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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • § 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

78 1. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbands. 
verwaltung, das Überfliegen der Staatsgrenzen untersagen, einzelne 
Teile seiner Luftzone von dem freien Verkehr ausnehmen usw. ($29 VI). 
Das Prinzip der „Freiheit der Luft‘‘ hat im Völkerrecht keine Grund- 
lage; und die Parallele mit der Seeschiffahrt versagt völlig. Im Kriege 
teilt der Luftraum die Rechtstellung des Erdraums: der Luftraum 
oberhalb des Gebiets eines Kriegführenden gehört zum Kriegsschau- 
platz, der zum Staatsgebiet eines neutralen Staates gehörende Luft- 
raum ist neutrales Gebiet. Vgl. auch unten $ 39 Note 5. 
Das Gesagte gilt auch gegenüber der drahtlosen Tele- 
graphie®). Jeder Staat ist berechtigt, soweit er es technisch ver- 
mag, die seine Interessen gefährdende Verbreitung der Hertzschen 
Wellen in seinem Luftgebiet zu inhibieren. 
2. Zum Staatsgebiet gehört weiter der Erdraum unter der durch die 
Staatsgrenzen umschriebenen Erdoberlläche. 
Jeder Staat hat daher das ausschließliche Recht, unterhalb seiner 
Erdoberfläche unterirdische Anlagen aller Art, Bergwerke, Eisenbahn- 
tunnels, Telegraphenleitungen usw. zu machen, und im Falle eines 
Krieges darf auch dieser Teil des Staats;ebietes der neutralen Staaten 
von den Kriegführenden nicht zum Schauplatz militärischer Ope- 
rationen gemacht werden. Die Frage würde mit der .Untertunnelung 
des Ärmelkanals große praktische Tragweite erhalten. 
8. Zum Staatsgebiet gehören endlich auch die von dem Staatsgebiet 
ausgehenden unterseeischen Kabel. 
Landet das Kabel in dem Gebiet eines andern Staates, so ist 
Mitherrschaft (coimperium) beider Staaten anzunehmen). 
IV. Zum Staatsgebiet gehören nicht die Küstengewässer (la mer ter- 
ritoriale, besser la mer cötiere oder littorale, the mari- 
time belt)1P). 
8) Jentsch, Telegraphie und Telephonie ohne Draht. 1904. Scholz, Draht- 
lose Telegraphie und Neutralität. (Festgabe für Hübler) 1905. Meili, Die draht- 
lose Telegraphie. 1908. Dazu Meurer, R. G. XVI 76. Annuaire XXI 76. 
Boidin, R.G. XVI1261. Landsberg, Die drahtlose Telegraphie. 1909. Kau- 
sen, Die Radiotelegraphie im Völkerrecht. Würzburger Diss. 1909. Hennig, 
N. Z. XXVI 199. Thurn, Die Funkentelegraphie im Recht. 1913. Löwen- 
gard, Die internat. Radiotelegraphie im internat. Recht. 1914. Despagnet 
1395. M£rignhao II 697. Ullmann 426. Vgl. auch die Literatur in Note 7. 
— Über die Konventionen von 1906 und 1912 vgl. unten $ 29 III; über das 
Kriegsrecht unten $ 42 II. 
9) „Theorie des Kabelterritoriums‘‘, mit überzeugenden Gründen vertreten 
von Scholz, Krieg- und Seekabel. 1904; dazu Cybichowski, N. Z. XVII 160, 
Scholz, K.Z. V183. Vgl. unten $41 III. 
10) Der Ausdruck ‚Hoheitsgewässer“ ist auf dienationalen Gewässer (oben II) 
zu beschränken, wenn irrige Vorstellungen vermieden werden sollen. — Vgl. 
Schücking, Das Küstenmeer im internationalen Rechte. 1897. Ferner: Im- 
bart Latour, La mer territoriale. 1889. Stoerk, H.H. II453, der die Ufer-
	        

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