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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • (No. 804.) Allerhöchste Bestätigung der zu Berlin errichteten Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden. Vom 9ten Februar 1822. (804)
  • Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden. 1. Vorwort. 2. Grundverfassung. 3. Komité.
  • (No. 805.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26sten Februar 1822., die bewilligte Portofreiheit für die Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden, betreffend. (805)
  • (No. 806.) Allerhöchste Bestätigung der für die Tochtergesellschaften zur Beförderung des Christenthums unter den Juden gegebenen Bestimmungen; und die bewilligte Portofreiheit betreffend. Vom 11ten April 1823. (806)
  • (No. 807.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12ten März 1823. wegen der Dekoration der Landes- oder Handelsflagge. (807)
  • (No. 808.) Allerhöchste Genehmigung wegen der vom Ober-Landesgericht zu Naumburg mit Präklusionsfrist zu erlassenden Bekanntmachung fertig gewordener Hypothekentabellen. Vom 14ten Juni 1823. (808)
  • (No. 809.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22sten Juni 1823., daß die neue Scheidemünze allgemein in Gebrauch kommen und die fremden Silber- und Kupfer-Scheidemünzen nicht blos außer Kurs gesetzt, sondern auch ihre Einbringung verboten seyn soll. (809)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 121 — 
fest uͤberzeugt, daß eine Gesellschaft wie die unsrige sich nicht auf Bewilligung ein- 
zelner Geldunterstuͤtzungen einlassen darf, ohne dem Zwecke ihrer Stiftung wesent- 
lich entgegen zu handeln. 
Wir schließen diese Darstellung unsrer Ansichten und Gesinnungen mit dem 
demuͤthigen Gebete zu Gott, daß er die bisherige Versaͤumniß seines Werkes gnaͤ- 
dig uns verzeihen und demselben anjetzt in unseren schwachen Haͤnden sein Gedei- 
hen schenken wolle, zur Verherrlichung seines eingebornen Sohnes, Jesu Christi. 
Berlin, den 1sten Februar 1822. 
2. 
Grundverfassung 
der Gesellschaft zur Befoͤrderung des Christenthums unter den 
Juden. 
I. Unter dem Namen: Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums 
unter den Juden, ist in Berlin ein Verein geschlossen für den Zweck, welchen 
dieser Name selbst anzeigt. 
2. So wie diese Gesellschaft einen rein christlichen Zweck hat, ohne alle 
irdische Nebenabsichten, so wird sie auch nur solche Mittel wählen, die dieses 
Zweckes, und der Wahrheit, die verbreitet werden soll, allein würdig sind. Nie 
wird die Gesellschaft durch irdische Vortheile, welche sie Juden vom Uebertritt zum 
Christenthum hoffen ließe, Proselyten anlocken; sondern wie der Herr und seine 
Apostel, durch Belehrung sie der Wahrheit zu gewinnen suchen. 
3. Sie wird dazu alle Mittel anwenden, welche Erfahrung schon bewährt 
hat, oder in der Folge sie lehren wird; sie wird vor allem sich angelegen seyn lassen, 
die heilige Schrift,, sonderlich das neue Testament und demnächst auch solche reli- 
giöse Schriften unter den Juden zu verbreiten, welche geeignet sind, dieselben zu 
der Ueberzeugung zu bringen, daß Jesus der Messias ist, auf den die Verheißun- 
gen und Weissagungen des alten Testaments hindeuten, und in welchem sie erfüllr 
worden sind; auch überall und wenn es nothwendig und zweckmaßig erfunden wer- 
den sollte, durch Missionare und Agenten dahin wirken, daß diese Ueberzeugung 
bei den erweckten Juden schriftgemaß begründet und ausgebildet und dieselben zum 
wahren Glauben an Christum, als den eingebornen Sohn Gotres gebracht werden, 
so wie dieser Glaube in dem apostolischen Glaubensbekenntniß ausgesprochen und 
von der evangelisch Zchristlichen Kirche gelehrt wird, und zu allen Zeiten in der 
wahren christlichen Kirche gelehrt wurde. 
4. Mitglieder der Gesellschaft sind alle die, welche sie mit einem über- 
nommenen Geldbeitrage von jährlich einen Thaler zum mindesten untersiützen. 
Wer weniger zu geben übernimmt, oder ohne bestimmte Uebernahme einzelne Bei- 
träge
	        

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