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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1889
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889.
Volume count:
73
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
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Full text

Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache usw. 131 
nisse die Weiterführung der Naturgeschichte in den oberen Klassen 
begünstigen, der vollen Entfaltung dieses wichtigen Lehrgegenstandes 
Raum gegeben wird. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
von Trott zu Solz. 
An 
die Königlichen Provinzialschulkollegien. 
U L 2365. 
unterricht in der französischen und in der englischen 
Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien. 
Berlin, den 21. Dezember 1910. 
Nachdem infolge des Erlasses vom 25. November 1907 (Zentrbl. 1908 
S. 303) bei einer größeren Anzahl von Gymnasien die französische und die 
englische Sprache ihre Stellung im Lehrplan der drei oberen Klassen ent- 
weder für alle Schüler oder für bestimmte Schülergruppen vertauscht haben, 
ist durch den Erlaß vom 24. Januar 1909 (Zentrbl. S. 308) der 8§5, 
Za der Reifeprüfungsordnung dahin abgeändert worden, daß die münd- 
liche Prüfung bei den Gymnasien je nach der Vorbildung des Prüflings 
entweder die französische oder die englische Sprache zu umfassen hat. 
Auf Grund der Erfahrungen, die inzwischen mit den auf diesem 
Gebiete getroffenen Einrichtungen gemacht worden sind, finde ich mich 
veranlaßt, allgemein zuzulassen, daß bei Gymnasien mit Parallelklassen 
auf der Oberstufe in der einen Abteilung das Französische als ver- 
bindlicher, das Englische als wahlfreier, in der anderen Abteilung 
dagegen das Englische als verbindlicher, das Französische als wahlfreier 
Lehrgegenstand behandelt wird, und daß bei Gymnasien mit einfachen 
Klassen auf der Oberstufe in diesen während der einen Hälfte des 
Schuljahrs 3 Stunden Französisch und 2 Stunden Englisch, während 
der anderen Hälfte 2 Stunden Französisch und 3 Stunden Englisch 
angesetzt werden. In dem zuletzt bezeichneten Falle bleibt es den 
Schülern überlassen, an dem Unterricht in der einen oder der anderen 
oder in beiden Sprachen teilzunehmen. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
von Trott zu Solz. 
An 
das Königl. Provinzialschulkollegium. 
Ull. 1053709. 
97
	        

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