Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1847
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847.
Volume count:
31
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1847
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, die Veröffentlichung des Handels- und Schifffahrts-Vertrages zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins einer Seits und dem Königreiche beider Sicilien anderer Seits, vom 27. Januar 1847.
Volume count:
33
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • short_title_page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • §. 53. Allgemeine Grundsätze.
  • Erster Titel. Die Grundpflichten.
  • Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
  • §. 56. Allgemeines.
  • §. 57. Freiheit und Sicherheit der Person.
  • I. Allgemeines.
  • II. Der Schutz gegen willkürliche Verhaftung.
  • III. Die Unverletzlichkeit der Wohnung.
  • IV. Beschlagnahme von Briefen und Papieren.
  • V. Freie Wahl des Aufenthaltsortes und Freizügigkeit.
  • VI. Auswanderungsfreiheit.
  • VII. Unzulässigkeit der Landesverweisung.
  • VIII. Unzulässigkeit der Auslieferung.
  • IX. Freie Wahl von Beruf und Gewerbe.
  • §. 58. Freiheit und Sicherheit des Eigentums.
  • §. 59. Das „Recht" der freien Meinungsäußerung und die Presse.
  • §. 60. Versammlungs- und Vereinsrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

190 Das Staatsbürgerrecht. (8. 57.) 
des G. v. 31. Dez. 1842); b) ein jeder, welcher einem Neuanziehenden Wohnung oder 
Unterkommen gewährt, ist verpflichtet, bei Vermeidung einer Polizeistrafe darauf zu halten, 
daß die Meldung (§. 8) geschehe (§. 9 a. a. O. . 1 Nicht nur Personen, die dauernden 
Aufenthalt nehmen, kommen hier in Betracht, sondern auch Reisende, Kurgäste usw., selbst 
solche Personen, deren Aufenthalt unfreiwillig ist. Falsche Namensangabe, z. B. auch 
in Fremdenbüchern von Gasthöfen, ist strafbar nach N. Str. G. B., S. 360, Z. 8. 
6. Der §. 11 des Freizügigkeitsgesetzes v. 1. Nov. 1867 bestimmt ferner, daß 
durch den blosßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie dieses Gesetz gestattet, 
andere Rechtsverhältnisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die 
Teilnahme an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege, nicht berührt werden, daß 
es jedoch, wenn nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Niederlassung, 
falls diese eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt worden ist, das Heimats- 
recht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungswohnsitzzi erworben wird, dabei sein Be- 
wenden behält. 
Diese Bestimmungen des §. 11 sind in betreff der Armenpflege und des Erwerbes 
eines Unterstützungswohnsitzes durch das Gesetz v. 6. Juni 1870 über den Unterstützungs- 
wohnsitz 3, welches jetzt für das ganze Reich mit Ausnahme von Bayern und Elsaß- 
Lothringen gilt, modifiziert worden?; dagegen ist festzuhalten, daß durch die Bestimmungen 
des §. 1 des Freizügigkeitsgesetzes in Verbindung mit denjenigen des §. 11 desselben zwar 
festgestellt ist, daß diejenigen Vorschriften der Landesgesetzgebung, beziehungsweise der 
einzelnen Landesteile des Preußischen Staates, nicht mehr zur Anwendung gebracht werden 
können, welche die Befugnis zum Aufenthalte oder zur Niederlassung an einem Orte von 
der vorgängigen Erwerbung der Gemeindeangehörigkeit oder des Bürgerrechtes abhängig 
machen, daß jedoch hiervon der andere Fall ganz verschieden ist, wo nach der bestehenden 
Gesetzgebung oder nach der Lokalverfassung aus der Niederlassung, aus dem Erwerbe von 
Grundeigentum, oder aus einem längeren oder kürzeren Aufenthalte die Verpflichtung 
folgt, Gemeindeangehöriger oder Bürger zu werden. Nach dieser Seite hin läßt das 
Freizügigkeitsgesetz v. 1. Nov. 1867 es bei den in den einzelnen Bundesstaaten, be- 
ziehungsweise in den einzelnen Landesteilen des Preußischen Staates gegenwärtig noch 
bestehenden, von einander abweichenden Vorschriften bewenden.? Auch das Heimatsgesetz 
v. 31. Dez. 1842 enthält (§. 12) die gleichartige Bestimmung; daß ein nach dessen 
Vorschriften gestatteter Aufenthalt keinen Einfluß auf andere Rechtsverhältnisse, namentlich 
Bürgerrecht 5 und Teilnahme an den Gemeindenutzungen, hat. 
