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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Personal-Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung, betreffend die anderweite Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln.
  • Beschluß des Bundesrats vom 18. Januar 1906, betreffend die Pflanzungsgesellschaft Kpeme in Togo.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den Gouvernementsrat.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Abänderung der Verordnung des Gouverneurs von Kamerun vom 12. Februar 1900, betreffend die Ausübung der Jagd südlich des Sanaga.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo wegen Aufhebung der Verordnung, betreffend die Veröffentlichung von Gesetzen und Verordnungen vom 6. September 1886.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Veröffentlichung von Verordnungen.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Gewährung von sogenannten Fahrradgeldern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Öffnung von Kieta für den Auslandverkehr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Ernennung von Mitgliedern des Gouvernementsrats.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 56.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 118 — 
Beschluß des Bundesrats vom 18. Jauuar 1906, betreffend die Pflanzungs= 
gesellschaft Kpeme in Togo.“) 
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgese 46% vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) wird nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebr 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 18. Jannar 1906 beschlossen, der mit dem Sitze in 
Berlin gegründeten Pflanzungsgesellschaft Kpeme in Togo die Korporationsrechte zu verleihen. 
  
Aussug aus den Satzungen. 
Auf Grund des Schutzgebiets-Gesetzes wird unter der Firma: 
Pflanzungsgesellschaft Kpeme in Togo 
eine Kolontalgesellchaft errichtet, welche ihren Sitz in Berlin hat. 
Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz, der Betrieb von 
Land= und. Plantagenwirtschaft, der Ein= und Verkouf und die Verarbeitung land= und forstwirtschaftlicher 
Produkte, sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen im deutschen Schutzgeblete in Togo und den. 
benachbarten Kolonten. 
Diie Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In= und Auslande errichten. 
In Ausführung ihrer Zwecke wird die Gesellschaft zunächst den gesamten Besitz der „Plantage 
ee in eeg Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ mit allen Aktiven und Passiven erwerben. 
Die Gesellschaft ist befugt, auf Beschluß der Hauptversammlung Schuldverschreibungen auf 
# — vorbehaltlich staatlicher Genehmigung — auf Inhaber auszugeben und überhaupt Anleihen 
aufzune men 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 640 000,— Mark, eingeteilt in Anteile zu je 
10— Mark, und zwar gelten hiervon 
480 000,— Mark als Stammanteile und 
160 000,— Mark als Vorzugsanteile. 
Für die 480 Oo0,— Mark als vollbezahlt geltenden Stammanteile bringt die „Plantage Kpeme 
in Togo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ lhren gesamten Besitz mit allen Aktiven und Passiven in 
die Gesellschaft ein. 
Auf die 160 000,— Mark Vorzugsanteile sind 25 v. H. sofort, der Rest nach näherer Bestimmung 
des Aussichtsrates einzuzahlen. 
« Innerhalb der ersten drei Geschäftsjahre kann das Grundkapital durch Ausgabe weiterer Vorzugs- 
anteile durch Beschluß des Aufsichtsrates bis zum Höchstbetrage von 680 000,— Mark Gesamtlapital oder 
200 000,— Mark Vorzugskapital erhöht werden. 
Spaätere oder weitergehende Erhöhungen bedürfen des Beschlusses der Hauptversammlung. 
Die Antellscheine lauten auf den Inhaber. Sie sind untellbar und haben die rechtlichen Eigen- 
schaften beweglicher Sachen. 
lber die Stammanteile werden sofort endgültige Anteilscheine ausgestellt und der „Plantage 
Kpeme in Togo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ausgehändigt, sobald sie ihr gesamtes Geschäft 
ordnungsgemäß auf die Gesellschaft übertragen hat. 
Für die Vorzugsbeteiligten werden zunächst Interimscheine ausgestellt, auf denen die geleisteten 
Teilzahlungen vermerkt werden. Die Interimscheine lauten auf Namen und werden nach Gollzahlung 
gehen die Vorzugsanteilscheine umgetauscht. « 
Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Teilzahlung zu der festgesetzten Frist nicht gelelstet, so 
kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst Zinsen vom Jälligkeitstage ab im Rechtswege 
ungeholten werden. 
Es kann aber auch nach zwelmaliger Zahlungscufforderung, welche durch eingeschriebene Briefe 
munter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, dunch Beschluß des Aufsichtsrates der Säumige seines 
Anteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Interimschein für 
krastlos erklärt werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt; sein Anteil verfällt 
der Gesellschaft, die berechtigt ist, ihn wieder zu verkaufen. 
Die Interimscheine sind übertragbar. Die Übertragung erfolgt durch Vermerk seitens der 
Gesellschaft auf dem betreffenden Interimschein auf Grund einer übertaguncgerioun des alten und einer 
Annahmeerklärung des neuen Besitzers. 
*) Siehe Reichs-Anzeiger vom 17. Februar 1806.
	        

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