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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1823
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
7
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung des Steuer-Patentes für die Jahre 1824, 1825 und 1826, vom 25sten Dezember 1823.
Volume count:
57
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Erster Titel. Zentralbehörden.
  • Zweiter Titel. Mittelbehörden.
  • Dritter Titel. Unterbehörden.
  • §. 29. Amtsbezirksbehörden.
  • §. 30. Stadtbezirksbehörden.
  • §. 31. Landgemeinde- und Gutsbezirksbehörde.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

110 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
zugleich Amtsbezirksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren 
ohne weiteres nach sich. Wird infolge der Grenzveränderung eine 
Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten erforderlich, so beschließt 
darüber der Kreisausschuß, vorbehaltlich der den Beteiligten gegen- 
einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Die zu 
einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke sind befugt, 
einzelne Kommunalangelegenheiten, z. B. die Lasten der Armenpflege 
oder des Wegebaues, dem Amtsbezirke zu überweisen. In Weftfalen 
beschließt die Amtsversammlung darüber, welche Angelegenheiten Gegen- 
stände der Amtskommunalverwaltung sein sollen; doch ist, wenn eine 
Angelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehörte, die Zu- 
stimmung der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke erforderlich. 
Beschlüsse dieser Art bedürfen übrigens in allen Fällen der Genehmigung 
des Kreisausschusses. 
Soll gegen Amtsverbände wegen Geldforderungen eine gerichtliche 
Zwangsvollstreckung erfolgen, so beschließt über die Art der Ausführung 
der Kreisausschuß. Auch die Beschlußfassung über die Feststellung 
und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Amts- 
verbände vorkommenden Defekte, sowie über die verweigerte Abnahme 
oder Entlastung von Rechnungen der rechnungsführenden Beamten steht 
dem Kreisausschusse zu. Im übrigen wird die Aufsicht des Staates 
über die Verwaltung der Angelegenheiten der Amtsverbände in erster 
Instanz von dem Landrate als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in 
höherer und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt. 
Zu den Kosten der Amtsverwaltung gehören die Ausgaben für et- 
waige Beschaffung eines Dienstlokals, für Licht, Heizung, Schreib- 
materialien, Schreibhülfe und Porto, für Dienstreisen des Amtsvor- 
stehers, für die Remunerierung eines Amtsdieners, für Unterhaltung 
eventuell für die Beschaffung eines Amtsgefängnisses, Zeugengebühren, 
Haftkosten und sonstige Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung, z. B 
die Kosten der ersten ärztlichen Feststellung einer Epidemie (Regulativ 
8. August 1835, GS. S. 250) oder die Kosten, welche aus der er- 
forderlichen Zuziehung der Eichmeister bei der Revision der Maße und 
Gewichte der Gewerbetreibenden entstehen. Dazu tritt noch, wo 
kommissarische Amtsvorsteher bestellt sind, die für dieselben vom Kreis- 
ausschusse festzusetzende Remuneration, und in größeren Amtsbezirken 
die Besoldung des etwa erforderlichen Amtssekretärs. Soweit es tunlich 
ist, wird für die Ausgaben durch den Kreisausschuß ein Pauschquantum 
festgesetzt, über welches der Amtsvorsteher zu einer speziellen Rechnungs- 
legung nicht verpflichtet ist. Zur Deckung der Kosten der Amtsver- 
waltung sind bestimmt: 1. die vom Staat zur Durchführung der 
Kreisordnung überwiesenen Beträge nach Maßgabe der von der Pro- 
vinzial= und Kreisvertretung bewirkten Verteilung bew. Unterverteilung; 
2. die von den Amtsvorstehern durch polizeiliche Strafverfügung end- 
gültig festgesetzten Geldstrafen und eingezogene Gegenstände — soweit 
nicht in Ansehung gewisser Übertretungen besonders bestimmt ist, wohin 
die durch dieselben verwirkten Geldstrafen und Konfiskate fließen sollen; 
3. die von den Amtsvorstehern festgesetzten Exekutivstrafen; 4. die
	        

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