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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

52 I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbands. 
ten Selbständigkeit, sei es umgekehrt. Die Rechtsstellung des halb- 
souveränen Staates ist daher von Fall zu Fall zu prüfen und fest- 
zustellen. Meist ist die diplomatische Vertretung dem oberherrlichen 
Staate vollständig übertragen (in Marokko ist der französische Gene- 
ralresident der einzige Vermittler mit den fremden Mächten, während 
Bulgarien schon vor seiner Unabhängigkeit diplomatische Vertreter bei 
allen Großmächten unterhielt); das Recht der Kriegführung ist aus- 
geschlossen, das Vertragsrecht dagegen ist in nicht rein politischen Be- 
ziehungen eingeräumt. So sind an Handelsverträgen, Literarkonven- 
tionen, am Weltpostverein, an der Genfer Konvention, an Eisenbahn- 
und Telegraphen-Übereinkommen auch die halbsouveränen Staaten be- 
teiligt; Bulgarien, damals nur halbsouveräner Staat (nicht aber Tunis 
oder Korea), hat auch an den Haager Friedenskonferenzen teilgenom- 
men. Daher kann der halbsouveräne Staat innerhalb seiner Selbstän- 
digkeit selbst mit dem Oberstaat Verträge schließen (vgl. das türkisch- 
bulgarische Eisenbahnübereinkommen von 1894). Für rechtswidrige 
Handlungen des halbsouveränen Staates haftet der Oberstaat, soweit 
es sich nicht um die dem Unterstaat überlassenen Rechtsbeziehungen 
handelt (unten $ 2512). Wie weit dagegen der Einfluß des Ober- 
staates auf die innere Verwaltung des halbsouveränen Staates reicht, 
hängt von den besonderen Vereinbarungen ab, wenn auch ein gewisser 
Einfluß, namentlich auf Heerwesen und Finanzgebarung, schon durch 
die völkerrechtliche Vertretung unvermeidlich wird. Nicht notwendig 
erforderlich ist die Verpflichtung des halbsouveränen Staates zur Waffen- 
hilfe bei Kriegen des Oberstaates. Beschränkt sich die Verpflichtung des 
einen Staates gegen den andern auf Kriegshilfe, so spricht man wohl 
von Vasallität; aber diese Beschränkung, durch welche die Souve- 
ränität nicht berührt wird, kommt heute nicht mehr vor; doch wird 
auch in der Literatur ungenau der Ausdruck Vasallität gebraucht, unı 
das Rechtsverhältnis der Halbsouveränität zu bezeichnen. 
Die Rechtsstellung des halbsouveränen Staates dem oberherr- 
lichen Staate gegenüber kann unter die Garantie dritter Mächte ge- 
stellt sein (unten $ 23 II). 
Die Begründung einer bisher nicht vorhandenen Oberherrschaft 
bedarf der Vereinbarung der Beteiligten und der Anerkennung der übri- 
gen Mächte. Diese haben ein Einspruchsrecht, soweit durch die Ver- 
änderung in ihre wohlerworbenen Rechte eingegriffen wird (darüber 
unten 8 21 IV). Die Aufkündigung der Schutzherrschaft durch den 
Unterstaat ist ausgeschlossen, da er ja gerade in dem Verhältnisse zu 
dem Oberstaate sich seiner staatlichen Souveränität begeben hat. Die 
Aufkündigung hat ebensowenig unmittelbare Rechtswirkung, wie etwa 
die Unabhängigkeitserklärung einer Kolonie.
	        

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