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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1828
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828.
Volume count:
12
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1828
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Beförderungen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Ölen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimittel sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Anordnung des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von den Verboten der Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband- und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben.
  • Verordnung, betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

bearbeitet, Bleidraht, Nickel, roh und bearbeitet, auch in Stangen oder 
Blech sowie in Formgußstücken und Schmiedestücken, Nickeldraht, Röhren 
und Hülsen aus Nickel, Scheinwerfer. 
Bekanntmachung. 
Vom 7. August 1914. 
Aus Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen, die zur Herstellung von 
Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, daß 
auch Leder aller Art sowie Felle zur Pelzwerkbereitung und Pelzwaren 
unter das Verbot fallen. 
Anordnung 
des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von den Verboten der Durchfuhr 
von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln 
des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfs= 
artikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von 
Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband= und 
Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Eisenbahn= 
material aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, 
von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon. 
Vom 1. August 1914. 
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot 
der Ausfuhr und der Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen 
sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Her= 
stellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 265), 
des § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und 
Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegen= 
ständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, vom 31. Juli 1914 (Reichs= 
gesetzbl. S. 267), des § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot 
der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband= und Arzneimitteln sowie von ärztlichen 
Instrumenten und Geräten, vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 268) und des 
§   2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durch= 
fuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie 
Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon, 
vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 266) wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Die in den Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 verbotene 
Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen 
Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs= 
bedarfsartikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe 
von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband= 
und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Eisenbahn= 
material aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, 
von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon ist gemäß Artikel   7 
der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Preußische Gesetzsamml. 
1869 S. 798) insoweit gestattet, als sie auf dem Rhein von Basel bis in das offene 
Meer erfolgt.   
§   2. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
	        

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