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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • § 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 9. Der Umfang des Staategebietes. 83 
vor dieser Linie, gegen das offene Meer zu, beginnen die Küsten- 
gewässer. 
Nur teilweise abweichend bestimmt der oben (S.79) erwähnte 
Art.2 des Vertrages der Nordseestaaten vom 6.Mai 1882 in seinem 
zweiten Absatz: „In den Buchten ist das Gebiet der drei Seemeilen 
von einer geraden Linie ab zu rechnen, welche in dem dem Eingang 
der Bucht zunächst gelegenen Teile von einem Ufer derselben zum anderen 
da gezogen gedacht wird, wo die Öffnung zuerst nicht mehr als 10 See- 
meilen beträgt.“ 
Viel weitergehende Ansprüche auf die Baien und Buchten (kings 
chambers) sind. von englischer Seite wiederholt erhoben, von den 
übrigen Mächten aber nicht anerkannt worden. Danach splite das 
ganze Wassergebiet, das zwischen den am meisten vorspringenden Land- 
spitzen gelegen ist, als Eigengewässer der vollen Herrschaft des Ufer- 
staates unterworfen sein. 
V. Die Gebietshohelt umfaßt die nationalen Staatsschilfe, die auch in frem- 
den Küsten- und Eigengewässern von der Staatsgewalt des Aufenthaltsortes 
befreit sind; die nationalen Handelsschiffe auf offener See sowie teilweise (oben 
8. 82) auch in fremden Gewässern.!5) 
Es ist daher nicht nur grundsätzlich die Ausübung jeder Staats- 
hoheit durch einen andern als denjenigen Staat ausgeschlossen, dem 
das Schiff seiner Flagge nach angehört, sondern die Schiffe gelten 
nach dem nationalen Recht der meisten Staaten als „‚schwimmende 
Gebietsteile‘“ (territoire flottant) dieses Staates, als „Scholle des 
Heimatlandes“. Die an Bord des Schiffes sich abspielenden Ereig- 
nisse gelten als in dem Staate vorgekommen, dem das Schiff seiner 
Flagge nach zugehört (oben S.80). Wird auf einem im Kieler Hafen 
liegenden russischen Kriegsschiffe der Kommandant ermordet, so muß 
die Tat als in Rußland begangen angesehen werden!®). Flüchtet sich 
ein Verbrecher auf ein Kauffahrteischiff, so gelten für seine Aus- 
lieferung (von dem Hausrecht des Kapitäns abgesehen) dieselben 
Rechtsregeln, als wenn er sich auf das Landgebiet geflüchtet hätte. 
Entsprechend ist die Rechtslage eines an Bord des Schiffes gelangten 
Sklaven zu beurteilen. Der Kapitän eines Kriegsschiffes kann dagegen 
Asyl gewähren oder ausliefern, ohne daß die Regeln des Ausliefe- 
rungsverfahrens zur Anwendung kämen. 
15) Ferber, Internat. Rechtsverhältnisse der Kriegs- und Handelsschiffe 
im Krieg und Frieden. 1894. Stoerk, H.H. II 434. Perels, LA. I 461, 
677. de Witt-Hamer, R. J. XXXVI2%. AnnuaireXVI. Merignhao I 548, 
Nys U 167. 
16) Das ergibt die Analogie aus der den fremden Handelsschiffen (oben zu 
Note 13) eingeräumten Rechtsstellung. Anders beim Gesandtschaftshotel (unten 
815 VIB3). 
6*
	        

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