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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1818
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818.
Bandzählung:
2
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1818
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
IV. Bekanntmachung, die Verwaltung der Patrimonialgerichte hat nur durch inländische Beamte verwaltet werden.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Ehren-Auszeichnung.
  • Bekanntmachung des Steuer-Patentes vom 12. Januar 1818 für das Amt ilmenau auf das Jahr 1818. (15)
  • II. Bekanntmachung, die Ertheilung einer Erlaubnis zur Ausübung der medicinischen und chirurgischen Praxis betreffend. (16)
  • III. Bekanntmachung, Bestimmungen über Quartier-Miethtermine in der hiesigen Residenz betreffend. (17)
  • IV. Bekanntmachung, die Verwaltung der Patrimonialgerichte hat nur durch inländische Beamte verwaltet werden. (18)
  • V. Bekanntmachung, authentische Interpretation des §. 36 No. I. der provisorischen Oberappellations-Gerichtsordnung. (19)
  • Beförderungen.
  • Vertheilung von Ehren-Medaillen.
  • Berichtigung zu No. 6. S. 27.
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

35 
W. Da von ben Königlich Prengischen Behörten der Grundsah flreng brobachtet wird, die Ju- 
sliz der Veurimenfalgerichne im Kôniglich EM—— Gebiete lediglich durch dortige Beomte verwalten 
und die Gerichtsherrn anhalten zu lassen, nur in ischen Landen wohnhaste Gerschrödirectoren an- 
1 Königl. Hoheit des Grshergens anddigste Wilencetnung, in den Gropher= 
zrunghran Landen nunmebr denselben Grundsatz als Negel eintceten zu lalsen. 
Gemßbeit dieses höchsten Besehls erhalten daber die betrossenen Paliinoniul= ierichisberaaol. 
ten des Bereichs hiesiger bandeéregie rung diermit die Anweisung, zu Justiriarien itrer hiernack zur 
ledigung kommenden — zeither durch im Kömgl. Preugischen Gebtete wohr uuse Rech'sgelehrte Er#n. 
teten — Gerichtsstellen artn qceignete Dersanen, welche Gresberedl. sss Bcamte der. Ad- 
vocaten sind und innerhalb Landes wohnen, binnen Vier ben und kängstens bis zum 1. Juni 
ses Jahres bei unterzeichneter bangregierung zucbellängung. und Verp- kchnnn deshalb zu präseneiren, wi- 
drigensalls aber zu gewärligen, das 1 Wiederbeselung solcher Gerichtostellen dem Vtzirkdamte zu 
deren mienangishhen Verwaltung Mrag cheis werden wird. Weinar, den I7. 1# 1818. 
Groögerzogl. S. bandcoregicrung. 
von Müäller. 
iliei v ische app . 
ch t * n n 92 2 2 Ekwns#e or La Wnhmwhese in Untersuchungssällen 
G 
sin Ineppettaben erklärt worinnen 
„auf keine Stercg. Strase als auf sechêmonatliche Freiheitslrase, oder auf dreimonatliche mit 
Lo#nicher Jächtigung bis zu 30 Hieben incl., oder auf oͤrperliche Züchligung auein bis zu 
do Hieben inck., 20 auf eine Grlestase bis zu 100 Thlrn 
erkannt "ö0n zwinte Zwr isel zu erregen scheint; so haben Se. Koͤnigl. Hoheit der Groter diese 
Gesebstelle si iir Hoͤchst Dero gefamniten Lande burch ein hoͤchstes Rescripi vom 17. April d. J. aulhen- 
tisch dahin zu urt geruht: 
„daß jede Gattung erkannter Strasen, ohne Ausnahme, welche nach Gescher * Easttne Ana- 
logie lür nicht empfindlicher als eine sechomonatliche Freibeikontase (d. b. A * efaͤngnisi, * 
, Juchthaus, u vql) gea cachtet werden kann, mithin auch reine zind # 4 schte, doch ni 
zmienired Ehrenstrasen, und ganz namentlich die Strase des Gogeleng 64½ Felddeuben thunct 
Peonger un “ eine solche anzusehen ist, welche durch die fragliche Gesetsleile von der 
Oberappellationsgericht zu Jena hat —“* werden ahen, und ausgesch'ol- 
sen bleibt 
Welches auf hoͤchsten Besehl, und mit Vorbehalt der, nach Zisser XlI. des Publicationspatents 
Ermessen 
zur rwf Kchsen Belehl, ud, rdnung, fuͤr einzene besondere Faͤlle, nach dem der 
S#nerchferungen begründeten Ausnahme, hiermit zur öfsfentlichen Aunde und Nachachtung gebracht 
wird. 
* 
Weimar, den a.. April 1818. » 
GrosherzogbS.kartdesregsernnqdas. 
von Muͤller. 
Beförderungen. 
2 Fl Hoheit der Grosherzog, haben nachbenannte Personen zu besärdern in Gnaden geru- 
6 
5o, zelen der wirkliche Geheimerath, Staatomsnister und Obermorschall, Groskreuz des Grosherzogl. S. 
marischen Ordens vom weigen Falken und des Kafferl. Russischen St. Annen-Ordens, ingleichen 
Eunuh des St. Mitbaelis" und des St. Stephan-Ordens, Herr Evling, Ercellenz, von 
der Stelle eines Intendanten des ablesigen re Hostheaters, aus sein Aniu ben, en'lassen worden, 
den Herrn Cammerherrn, Viythum von Cggersberg zum Intendan= 
1. 
ten desselben ernannt, laut Rescripto v. 2v. Münz;
	        

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