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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Wahlen
Place of publication:
München
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Duchy of Anhalt.
Grand Duchy of Baden.
Kingdom of Bavaria.
Duchy of Brunswick.
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Grand Duchy of Hesse.
Principality of Lippe.
Freie und Hansestadt Lübeck
Grand Duchy of Oldenburg.
Kingdom of Prussia.
Principality of Reuss of the elder line.
Principality of Reuss of the younger line.
Kingdom of Saxony.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Principality of Schaumburg-Lippe.
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Principality of Schwarzburg-Sondershausen.
Principality of Waldeck-Pyrmont.
Kingdom of Wuerttemberg.
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Königreich Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Homepage
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

158 Bayern. 
Sitzung mit Entschuldigung nach Art. 7 Abs. 3 ferngeblieben 
ind; 
b) eine Entschädigung für die Zeit von Reisen zwischen den 
Versammlungsorten des Landtags und des Reichstags 
zum Zwecke der Teilnahme an einer Sitzung (lit. a) zu 
beanspruchen haben. 
In diesen Fällen erhält der Abgeordnete ein Tagegeld von je 15 Mk. 
nur für diejenigen Tage, für welche ihm im Reichstag ein Abzug von 
der Entschädigung gemacht bezw. ein Tagegeld nicht gewährt wird. In 
den Fällen unter b) wird die Entschädigung auch dann gewährt, wenn 
an den betreffenden Tagen keine Kammersitzungen stattgefunden haben. 
5 2. I. Ist ein Abgeordneter aus einem der in Art. 7 Abs. 3 ange- 
gebenen Gründe verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, 
so unterbleibt der Abzug nur dann, wenn der Abgeordnete 
sich schriftlich, telephonisch oder telegraphisch beim Direktorium 
der Kammer der Abgeordneten unter Angabe des Grundes 
der Verhinderung entschuldigt hat. In Ausnahmefällen kann 
die Entschuldigung an dem auf die betreffende Plenarsitzung 
folgenden Tage nachgeholt werden. Wenn der Verhinderungs- 
grund ein voraussichtlich länger andauernder ist, kann der 
Abgeordnete sich mit der vorbezeichneten Wirkung auch für 
mehrere Tage, jedoch nicht über den Zeitraum von zehn Tagen 
hinaus, im voraus entschuldigen. 
Die Namen der nach Art. 7 Abs. 3 entschuldigten Abgeordneten 
werden vom Präsidenten neben den Namen der etwa ander- 
weitig Entschuldigten in jeder Plenarsitzung bekannt gegeben. 
III. Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung im Falle 
der Tagung eines bei nicht versammeltem Landtag einberufenen 
Ausschusses für dessen Mitglieder. 
* 3. Etwaige Streitfragen, die sich beim Vollzuge des Gesetzes er- 
geben sollten, werden während der Tagung des Landtags vom Direk- 
torium unter Zuziehung von sechs durch die Kammer der Abgeordneten 
zu wählenden Mitgliedern des Ausschusses für die Geschäftsordnung 
endgültig entschieden. Nach Vertagung oder Schluß der Sessionen 
und der Landtagsversammlungen entscheidet das Direktorium allein 
nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 der Geschäftsordnung. 
Im Falle der Tagung eines bei nicht versammeltem Landtage 
einberufenen Ausschusses werden solche Streitfragen durch einen von 
diesem Ausschusse aus seinen Mitgliedern zu wählenden besonderen 
Ausschuß entschieden, auf welchen im übrigen die Bestimmungen in 
§l # 27 der Geschäftsordnung sinngemäße Anwendung zu finden haben. 
I 
—
	        

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