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Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

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fullscreen: Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Monograph

Persistent identifier:
pohl_polizeiverordnung_schlesien_1879
Title:
Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.
Author:
Pohl
Place of publication:
Schweidnitz
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1879
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

Anlage 24. 279 
D. Besondere Bestimmungen 
in Betreff einzelner Arten von Gebäuden und baulichen Anlagen. 
1. Gebäude an Chausseen und Eisenbahnen. 
3 33. Gebäude an Chausseen müssen mindestens 10 Fuß vom äußerem Rande des 
Chausseegrabens, und wenn die Entfernung 20 Fuß nicht übersteigt, denselben parallel 
gebaut werden. Ausnahmen von der letzteren Bestimmung können zugelassen werden, 
wenn die Oertlichkeit sie bedingt. 
§ 34. Gebäude mit nicht feuersicherer Bedachung, desgleichen solche Gebäude, in 
welchen leicht zündbare Gegenstände aufbewahrt werden (Materialienschuppen, Scheunen, 
Ställe 2c.) müssen, wenn sie in gleicher Ebene mit der Eisenbahn oder höher als diese lie- 
en, mindestens 10 Ruthen, alle übrigen Gebäude mindestens 5 Ruthen von dem nächsten 
echienenstrange entfernt bleiben. Dieser Entfernung tritt, wenn die Eisenbahn höher als 
die Sohle des zu errichtenden Gebäudes liegt, das Anderthalbfache der Dammhöhe hinzu. 
Für den Umbau bestehender Gebäude gilt diese Bestimmung indessen nur soweit als sie 
mit der Lokalität vereinbar ist. 
2. Schmieden. 
38 83535. 1) Die Schmieden sind entweder massiv oder in gemauertem Fachwerk mit 
feuersicherer Bedachung zu erbauen und mindestens 5 Fuß die Dachfirst überragendem 
gemauerten Schornstein nebst Kappen zu versehen. 
Wird der Bau nicht ganz massiv ausgeführt, so sind die den Feuerungsraum (Herd) 
umschließenden Mauern nebst dem Schornstein feuersicher aus gebrannten Fiegeln erzu- 
stellen, und es darf die Werkstatt nicht weniger als 8 Fuß Höhe erhalten. 
2) Bei jeder der zu 1 bezeichneten Bauarten müssen die Schmieden: 
a) von feuersicheren, bedachten massiven oder aus gemauertem Fachwerk erbauten Ge- 
bäuden, mit Ausnahme der Viehställe und Scheuen, 30 Fuß, 
b) von allen übrigen Gebäuden 60 Fuß entfernt bleiben. 
3) Sind die Vorschriften zu 1 nicht vollständig zu erfüllen, so sind die zur Erzielung. 
der Feuersicherheit erforderlichen Bedingungen in dem Baukonsense besonders vorzusehen, 
es ist jedoch alsdann eine Entfernung von 150 Fuß von anderen Gebäuden erforderlich. 
Auf den Wiederaufbau schon bestehender Schmieden sind die in diesen Paragraphen vor- 
geschriebenen Entfernungsbedingungen nur insoweit anwendbar, als der Besitzer vermöge 
er Lage seines Grundstückes ihnen zu entsprechen im Stande ist. 
4) Die Verbindung einer Wohnung für den Schmied mit der Schmiedewerstätte ist 
zulässig, wenn die Schmiede nach den arschrilzen zu 1 angelegt und auch der Wohnraum 
entweder ganz massiv oder aus gemauertem Fachwerk erbaut und mit einer feuersicheren 
Bedachung versehen wird. Es muß aber zwischen dem Wohnungs= und dem Schmiede- 
raum noc ein massiver Brandgiebel von 1½ Stein und im Giebelfelde von 1 Stein 
Stärke in der Weise errichtet werden, daß derselbe mindestens 1 Fuß die Dachflächen 
und die Dachfirst überragt. 
3. Backhäuser. 
8 36. Backhäuser dürfen nur in einer Entfernung von 30 Fuß von den zunäch t— 
gelegenen, feuersicher gedeckten, und nur in einer Entfernung von 100 Wß von den zunächst 
elegenen, nicht feuersicher gedeckten Gebäuden ausgeführt werden. Die Feuerungsräume 
erselben müssen massiv und gewölbt sein. 
4. Einzeln stehende Backöfen. 
§ 37. Einzeln stehende Backöfen müssen in einer Entfernung von mindestens 60 Fuß 
von den näiisien feuersicher gedeckten Gebäuden errichtet werden; eine geringere Entfer- 
nung ist zulässig: 
is auf 45 Fuß, wenn der Backofen mit einer Windkehre, mit einer Thür von 
Eifenblech und mit einer hölzernen Thür vor der Ocsnung versehen wird; " 
3 bis auf 30 Fuß, wenn der Ofen ein massives Vorge und Ziegelbedachung erhält. 
on nicht feuersicher gedeckten Gebäuden müssen dieselben in einer Entfernung von 
mindestens 200 Fuß errichtet werden; eine geringere Entfernung ist zulässig bei Einrich- 
kngen, wie vor tehend zu 1 bis 150 Fuß, und bei Einrichtungen wie vorstehend unter 2 
is auf 100 Fuß. «· 
Die Anlegung von Backöfen an und auf den Dorfstraßen ist nicht gestattet. 
5. Backöfen in Gebänden. 
83§ 838. Die Anlegung von Backösen in Wohn- und Witthschaftsgebäuden, jedoch mit 
Ausnahme der Scheunen, Ställe, Schuppen und anderen Baulichkeiten, in welchen leicht
	        

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