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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1864
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
48
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1864
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, Aenderungen und Ergänzungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Fahrposten über die Grenzen des Zollvereins eingehenden Waaren.
Volume count:
66
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

374 Vertrag zwischen Preußen usw. und der Türkei vom 30. März 1856. >» 
diesen Reglemente wird kein anderes Hinderniss, welcher Art es auch sein mag, 
der freien Schiffahrt entgegengesetzt. 
Art. 16. Zu dem Zwecke, die Dispositionen des vorhergehenden Artikels 
zu verwirklichen, wird eine Kommission, in welcher Preussen, Oesterreich, Frank- 
reich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und die Türkei durch je einen Ab- 
esandten repräsentirt sein werden, mit der Bezeichnung und der Ausführung 
der Arbeiten beauftragt werden, die von Isaktscha an nothwendig sind, um die 
Mündungen der Donau, sowie die Theile des daran stossenden Meeres von dem 
die Passage hindernden Sande und anderen Hemmnissen zu befreien, damit dieser 
Theil des Flusses und die erwähnten Theile des Meeres sich in dem für die Schiffahrt 
möglichst günstigen Zustande befinden. 
Um die Kosten dieser Arbeiten und der, die Sicherung und Erleichterung 
der Schiffahrt an den Donaumündungen bezweckenden Etablissements zu decken, 
sollen bestimmte Abgaben, welche die Kommission nach Stimmenmehrheit fest- 
setzt, erhoben werden können, aber unter der ausdrücklichen Bedingung, dass 
in dieser Beziehung, wie in allen anderen, die Flaggen aller Nationen auf dem 
Fusse einer vollkommenen Gleichheit behandelt werden. 
Art. 17. Eine Kommission wird bestellt werden und aus Abgesandten 
Oesterreichs, Bayerns, der hohen Pforte und Württembergs bestehen (einer für 
jede dieser Mächte), denen sich die Kommissare der drei Donaufürstenthümer, 
nachdem die Pforte deren Ernennung gutgeheissen hat, anschliessen werden. 
Diese Kommission, die permanent sein wird, wird 1) die Fluss-, Schiffahrts- und 
Polizei-Reglements ausarbeiten; 2) die Beschränkungen beseitigen, von welcher 
Natur sie auch sein mögen, die sich der Anwendung der Dispositionen des Wiener 
Vertrages auf die Donau noch entgegenstellen; 3) die auf dem ganzen Laufe des 
Flusses nothwendigen Arbeiten anordnen und ausführen lassen, und 4) nach 
Auflösung der Europäischen Kommission über die Aufrechterhaltung der Schiff- 
barkeit der Donaumündungen und der Theile des daranstossenden Meeres wachen. 
Art. 18. Man hat sich geeinigt, dass die Europäische Kommission ihre 
Aufgabe gelöst und die Flusskommission ihre in dem vorhergehenden Artikel 
unter 1. und 2. bezeiohneten Arbeiten binnen zwei Jahren beendet haben müssen. 
Die zur Konferenz vereinigten Mächte, Unterzeichner des Vertrages, von dieser 
Thatsache benachrichtigt, werden, nachdem sie davon Akt genommen, die Euro- 
päische Kommission auflösen, und die permanente Flusskommission wird alsdann 
die nämlichen Befugnisse erhalten, wie die, mit welchen die Europäische Kom- 
mission bis dahin bekleidet war. 
 Art.19. Um die Ausführung der durch gemeinschaftliches Uebereinkommen 
und nach oben angedeuteten Prinzipien aufgestellten Reglements zu sichern, 
wird jede der kontrahirenden Mächte das Recht haben, zwei leichte Schiffe an 
den Donaumündungen zu jeder Zeit stationiren zu lassen. 
Art. 20. Im Austausch gegen die im Artikel 4 des gegenwärtigen Vertrages 
aufgezählten Städte, Häfen und Gebiete und zur besseren Sicherung der Schiff- 
fahrt auf der Donau willigt Se. Majestät der Kaiser aller Reussen in eine Rekti- 
fikation seiner Grenze in Bessarabien. Die neue. Grenze wird am Schwarzen Meere, 
einen Kilometer ostwärts vom See Burna-Sola, beginnen, die Strasse von Akerman 
senkrecht erreichen, diese Strasse bis zum Trajans-Thale verfolgen, südwärts an 
Bolgrad vorbeilaufen, längs des Flusses Yalpuck bis zur Höhe von Sarateika 
hinauf gehen und bei Katamori am Pruth enden. Stromaufwärts von diesem Punkte 
aus wird die alte Grenze zwischen den beiden Reichen keine Veränderung erleiden. 
Abgesandte der kontrahirenden Mächte werden im Einzelnen die neue Grenz- 
scheide feststellen. 
Art. 21. Das von Russland abgetretene Gebiet wird dem Fürstenthume 
Moldau unter der Oberherrlichkeit der hohen Pforte hinzugefügt werden. 
Die Bewohner dieses Gebietes werden die nämlichen Rechte und Privi- 
legien geniessen, die den Fürstenthümern zugesichert sind, und während eines 
Zeitraums von drei Jahren wird es ihnen erlaubt sein, unter freier Verfügung 
über ihr Eigenthum ihr Domizil anderwärts aufzuschlagen. 
Art. 22. Die Fürstenthümer Walachei und Moldau werden fortfahren, unter 
der Oberherrlichkeit der Pforte und unter der Garantie der kontrahirenden Mächte
	        

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