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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1816
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
11
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1816
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Abänderung der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. das Standesamtswesen im Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb.
  • Runderlaß des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Verwaltung von Südkamerun.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. vierteljährliche Gehaltszahlung an die Beamten.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 378 20 
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, einschließlich des Vor- 
sitzenden, zugegen sind. Eine nach Beschlußunfähigkeit der ersten einberufene zweite Kommissions- 
sitzung ist one Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl stets beschlußfähig. 
Vor dem Eintritt in die Verhandlung hat der Vorsitzende die Mitglieder in entsprechender 
Weise auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen und sie zu gewissenhafter und unparteiischer 
Pflichterfüllung sowie zur Amtsverschwiegenheit zu ermahnen. 
Die Obereinschätzungskommission, der die Entscheidung der Rechtsmittel über die Steuer- 
festsetzungen der Einschätzungskommission obliegt, wird von dem Kaiserlichen Gouverneur ernannt. 
Sie setzt sich außer dem Vorsitzenden zusammen aus zwei Beamten, zwei europäischen und 
zwei farbigen Gewerbetreibenden. 
Auf die Beschlußfähigkeit der Obereinschätzungskommission finden dieselben Bestimmungen 
wie für die Einschätzungskommissionen, bezüglich der Geschäftsordnung die Bestimmungen des Rund- 
erlasses vom 17. Mai 1899 (L. G. Nr. 380) Anwendung. 
u § 11. Die Gewerbescheine haben zu enthalten: 
1. den vollen Namen des Gewerbetreibenden, 
2. die Art des Gewerbes, für welches der Gewerbeschein ausgestellt ist, 
3. die Zeit der Gültigkeit des Gewerbescheins, 
4. die für den Gewerbeschein bezahlte Gebühr. 
Die an die unter Nr. 1 in § 11 genannten Gewerbetreibenden erteilten Gewerbescheine 
haben außerdem das Lokal zu bezeichnen, in welchem das Gewerbe ausgeübt wird. Das Lokal 
darf nur mit Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde geändert werden, widrigenfalls der 
Gewerbeschein seine Geltung verliert und der Gewerbetreibende als solcher gilt, der einen Gewerbe- 
schein nicht gelöst hat 
Zu den in § 11 unter 5 genannten Personen gehören auch solche, welche den Verkauf 
oder Ankauf für fremde Rechnung betreiben. 
u § 12. Die Höhe der festgesetzten Gebühr soll durchschnittlich für Schankwirte, welche 
alkoholische Getränke europäischer Art ausschenken, Viehhändler und Pfandleiher, das 1½ fache, bei 
den übrigen genannten Gewerbetreibenden die gleiche (Summe betragen, die bei einer Veranlagung 
zur Gewerbesteuer voranssichtlich festgesetzt worden wäre. 
Betreibt eine Person mehrere der im § 1 Fenanuen Gewerbe, so hat sie für jedes der- 
selben einen besonderen Gewerbeschein zu lösen. 
Betreibt einer der in § 11 genannten Gewerbetreibenden außerdem ein anderes steuer- 
pflichtiges Eewerbe so unterliegt er bezüglich dieses der Gewerbesteuerpflicht. 
19. Die Gebühr ist für jeden weiteren offenen Laden, auch falls derselbe nur als 
Filiale eides bereits bestehenden Ladens eingerichtet wird, in voller Höhe zu entrichten. 
Wird ein Laden verlegt, so ist derselbe so lange als ein neueröffneter zu betrachten, bis 
der Verwaltungsbehörde die Verlegung unter der ausdrücklichen Erklärung mitgeteilt ist, daß der 
frühere Lden geschlossen sei. 
e Betriebsstatten der im § 11 unter 1 bezeichneten Gewerbetreibenden gelten als Laden 
nur dann, wenn ein Verkauf über die Straße gewerbsmäßig stattfindet. 
Daressalam, den 3. Januar 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
von Winterfeld. 
Runderlaß des Couverneurs von KRamerun, betr. die Verwaltung von Südkamerun. 
Vom 4. März 1908. 
Bis zu einer endgültigen Regelung der Verwaltung von Südkamerun wird vorläufig 
folgendes angeordnet: 
I. Die Regierungsstation Lolodorf wird mit dem 1. Mai 1908 aufgelöst. Von dem Gebiet 
derselben wird die Ngumba-Bevölkerung einschließlich des bisherigen Stationsortes dem Be- 
zirksamt Kribi, die Bakoko-Bevölkerung dem Bezirksamt Edea, die Jaunde= und Bane- 
Bevölkerung dem Bezirksamt Jaunde und die Mpfong-Bevölkerung der Militärstation Ebolova 
zugeteilt. Der letzteren werden auch diejenigen Banes üÜberwiesen, welche an und südlich der 
Bane-Straße nach Ngulemakong sitzen.
	        

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