  
den persönlich erscheinenden Beteiligten entgegen= Bl. d. i. Verw. 1813, S. 216 u. 1857, S. 148, 
genommen und durch protokollarische Erklärungen deagl. die Erk. des Ob. Trib. v. 2. Febr. 1852, 
erledigt werden, Entsch. Bd. VII, S. 33, Bd. NV. Entsch., Bd. XXV, S. 256, v. 21. Sept. 1855, 
S. 425, denn in dem Rechte, auf bestimmten a. a. O., Bd. XXXI. S. 151, u. v. 22. April 
Gebieten polizeiliche Anordnungen zu treffen, ist 1857, Golldammers Arch., Bd. V, S. 412). 
auch die Befugnis enthalten zum Erlaß von Vor- 2 Leuthold bei Stengel, Wörterb., Bd. II, 
verfügungen, die die Entschließung der Behörde, S.93. Entsch. d. O. V. G. VII, 409, XIII, 114, 119. 
eb Anlaß zu polizeilichem Einschreiten vorliegt, B. G. Bl. 1870, S. 360. 
vorzubereiten bestimmt sind. — Uber den Begriff * Vgl. unten VI. Nach einem Überein- 
der „neuanziehenden Person“ O. V. G., Bd. 17y7, kommen zwischen Preusen und Elsaß-Lothringen 
S. 400 ff., Bd. XII, —. 100. Es sind das Personen, sollen Unterstützungsbedürftige, die sich nach zu- 
die einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt an rückgelegtem 18. Lebensjahre in einem der Staaten 
cinem Örte, an dem sie ihn nicht haben, nehmen aufgehalten haben, und deren Angehörige nicht 
wollen. Deshalb kommen nicht in Frage mehr abgeschoben und bis dahin etwa aufge- 
willensunfreie Geisteskranke, was für deren An- wendete Unterstützungsbeträge erstattet werden, Verf. 
meldung, wenn sie in einer Privatirrenunstalt 15. Dez. 1899 M. Bl. 1900, S. 78). 
untergebracht sind, wesentlich ist. — Zum Begriffe * Vyl. die Erklärung des Präsidenten des 
des dauernden Aufenthalts Entsch. d. O. V. G. Bundeskanzleramtes in der Sitz. des Nordd. 
Bd. XI., S. 1417. Reicstages v. 21. Okt. 13867 (Stenogr. Ber., 
1 Die S. 8 u. 11 des Heimatsgesetzes gelten S. 511). « 
nicht für Beamte und aktive Militärpersonen, und Die Städteordn. v. 3 ). Mai 1853, 19. März 
ebensowenig für Reisende im Sinne des §. 11, 1856 u. 15. Mai 1856 SF. 3 u. 5) und ebenso die Ge- 
wechalb auch die Strafbestimmung des §. die= meindeordn. für die Rheinprovinz v. 23. Juli 1815 
jenigen nicht trifft, welche solchen Personen Woh (k85§.33 ff. unterscheiden zwar zwischen dem Bürger- 
nung usw. gewähren 10gl. die Reskr. des Min. d. rechte und der bloßen Gemeindemitgliedschuft und 
Inn. v. 18. Juli 1813 u. 29. April 1857, M. gestehen nur denjenigen Gemeindemitgliedern das
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.