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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
meyer_verwaltungsrecht
Titel:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
meyer_verwaltungsrecht_erster_teil_1913
Titel:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil.
Autor:
Meyer, Georg
Bandzählung:
1
Erscheinungsort:
München, Leipzig
Herausgeber:
Duncker & Humblot
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Allgemeine Lehren.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
8. Verwaltungsorganisation.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Organisation der Verwaltung in den Einzelstaaten.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Literatur.
  • Allgemeine Lehren.
  • 1. Verwaltung.
  • 2. Trennung der Gewalten.
  • 3. Innere Verwaltung und Polizei.
  • 4. Auswärtige Verwaltung. Heeres-, Finanz- und Justizverwaltung.
  • 5. Verwaltungsrecht.
  • 6. Quellen des Verwaltungsrechts.
  • 7. Literatur des Verwaltungsrechts.
  • 8. Verwaltungsorganisation.
  • Einleitung.
  • I. Organisation der Verwaltung in den Einzelstaaten.
  • II. Organisation der Verwaltung des Reichs.
  • 9. Verwaltungsakte.
  • 10. Verwaltungszwang.
  • 11. Beschwerde.
  • 12. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • 13. Kompetenzkonflikte.
  • Innere Verwaltung.

Volltext

38 Organisation der Verwaltung in den Einzelstaaten, 8 9. 
schiedene ist. In den Städten besteht für die Verwaltung ein 
kollegialisch organisierter Magistrat mit einem Bürgermeister an der 
Spitze, dem als Vertreter der Bürgerschaft das Kollegium der Stadt- 
verordneten zur Seite tritt. In den Landgemeinden wird die Ver- 
waltung von einem Einzelbeamten (Bürgermeister oder Schulze) ge- 
führt, neben ihm steht entweder die Gemeindeversammlung oder ein 
gewählter Gemeindeausschuß. Dieses System ist namentlich im 
Norden und Osten Deutschlands verbreitet; es besteht in den öst- 
lichen Provinzen Preußens, den Provinzen Hannover, Westfalen, 
Schleswig-Holstein und Hessen- Nassau, dem Königreich Sachsen, 
Braunschweig, Oldenburg, Lippe und Schaumburg-Lippe, ferner in 
Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen Altenburg, Anhalt und in Bayern 
diesseits des Rheins, Das zweite System, das seine Verbreitung 
wesentlich unter dem Einfluß der französischen Gesetzgebung er- 
langt hat, kennt nur eine einzige Art der Verfassung, die 
für Städte und für Landgemeinden gilt. Dieses System tritt in einer 
doppelten Gestaltung auf. Nach der ersten Gestaltung werden die 
Verwaltungsgeschäfte- von einem Bürgermeister mit einem oder 
mehreren Beigeordneten geführt; die Befugnisse der Gemeindever- 
tretung übt ein gewählter Gemeinderat aus. Diese Form der Ge- 
meindeverfassung ist im westlichen und mittleren Deutschland 
herrschend, namentlich in der preußischen Rheinprovinz und der 
bayrischen Pfalz, ferner in Elsaß-Lothringen, Hessen, Sachsen-Weimar, 
den reußischen und schwarzburgischen Fürstentümern, Sachsen- 
Meiningen und Waldeck, Nach der zweiten Gestaltung ist zwar die 
Verfassung für Stadt und Land gleichfalls eine einheitliche, aber sie 
nähert sich mehr der städtischen als der ländlichen Verfassung, die 
Verwaltung wird von einem kollegialen Gemeinderat (Stadtrat) mit 
einem Bürgermeister (Schultheiß) an der Spitze geführt; als Gemeinde- 
vertretung fungiert ein Gemeindeausschuß (Bürgerausschuß), an dessen 
Stelle in kleinen Gemeinden die Gemeindeversammlung tritt. Diese 
Gestaltung kommt in Württemberg und Baden vor. Allerdings gelten 
jetzt sowohl in Baden als im Regierungsbezirk Wiesbaden besondere 
Städteordnungen, aber die Verfassung ist für beide Arten der Ge- 
meinden wesentlich gleichmäßig gestaltet. Neben diesen Organen 
kommen Ausschüsse und Deputationen zur Verwaltung ein- 
zelner Spezialangelegenheiten vor, welche sich aus Mitgliedern der 
Gemeindebehörden und andern Gemeindebürgern zusammensetzen. 
Die Besetzung der Gemeindeämter findet regelmäßig durch Wahl 
statt. Die Walıl der Gemeindevertretung erfolgt durch die Bürger- 
schaft; Bürgermeister, Beigeordnete und Magistratsmitglieder werden 
von der Bürgerschaft oder von der Gemeindevertretung, der Bürger- 
meister auch wohl von einem durch Magistrat und Stadtverordnete 
gebildeten Wahlkollegium gewählt. Die Ämter werden meist als 
elbstverwaltungsämter bekleidet; berufsmäßige und besoldete Beamte 
sind die Bürgermeister der größeren Orte und eine Anzahl von 
Beigeordneten und Stadträten in großen Städten. Dem Staate steht 
über die Gemeinden eine Aufsicht zu, die sich in der Bestätigung 
der Gemeindebeamten, der Genehmigung wichtigerer Akte der Ge- 
meindeverwaltung, der Befugnis, die Gemeindevertretung aufzu-
	        

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