Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1858
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
42
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, Orts-Steuereinnehmern dürfen bei ihrer Wahl lästige Bedingungen zum Vortheil der Gemeinde oder deren Mitglieder nicht auferlegt werden.
Volume count:
32
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

546 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Visitationsrecht, die Einführung der neuen Geistlichen in ihr Amt. 
Er hat die Vorsorge zu treffen für die Ordnung des Gottesdienstes 
bei einer Pfarrvakanz. Er dient als vermittelndes Organ zwischen 
Pfarrer und Bischof. Der Dekan wird vom Bischof ernannt und besitzt 
die jurisdictio ordinaria. Als Dekan hat er kein beneficium, wohl 
aber als Pfarrer. Deshalb ist er jederzeit absetzbar. Selbständig kann 
er gegen die Geistlichen seines Bezirks nichts verfügen, er hat keine 
Strafgewalt gegen sie, er hat höchstens ein Rügerecht. Gemeinsame 
Angelegenheiten des Sprengels werden auf den Landkapiteln, bei denen 
alle Benefiziaten Sitz und Stimme haben, unter dem Vorsitz des 
Dekans beraten. 
3. Die Pfarrer (parochi) werden vom Bischof auf Lebenszeit 
auf eine Pfründe fest angestellt. An sich sind sie unversetzbar. Letzteres 
gilt nicht für Missionspfarrer (solche Missionspfarrer sind fast alle in 
Brandenburg und Pommern) und Sukkursalpfarrer (curés deservants) 
in Gebieten des französischen Rechts. Die Kompetenz des Pfarrers 
(parochus proprius) ergreift alle Katholiken, die in seiner Parochie 
den Wohnsitz genommen haben („quidquid est in parochia, est 
etiam de parochia“), ihnen gegenüber hat er die ausschließliche Voll- 
macht, das göttliche Wort zu predigen und die Sakramente zu spenden. 
Zur Verwaltung des Pfarramts ist erforderlich: Das Presbyterat, 
das Diakonat reicht nur ausnahmsweise aus, der ordo presbyteralis 
muß aber dann binnen Jahresfrist erlangt werden; ferner die aetas 
Canonica, das Alter von 25 Jahren und die approbatio pro cura 
d. h. die vom Bischof erteilte missio legitima pro cura animarum. 
Letztere umfaßt die Spendung der nicht dem Bischof vorbehaltenen 
Sakramente, die Leitung des Gottesdienstes, Predigtpflicht, Abhaltung 
der Messen, von Prozessionen, Unterweisung der Jugend in der Religion 
sowohl in der Kirche, wie Schule, Handhabung der Kirchenzucht über 
die Parochianen mit dem Rechte der Ermahnung und Verwarnung, 
Führung der Kirchenbücher. Dem Pfarrer liegt auch die Verwaltung 
des kirchlichen Vermögens, des Benefizialguts und der Kirchenfabrik ob. 
Als Gehülfen und Vertreter des Pfarrers kommen in Betracht Hilfs- 
geistliche, welche entweder vicari# temporales oder curati, letztere an 
einer Filialkirche vom Bischof festangestellt und mit der cura animarum 
an dieser Kirche mit Ausnahme von Aufgebot und Trauung betraut, auch 
Kuraten schlechthin genannt, oder vicarül simplices, an einem einzelnen 
Altar zum Meßdienst bestimmt. Ein wirkliches Pfarrrecht, wenn auch 
ohne beneficium, haben die administratores, Pfarrverweser, auch 
provisores genannt. Es sind dies Geistliche, die im Auftrage des 
Bischofs verwaiste Pfarreien bis zur ordnungsmäßigen Besetzung ver- 
walten und sämtliche seelsorgerischen Funktionen auszuüben haben. 
§ 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen 
Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religions. 
gesellschaften. 
Die aus der Landeshoheit entspringenden Majestätsrechte über die 
in einem Staate befindlichen Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment