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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1821
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
5
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1821
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Landtags-Verhandlungen - Fünfzehnte Fortsetzung.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neun und achtzigste bis vier und neunzigste Sitzung vom 9ten bis 15ten April 1821.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • I. Allgemeines. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Malz, Heidelberg.
  • II. Grundlagen der Verwaltung.
  • III. Gemeindeorganisation (Gemeindebeamte).
  • IV. Gemeindeverwaltung.
  • A. Ueberblick. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Walz, Heidelberg.
  • B. Vermögensverwaltung.
  • I. Gemeindevermögen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin. Statistik S. 113.
  • II. Gemeindeabgaben. Von demselben.
  • III. Gemeindedienste. Von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • IV. Gemeindeschulden (Anleihen). Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin. Statistisches S. 144 - 146.
  • V. Gemeindehaushalt. Von demselben.
  • V. Staatsaufsicht. Von Beigeordnetem Dr. Markull, Barmen.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
138 
Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
Kraft Reichsrechts gilt nur die Bestim- 
mung des 5 22 des Reichspost G v. 28. 10. 71, 
wonach die vorschriftsmäßig zu haltenden Post- 
pferde und Postillone zu den behufs der Staats- 
und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spann- 
diensten nicht herangezogen werden dürfen. 
Kolonialfinanzen. 
2. Preußen. 
1. Früherer Rechtszustand. In 
den Städten der 7 alten Provinzen konnten 
die selbständigen Einwohner und die in der Stadt 
besteuerten Forensen und juristischen Personen 
durch Beschluß der Stadtverordneten zu Diensten 
verpflichtet werden. Befreit waren Beamte, 
Geistliche und öffentliche Lehrer. Die Dienste 
wurden in Geld abgeschätzt und nach dem Maß- 
stab der direkten Staatssteuern verteilt. Ab- 
weichungen von diesem Maßstab bedurften der 
Genehmigung des Bezirksausschusses. Die Dienste 
konnten, abgesehen von Notfällen, durch Stell- 
vertreter geleistet oder nach Abschätzung an die 
Gem Kassen bezahlt werden (StO # 54). Gleiches 
alt in Westfalen (StO #(53, LGO l 58), der 
Sihelnprovinz (StO #50, LGO 23), Schleswig- 
Holstein (StO #§ 22, 73). In den Landge- 
meinden der 7 alten Provinzen waren die 
Gem Mitglieder (Grundbesitzer) dienstpflichtig. Die 
Handdienste waren nach Köpfen, die Spann- 
dienste nach Verhältnis der Klassen verteilt, in 
welche die Ackerbesitzer nach der Zahl ihrer Ge- 
spanne in jedem Ort eingeteilt waren (§18 LGO; 
ALK 11.7 && 37—42). In Hannover konn- 
ten in den Städten die Gem Mitglieder in dringen- 
den Fällen zur Leistung von Diensten herange- 
zogen werden, worüber das Nähere durch Orts- 
statut zu bestimmen war (StO 5 15). Die LGO 
enthielt keine Bestimmungen. In Kurhessen 
waren vorbehaltlich gewisser Ausnahmen die 
Gen Mitglieder nach Maßgabe des Ortsstatuts 
dienstpflichtig. Es wurde zwischen Reihen= und 
Notdiensten unterschieden (GemO # 78). In 
Nassau waren die Fuhrwerksbesitzer zu Spann- 
diensten und, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, 
die übrigen zu Handdiensten verpflichtet. Zur 
Auferlegung von Diensten über ein gewisses 
Maß hinaus war die Zustimmung von 55 der Be- 
teiligten erforderlich (Gem O §# 38—40). Die 
hessen-nassauische St O v. 3. 8. 97 enthält keine 
Bestimmung. 
2. Geltendes Recht. I. An die Stelle 
der in den StO, LGO und Gem enthaltenen. 
Bestimmungen über Gem Dienste sind seit dem 
Inkrafttreten des Kommbg G die Vorschriften 
des vierten Titels dieses Gesetzes getreten, der 
unter der Ueberschrift „Naturaldienste“ die Gem- 
Dienste in einem einzigen Paragraphen (5 68) 
behandelt. Ordnungen indessen, die bis zu jenem 
Zeitpunkt in Geltung waren, bleiben — au 
wenn sie den Vorschriften des 3& 68 nicht entspre- 
chen — bis zur Abänderung durch gültigen Gem- 
Beschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde 
bestehen (§ 96). 
Dem früheren Rechtszustand entsprechend und 
namentlich in Anlehnung an § 18 der ästlichen 
LGv. 3. 7. 91, dem sich § 68 im allgemeinen 
angeschlossen hat, geht das Gesetz von dem Grund- 
satz aus, daß die Steuerpflichtigen durch Gem- 
Beschluß zu Naturaldiensten (Hand- und Spann- 
diensten) herangezogen werden können. Die Ver- 
  
