Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • § 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 9. Der Umfang des Staatsgebietes. 79 
1. Küstengewässer nennt man denjenigen Teil der offenen See, den der 
Ulerstaat von der Küste aus ständig zu beherrschen vermag. 
Die Bestimmung der Grenzlinie der Küstengewässer ist bestritten. 
Die ältere Literatur ließ die Tragweite der auf dem Trockenufer auf- 
gestellten Strandbatterien entscheiden (‚‚terrae dominium finitur, ubi finitur 
armorum vis“). In der neueren Gesetzgebung Deutschlands und anderer 
Staaten sowie auch in verschiedenen neueren Verträgen wird die Ent- 
fernung vielfach auf drei Seemeilen (5556 m) bestimmt, diese aber 
vom niedrigsten Wasserstande der Tiefebbe (la baisse de la basse 
mar&e) gerechnet. So auch Art2 Abs.1 des von den Nordseestaaten 
geschlossenen Vertrages vom 6. Mai 1882 (unten $ 35 III 2), betreffend 
die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der 
Küstengewässer (R.G.B1.1881, S.25). Vgl. auch Art.8 des deutsch- 
mexikanischen Freundschafts- usw. Vertrages vom 5. Dezember 1892 
(Strupp II 292). Auch die deutsche Prisenordnung von 1909 hält an 
den drei Seemeilen fest. Aber von einer allgemeinen Anerkennung 
dieser Berechnungsweise kann dennoch nicht gesprochen werden. 
Gegen die „Drei-Seemeilen-Zone‘ spricht die Erwägung, daß sie wohl 
ursprünglich mit der Tragweite der Strandbatterien zusammenfallen 
mochte, daß diese aber heute ein Mehrfaches jener Entfernung beträgt. 
Daher begegnen wir nicht zu selten in den neuesten Verträgen und Aus- 
landsgesetzen (so in dem italienischen Gesetz vom 16. Juni 1912) der 
Zehn-Seemeilen-Grenze. Das französische Dekret vom 18. Oktober 1912 
zieht die Grenze bei sechs Seemeilen, das italienische Dekret betr. die Zoll- 
häfen von Tripolis vom 4. Februar 1913 (Jahrbuch Il 324) für das Zollgebiet 
bei zwölf Seemeilen. Die skandinavischen Staaten haben stets eine 
Zone von vier Seemeilen beansprucht, sind aber im Weltkrieg dem 
Widerspruch des Deutschen Reiches begegnet!!1). Die Dreimeilenzone ist 
jedenfalls nicht mehr ausreichend. Die Grenze der Küstengewässer 
müßte vielmehr so weit hinausgerückt werden, als der Uferstaat seine 
tatsächliche Herrschaft auszuüben und seine Interessen zu sichern 
rechte auf die Verwaltungspflege des Uferstaates gründet und durch diese räum- 
lich begrenzt. v. Martens, R.G. 132. Godey, R.G. III224 David, La 
peche maritime. 1897. De Lapradelle, R. G. V 264, 309. Gregory, Juris- 
diction over foreign ships in territorial waters. 1904. Radnitzky, L. A. XX 313 
(340), der unter Gebietshoheit lediglich örtliche Kompetenz versteht. 27. Kon- 
ferenz der Internat. Law Association 8. 8l. Annuaire XXV 375, XXVI 
403. Raestad, R. G. XIX 598. Fleischmann bei v. Stengel-Fleischmann 
II 702. Wilhelmi, Das Küstengewässer. Erlanger Diss. 1914. de Louter 
1390. NysI540. Oppenheim1255. Ullmann2%. Vgl. auch die Literatur 
in 826 Note 10. ' 
11) Urteil des Ob.-Prisenger. im Fall Elida, D. J. Z. XX1 478, K. Z. IX 109. 
Daß die bisherige Unterlassung eines Widerspruchs von seiten des Deutschen 
Reichs keine Anerkennung bedeute, erscheint bedenklich; vgl. unten $21 IV 3.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment