Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Volume count:
1
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

Prisenordnung. 77 
Signal sind Flagge und Wimpel zu setzen; bei Nacht ist erstere zu beleuchten. Während 
der Jagd ist ein Zeigen der Kriegsflagge nicht erforderlich, die Führung einer be= 
liebigen Handelsflagge statthaft. 
83. Stoppt das Schiff nicht auf das Signal, so sind zwei aufeinanderfolgende 
blinde Schüsse und, wenn erforderlich, noch ein scharfer Schuß über das Schiff hinweg 
abzugeben. 
Stoppt das Schiff auch dann noch nicht oder leistet es Widerstand, so zwingt 
der Kommandant es zum Stoppen. 
84. Hat das Schiff gestoppt, so sendet der Kommandant einen Offizier, dem 
ein zweiter Offizier und bis zu 3 Mann als Zeugen und zur Unterstützung beigegeben 
sind, mit einem nicht armierten, gewöhnlich besetzten Boote (mit Flagge) an Bord. 
Von dem Anhaltungskommando tragen die Offiziere den Säbel, die Mannschaften 
dagegen keine Waffen. Die übrige Bootsbesatzung nimmt ihre Handwaffen im 
Boote mit.  
85. Schließt die Witterung den Bootsverkehr aus, so darf der Kommandant 
bei dringendem Verdachte dem Schiffe einen Kurs vorschreiben und selbst folgen, 
bis die Durchführung der Anhaltung möglich ist. 
86. Bei dieser geht der Offizier im allgemeinen zunächst nur mit dem ihm zu= 
geteilten Offizier an Bord und ersucht höflich, aber bestimmt um Vorzeigung der 
Schiffspapiere. Weigert sich der Kapitän, so befiehlt er die Vorzeigung. Eine weitere 
Weigerung berechtigt zur Aufbringung des Schiffes. 
87. Der Offizier unterzieht die Schiffspapiere einer genauen Durchsicht, prüft, 
soweit dies ohne genauere Untersuchung möglich ist, die Identität des Schiffes mit 
den Angaben der Papiere (Name am Heck, Schornsteinabzeichen, Reedereiflagge, 
Name an Booten und Bojen usw.), seine Nationalität, Dauer ihres Bestehens, 
Heimats= und Abgangshafen, Bestimmung des Schiffes, Art und Bestimmung der 
Ladung usw. 
88. Kommt der Offizier bei der Prüfung der Papiere zu der Ansicht, daß das 
Schiff der Aufbringung nicht unterliegt, so entläßt er es nach eingeholter Genehmigung 
des Kommandanten und nach Eintragung eines Vermerkes in Schiffstagebuch und 
Nationalitätsurkunde (anhaltendes Schiff, Zeit, Ort der Anhaltung, Grund der 
Entlassung, Name und Dienstgrad des Kommandanten und des Offiziers). Vor der 
Entlassung ersucht er den Kapitän um eine schriftliche Erklärung, ob und welche 
Ausstellungen dieser an der Durchführung der Maßnahmen zu machen hat. 
89. Hatte der Kapitän Ausstellungen zu machen, so äußert sich der Offizier in 
einer kurzen Meldung zu diesen. Der Kommandant reicht baldigst die Erklärung, 
gegebenenfalls mit dieser Meldung unter eigener Stellungnahme, dem Chef des 
Admiralstabes unmittelbar ein. 
90. Kommt der Offizier bei der Prüfung der Papiere zu der Ansicht, daß das 
Schiff verdächtig ist, so schreitet er zur Durchsuchung. Diese umfaßt genauere Fest= 
stellung der Übereinstimmung zwischen dem Schiffe und den Angaben seiner Papiere 
(Änderungen an äußeren Merkmalen, Abzeichen, Lademarke, Namenschildern zu be= 
achten!) und Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Papiere 
über die Verhältnisse von Schiff und Ladung. Die Durchsuchung erfolgt durch Be= 
fragung von Kapitän, Besatzung (bei Verdacht des Flaggenwechsels Vergleich der 
namentlichen Unterschrift der Besatzung mit derjenigen in der Musterrolle, falls das 
Flaggenrecht die nationale Zusammensetzung der Besatzung bestimmt) und Passagie= 
ren, bei der jedoch keinerlei Zwang durch Drohung auszuüben ist, und durch Unter= 
suchung von Schiff und Ladung. Diese geschieht mit Hilfe der erforderlichenfalls zu 
verstärkenden Bootsbesatzung und — falls er sich nicht weigert — im Beisein des 
Kapitäns, welcher die Öffnung der Verschlüsse und Verpackungen zu veranlassen oder 
die zweckmäßigste Art der Öffnung anzugeben hat. Beschädigungen sind nach 
Möglichkeit zu vermeiden.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.