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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
meyer_verwaltungsrecht
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
meyer_verwaltungsrecht_erster_teil_1913
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil.
Author:
Meyer, Georg
Volume count:
1
Place of publication:
München, Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeine Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Verwaltungsorganisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Organisation der Verwaltung in den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Literatur.
  • Allgemeine Lehren.
  • 1. Verwaltung.
  • 2. Trennung der Gewalten.
  • 3. Innere Verwaltung und Polizei.
  • 4. Auswärtige Verwaltung. Heeres-, Finanz- und Justizverwaltung.
  • 5. Verwaltungsrecht.
  • 6. Quellen des Verwaltungsrechts.
  • 7. Literatur des Verwaltungsrechts.
  • 8. Verwaltungsorganisation.
  • Einleitung.
  • I. Organisation der Verwaltung in den Einzelstaaten.
  • II. Organisation der Verwaltung des Reichs.
  • 9. Verwaltungsakte.
  • 10. Verwaltungszwang.
  • 11. Beschwerde.
  • 12. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • 13. Kompetenzkonflikte.
  • Innere Verwaltung.

Full text

30 Organisation der Verwaltung in den Einzelstaaten. $ 9. 
I. Organisation der Verwaltung in den Einzelstaaten. 
8 9. 
Die Staatsverwaltung erfolgt durch Zentralbehörden und 
Lokalbehörden!. 
I. An der Spitze der Staatsverwaltung steht in den mon- 
archisch regierten Einzelstaaten der Monarch, der seine 
Rechte unter Gegenzeichnung und Verantwortlichkeit der Minister 
ausübt. Ihm sind einzelne Verwaltungsgeschäfte zur persönlichen 
Erledigung vorbehalten. Im übrigen liegt dieZentralverwaltung 
in den Händen der bureaumäßig organisierten Ministerien, unter 
die sich die Geschäfte nach der materiellen Verschiedenheit ver- 
teilen2. Die fünf Hauptdepartements sind: auswärtige Angelegen- 
heiten, innere Angelegenheiten, Justiz, Krieg und Finanzen®, Doch 
haben die auswärtigen und die Kriegsministerien in vielen deutschen 
Staaten aufgehört zu bestehen. Anderseits sind vom Ministerium des 
Innern oft besondere Verwaltungszweige abgezweigt, so namentlich 
kirchliche und Unterrichtsangelegenheiten, Handel und Gewerbe, 
Landwirtschaft, öffentliche Arbeiten*. Die Minister vereinigen sich 
zur Beratung und Beschlußfassung über allgemeinere Angelegen- 
heiten zu einem kollegialischen Ministerrat oder Staatsministerium. 
Die neben den Ministerien bestehenden Staatsräte sind nicht mehr 
von großer Bedeutung®. Dieser Organisation entspricht auch die von 
Elsaß-Lothringen, nur daß an die Stelle des Monarchen der Kaiser 
Organisation hat eine systematischere und übersichtlichere Gliederung erhalten; 
überflüssige Zwischeninstanzen sind beseitigt worden. Patrimonialgerichts- 
barkeit und Patrimonialpolizei ist aufgehoben. Neben den landesherrlichen 
Beamten sind Personen, die aus der Tätigkeit für den Staat keinen Lebensberuf 
machen, sogenannte Elemente der Selbstverwaltung, zur Teilnahme 
an den Verwaltungsgeschäften berufen worden. Die Gemeinden haben neue 
Verfassungen und eine größere Selbständigkeit erhalten; den Bürgern ist eine 
tätige Mitwirkung bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten bei elegt 
worden. Auch die größeren Bezirke des Staates sind als Kommunalverbän e 
ausgestaltet und dadurch selbständige Rechtssubjekte des öftentlichen Rechtes 
eworden. Durch die Reformgesetzgebung ist die Selbstverwaltung auf die 
rledigung staatlicher Geschäfte ausgedehnt und hat in den Kreisen, Bezirken 
und Provinzen cine weittragende Bedeutung erlangt. Nach der Gründung des 
Deutschen Reiches entstanden neben den Behörden der Einzelstaateun die Reichs- 
behörden. (vel. & 10.) 
1 Die Behörden der Zentralverwaltung sind sämtlich Staatsbehörden, die 
Lokalverwaltung ist eine Mischung von Staats- und Kommunalverwaltung. — 
Die Lokalbehörden zerfallen in Mittel- (Provinzial-, Bezirks-, Kreis-)behörden 
und in Lokalbehörden im engeren Sinne. 
3 Die Tätigkeit der Zentralbehörden erstreckt sich auf das ganze 
Staatsgebiet. Zu den Zentralbehörden gehören außer den Ministerien die Zentral- 
stellen, denen die Leitung einzelner Verwaltungszweiße in Unterordnung unter 
ein Ministerium übertragen ist (Steuerdirektionen, Zolldirektionen, Schulräte usW.), 
ebenso die obersten Verwaltungsgerichtshöfe. 
® In den kleineren Staaten pflegt man mehrere Departements unter einem 
Vorstand zu vereinigen. — In Waldeck steht an der Spitze der Verwaltung 
ein vom König von Freußen zn ernennender Landesdircktor. Vertrag zwischen 
Preußen und Waldeck und Pyrmont vom 2. März 1897. 
‘ Über die Gestaltung der Ministerien in den deutschen Staaten vgl. 
Meyer-Anschütz 5 108*., 
5 Vgl. Meyer-Anschütz 8 1085.
	        

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