pflichtung trifft alle Real- und Einkommensteuer- 
pflichtigen, auch die Forensen, juristischen Perso- 
nen usw. Die in den ##§#. 40, 41, 42 aufgeführten 
GemEinkommensteuerfreien (Beamte, Geistliche, 
Elementarschullehrer, Militärpersonen) sind von 
Naturaldiensten, soweit diese nicht auf den ihnen 
gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere 
Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung 
seither rechtsgültig zustand. Die von den Gem- 
Abgaben ganz oder teilweise freigelassenen Gem- 
Einkommensteuerpflichtigen mit einem Einkom- 
men von nicht mehr als 200 Mk. (5 38) können 
wohl, brauchen aber nicht wie solche mit höherem 
Einkommen zu den Gem Diensten herangezogen 
werden. Der GemBeschluß, durch den die Leistung 
der Gem Dienste geregelt wird, hat die Bedeutung 
einer statutarischen Anordnung, deren Genehmi- 
ng sich nach den entsprechenden gemeindever- 
assungsrechtlichen Vorschriften richtet (Ausf. Anw. 
A 44 Ziff. 2). 
Die Verteilung der Dienste ist im Gesetz 
dahin geordnet: Spanndienste sind von den Grund- 
besitzern nach dem Verhältnis der Zugtiere, 
welche die Bewirtschaftung ihres im Gem Bezirk 
belegenen Grundbesitzes erfordert, Handdienste 
regelmäßig von sämtlichen Steuerpflichtigen in 
gleichem Maße zu leisten. Da aber diese letzteren 
Dienste grundsätzlich von Pflichtigen selbst ge- 
leistet werden sollen, so kann die Gem von jedem 
nur eine Arbeitsleistung fordern, die seinen indi- 
viduellen Kräften entspricht (OV G 20, 155). Ist 
der Grundbesitz verpachtet, so hat der Gem gegen- 
über der Verpächter, unbeschadet der zwischen 
ihm und dem Pächter getroffenen Vereinbarung, 
für die Leistung der Spanndienste einzustehen 
(Abg.H. StBer S 2164, 2330). Ob und inwie- 
weit den gespannhaltenden Grundbesitzern die 
ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß 
der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen 
sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen 
vertragsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen 
oder dem Herkommen. Die Vermutung spricht 
im Zweifelsfalle dafür, daß die gespannhaltenden 
Grundbesitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen 
zugleich Spanndienste vorkommen, von den 
Handdiensten befreit sind. Stadt Gem können 
mit Genehmigung des Bez.-Ausschusses, Land Gem 
mit Genehmigung des Kreisausschusses eine ab- 
weichende Regelung beschließen. Dergestalt kön- 
nen insbesondere solche Steuerpflichtigen, die 
keinen oder nur unerheblichen Grundbesitz in der 
Gem haben, dagegen für ihren sonstigen gewerb- 
lichen Betrieb zahlreiche Zugtiere halten, in einem 
Verhältnisse zu den Spanndiensten herangezogen 
werden, das ihrer Mitbenutzung der Straßen und 
Wege in der Gem entspricht (Ausf. Anw a 44 
Ziff. 1). Ebenso ist hierdurch den Gem die Mög- 
lichkeit eröffnet, eine Verteilung der Spanndienste 
nach einem anderen Maßstabe als dem “ 
z. B. nach der Grundsteuer, der Handdienste na 
Abstufungen der Hand= und Spanndienste nach 
den GemSteuern vorzunehmen. 
Die Dienste können mit Ausnahme von Not- 
fällen durch taugliche Stellvertreter geleistet wer- 
den, auch kann die Gem gestatten, daß an Stelle 
des Naturaldienstes ein angemessener Geldbetrag 
geleistet wird. Beschließt die Gem dagegen, daß 
die Dienste allgemein nicht in Natur, sondern in 
Geld zu leisten sind, so handelt es sich überhaupt 
 
	        

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