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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

86 
für einzelne Berufszweige vom Regierungspräsi— 
Lohnveredlung — Losung 
Lombardverkehr ist die Gewährung zinsbarer 
denten (in Berlin vom Oberpräsidenten) ein an= Darlehne gegen bewegliche Pfänder. Die Reichs- 
derer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird. # Dies 
für Hausbeamtinnen 
ist allgemein geschehen fi# 
mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Betriebs- 
bank darf nur beleihen (lombardieren): 1. ge- 
münztes oder ungemünztes Gold und Silber; 
2. zinstragende oder spätestens nach einem Jahre 
beamtinnen (Erl. vom 12. Jan. und vom 3. März fällige und auf den Inhaber lautende Reichs- 
1901 — HM Bl. S. 24, 78). Lehrer, Lehrerinnen, oder deutsche Staats= und Kommunalschuldver- 
Erzieher und Erzieherinnen gehören in die vierte! 
L., soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von 
mehr als 1150 .K( nachgewiesen wird. Der Ver- 
sicherte kann die Versicherung in einer höheren 
als derjenigen L., welche nach dem Durch- 
schnittsbetrag in Frage kommt, beanspruchen, doch 
hat in diesem Falle der Arbeitgeber, sofern er 
nicht mit der höheren Versicherung einverstanden 
ist, nur die Hälfte des gesetzlichen Beitrags zu 
zahlen. Für einen Versicherten, welcher bei einer 
zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung (s. d.) 
beteiligt gewesen ist, wird bei Berechnung der 
Rente für jede Woche der Beteiligung nach dem 
1. Jan. 1891 diejenige L. in Rechnung gebracht, 
  
schreibungen; 3. auf den Inhaber lautende 
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom 
Reiche oder einem Bundesstaate garantiert ist; 
4. volleingezahlte Stamm= und Stammprioritäts- 
aktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisen- 
bahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe 
sind; 5. Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler 
oder anderer unter staatlicher Aussicht stehender 
deutscher Bodenkreditinstitute und deutscher Hy- 
pothekenbanken auf Aktien sowie andere auf den 
Inhaber lautende Schuldverschreibungen der- 
artiger Institute und Banken, welche auf Grund 
von Darlehnen ausgestellt sind, die an in- 
ländische kommunale Korporationen oder gegen 
welcher derselbe nach dem von ihm wirklich be= Ubernahme der Garantie durch einc solche Kor- 
zogenen Lohne angehört haben würde, wenn 
er bei einer Versicherungsanstalt versichert ge- 
wesen wärc. Hat der Versicherte gleichzeitig 
einer Knappschaftskasse oder einer Orts-, Be- 
triebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungskranken- 
kasse angehört, so bestimmt sich die L., sofern nicht 
eine im voraus bestimmbare Vergütung zugrunde 
zu legen ist, nach den für die Mitglieder dieser 
  
poration gewährt sind; 6. zinstragende, auf den 
Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht- 
deutscher Staaten, sowie staatlich garantierte 
ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen; 
7. Wechsel, welche anerkannt solide Verpflich- 
tete aufweisen; 8. im Inlande lagernde Kauf- 
mannswaren. Die Beleihung der unter Ziff. 2 
bis 5 bezeichneten Papiere darf bis zu ¾ des 
Kassen maßgebenden Grundsätzen (K VG. § 39).] Kurswerts, der unter Ziff. 6 bis ½ desselben 
Lohnveredlung ist diejenige Art der Veredlung, gehen, die der Wechsel bis zu 95 00 desselben 
die sich nur als eine Ergänzung ausländischer 
Gütererzeugung darstellt. Den Gegensatz bildet 
die Eigenveredlung. S. Vered- 
lungsverkehr. 
Lohnzahlungsbücher (GewO. § 134 Abfs. 3). 
In Fabriken (s. d.), für welche die Führung von 
Lohnbüchern (s. Lohnbücher und Ar- 
beitszettel) oder von Arbeitszetteln nicht 
vorgeschrieben ist, also in allen Fabriken mit 
Ausnahme derjenigen der Kleider= und Wäsche- 
konfektion, ist auf Kosten des Arbeitgebers für 
jeden minderjährigen Arbeiter ein L. einzu- 
richten. In dieses ist bei jeder Lohnzahlung der 
Betrag des verdienten Lohnes einzutragen; es 
ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder 
seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und 
von dem Empfänger vor der nächsten Lohn- 
zahlung zurückzureichen. Die Einrichtung des L. 
ist in das Belieben des Arbeitgebers gestellt; es 
muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und 
Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort 
seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift 
des Arbeiters enthalten. Eine Mitwirkung der 
Behörden bei Ausstellung des L. findet nicht statt 
(Erl. vom 1. Nov. 1900 — Mhl. 296). Die Ein- 
tragungen sind mit Tinte zu bewirken und dürfen 
weder Merkmale noch Angaben über die Führung 
oder Leistungen enthalten. Strafbestimmungen 
sehlen. Streitigkeiten über die Aushändigung 
oder den Inhalt der L. sowie über gesetzwidrige 
oder unrichtige Eintragungen in diese entscheiden 
die Gewerbegerichte (s. d.). 
Lokalbanbeamte fs. Bauverwaltung 
und Bauverwaltungsbeamte. 
Lokalschulinspektoren s. Schulaufsicht. 
Inmoble s. Bewegliche Dampf- 
essel. 
  
und die der Waren bis zu ⅜/8 ihres Wertes 
(BankG. vom 11. März 1875 RGBl. 
177 — 8§ 13 Ziff. 3; G., betr. Abänderung 
dieses Gesetzes, vom 7. Juni 1899 — R#l. 
311 — Art. 6 — und vom 1. Juni 1909 — 
RGBl. 515 —. Art. 6). Denselben Bestimmun- 
gen ist der L. solcher Privatnotenbanken unter- 
worfen, deren Noten außerhalb ihres Heimats- 
staates zu Zahlungen gobraucht werden dürfen 
(Bank G. § 44 Ziff. 1). Lombardgeschäfte sind 
reichsstempelpflichtige Anschaffungsgeschäfte. Vgl. 
im übrigen Bankwesen und Reichs- 
bank. 
Lösch= und Ladestellen s. Ablagen II. 
Losevertriebsgesellschaft kgl. preuß. Lotterie- 
einnehmer ist eine mit kgl. Genehmigung ge- 
bildete Gesellschaft m. b. H. dieser Einnehmer 
zum Zwecke der Übernahme von Privatgeld= und 
Sachlotterien. Der Beitritt ist freiwillig, bedarf 
aber der widerruflichen Genehmigung des Präsi- 
denten der kgl. Generallotteriedirektion. Die L. 
untersteht der Aussicht eines aus diesem und den 
Mitgliedern der Generallotteriedirektion gebil- 
deten Kuratoriums. Die L. genicßt keinerlei Be- 
vorzugung vor anderen Unternehmern von Lot- 
terien. Ihre Uberschüsse sind teilweise zu Wohl- 
fahrtseinrichtungen für kgl. Lotterieeinnehmer 
und deren Hinterbliebene zu verwenden. 
Losgesellschaften s. Spielgesellschaf- 
ten.) 
Losung ist die Feststellung der Reihenfolge, 
in welcher die in demselben Jahre geborenen. 
Militärpflichtigen auszuheben sind, durch das 
Los. Die L., an welcher die zum einj.-freiw. 
Dienst Berechtigten nicht teilnehmen, findet in 
jedem Aushebungsbezirke am Schluß des Muste- 
rungsgeschäfts (s. Militärersatzwesen II)
	        

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