Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1877
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung des Vertrags über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Arnstadt nach Ilmenau zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt einerseits und der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft andererseits vom 19. Dezember 1876.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

354 Die Staatsbehörden. (8. 68.) 
6. Den Kriegs= und Domänenkammern war, wie oben unter 3. bereits bemerkt, 
auch eine Gerichtsbarkeit über solche Sachen und Gegenstände beigelegt, welche mit der 
Finanzverwaltung und Landespolizei in unmittelbarer Verbindung standen!, und es wurde 
diese Gerichtsbarkeit bei jeder Kammer durch einen von dem übrigen Kollegium getrennten, 
aus rechtsverständigen Personen bestehenden Gerichtshof, die Kriegs= und Domänenkammer 
justizdeputation, verwaltet. 
In den Bezirken derjenigen Kriegs= und Domänenkammern, welche zu umfangreich 
waren, bestanden noch besondere Kammerdeputationen, welche die Geschäfte ihres Bezirkes 
bearbeiteten.? 
Eine Zeitlang bestanden bei den Kriegs= und Domänenkammern auch Immediat 
forst- und Baukommissionen, welche aus Mitgliedern der Kammern gebildet waren und 
die Forst= und Bausachen der Provinz verwalteten." 
Sie wurden indes nach einigen 
Jahren wieder eingezogen, weil sie sich als zweckmäßig nicht bewährten. 
E. Die gesamte Verwaltung für Schlesien war vom Generaldirektorium eximiert 
und stand ausschließlich unter einem in Breslau residierenden schlesischen Provinzial 
minister. 
Ansbach und Baireuth. 
Eine Zeitlang bestanden ähnliche Verhältnisse für Ostfriesland, sowic für 
F. Das Justizministerium oder Justizdepartement des Staatsministeriums und der 
Großkanzler.? 
Das Justizministerium bestand aus mehreren Staats= und Justizministern und haute 
die Aufsicht über die Ober= und Untergerichte." 
Die Geschäfte waren in Departements 
nach den Provinzen und nach Arten der Geschäfte verteilt, und jeder Instizminister hate 
mehrere derselben zu bearbeiten.' Seit Friedrich II. war einer der Justizminister" Groß= 
  
1 Die Grenzen dieser Gerichtsbarkeit waren, 
mit Ausschließung von Schlesien und Südpreußen, 
welche Provinzen in dieser Beziehung ihre eigene 
Verfassung hatten, durch das Ressortreglement 
v. 19. Juni 1749 (Mylius, C. C. M., Cont. 
IV, p. 163, No. 66; Rabe, Sammlung, Rd. I, 
Abt. 1, S. 232), welches die Geschäfte der 
Kammern und Justizkollegien bestimmte, sowie 
durch besondere neuere Landesgesetze, und durch 
die Conclusa der Jurisdiktionskommission be- 
stimmt. — Vgl. den Aufsatz von v. Duesberg 
in v. Kampt, Jahrb., Bd. X LII. S. 11 ff. 
* In früherer Zeit verwaltete der Kammer- 
justitiarius diese Gerichtsbarkeit im Kollegium. 
— Die Justizdeputation übte ihre Jurisdiktion 
in eben dem Bezirke aus, in welchem die Kammer 
die Slaatseinkünfte und die Landespolizei ihres 
Ressorto verwaltete. Der Kammerpräsident führte 
den Vorsin und war zur Justiz vereidet. Die 
Aufsicht über die Kammeriustiz haitten das Gene- 
raldirektorium und der Großkanzler. 
3 Diese Deputationen standen unter dem Haupt- 
kollegium, mit Ausonahme derjenigen für die 
Grasschaften vingen und Tecklenburg, welche 
unter dem Generaldirektorium stand, jedoch im 
Jahre 1794 mit der Mindenschen Kammer ver- 
einigt wurde. — Die Herrschaften Wusterhausen 
und Schwedt hatten eigene Domänenkammern, 
welche früher unmittelbar unter dem Rönige, 
später unter dem Generaldirektorium standen und 
früherhin prinzliche Domänenkammern gewesen 
waren. Nach dem Anfalle dieser Domänen an 
die Krone halte man die Kammern derselben 
fortbestehen lassen, welche indes demnächst auf— 
demienigen Justizminister beigelegt, welchem das 
gehoben worden sind. 
* Vgl. das Reglemenm v. 15. Sept. 1798 über 1 
  
S. 1738, Nr. 70, und v. Rönne, Baupolizet, 
3. Ausgabe, S. 15 ff.). 
5 Ein besonderes Ministerium für die Justi; 
angelegenheiten, die früher teils im Geh. Staate 
rat, teils im Kammergericht bearbeitet worden 
waren, wurde von König Friedrich Wilhelm I. 
durch das Notifikationspatent v. 1. März 1738 
(Myxlius, C. C. M., Cont. I für 1738, Nr. 13, 
geschaffen, indem der nachmalige Großkanzler 
v. Cocceji zum selbständigen Chef der Justiz er- 
nannt wurde. Vgl. Lehmann, Stein, Bd. 1I 
S. 378 ff. 
2 Jedoch mit Ausschluß: a) von Neuschatel 
und Valengin, welche auch in Ansehung der 
Justiz unter dem Kabinettsministerium standen, 
b) der Militärgerichte, welche unter dem Milttär 
justizdepartement standen, und c) der Gerichte für 
die Französischen und Pfälzer Kolonien, welche 
unter den dafür angeordneten besonderen Devarte 
ments standen. Früher standen auch Ansbach 
und Baireuth nicht unter der Oberaufsicht des 
Justizministeriums. 
k liber die Verteilung der Geschäfte des ZJustiz 
ministeriums teils nach Provinzen, teils nach 
Spezialdepartements oder Arten der Geschäfte zu 
Ende des Jahres 1786 und dann im Jahre 1306 
vgl. Starke, Darstellung der Gerichtsverfassung 
im Preußischen Staate, §. 163, S. 428 ff. und 
über die frühere Verfassung des Justizministeriume 
überhaupt: Klein, Annalen, Bd. II., S. 300 
Terlinden, Vorbereitung zur juristischen Zivil 
praxis, S. 115. 
* Nicht immer der älteste. Seit Coccciis Er 
nennung (1738) wurde die Großkanzlerwürde 
Generaldepartement übertragen war und welcher 
deren Einrichtung (Malius, JN. C. C.de 1793,Ddavon auch den Titel Chef de Justice führte.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment