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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • § 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

82 I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbands. 
nur dann die Gerichtsbarkeit über die an Bord des fremden Schiffes 
begangenen Delikte, wenn und soweit durch das Delikt be- 
rechtigte Interessen des Uferstaates selbst oder eines 
seiner nicht an Bord des fremden Schiffes befindlichen 
Staatsangehörigen verletzt oder gefährdet worden 
sind). ' 
In dieser Fassung ist der von Frankreich seit der Entscheidung 
des Conseil d’Etat von 1806 vertretene Rechtssatz in einer großen 
Anzahl von Staatsverträgen, so in sämtlichen Verträgen Frankreichs, 
des Deutschen Reiches und anderer Staaten, ausdrücklich ausgesprochen 
worden. Vgl. Art.22 des deutsch-bulgarischen Konsularvertrages von 
1911 im Anhang. In den Verträgen ist meistens gesagt, daß die Auf- 
rechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der in fremden Gewässern 
verankerten Handelsschiffe ausschließlich den Konsuln des Staates 
zusteht, dem das Schiff seiner Flagge nach angehört. Die Konsuln haben 
daher allein über Streitigkeiten jeder Art zwischen Schiffsführern, 
Schiffsoffizieren, Mannschaften und andern in den Musterrollen unter 
irgendwelcher Bezeichnung aufgenommenen Personen (nicht zwischen 
den Passagieren!) zu entscheiden; insbesondere auch über die Streitig- 
keiten, die sich auf die Heuer und auf die Erfüllung anderer vertrags- 
mäßiger Verbindlichkeiten beziehen. Die Ortsbehörden. des Uferstaates 
haben dagegen einzuschreiten, wenn die Unordnungen, welche aus 
solchen Zwistigkeiten entstehen, geeignet sind, die öffentliche Ruhe 
am Lande oder im Hafen zu stören, oder wenn Landesangehörige oder 
nicht zur Schiffsbesatzung gehörige Personen beteiligt sind. 
e) Im Kriege gehören die Küstengewässer der Kriegführenden zum 
Kriegsschauplatz; die Küstengewässer der an dem Kriege nicht beteiligten 
Staaten stehen dagegen unter den Rechtssätzen der Neutralität (unten 8 42 III). 
Dasselbe gilt von dem Lultraum oberhalb der Küstengewässer. 
8. Besondere Bechtsregeln gelten für die Balen und Buchten. In 
ihrem Innern von den Ufern aus noch vollständig beherrschbaren Teile sind 
sie Eigengewässer und stehen daher unter der uneingeschränkten Gebictshoheit 
des Ulerstaates; an diesen Teil schließen sich die Küstengewässer, die jenseits 
ihrer Grenze in die offene See übergehen.1*) 
Man: pflegt die Abgrenzung jenes innern Teiles der Baien und 
Buchten in der Weise zu gewinnen, daß man sich von Küste zu Küste 
eine gerade Linie in einer solchen Breite der Bucht gezogen denkt, 
daß der Mittelpunkt der Linie durch die auf beiden Ufern errichteten 
Strandbatterien noch erreicht wird. Hinter dieser Linie, dem festen 
Lande zu, liegt die geschlossene Bucht, also nationales Gewässer; 
13) Alibaux, Les navires de commerce dans les eaux ötrangäres au point 
de vue de ls jurisdiction criminelle. 1901. 
14) Vgl. Oppenheim, K.Z. I 579.
	        

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