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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1908
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908.
Volume count:
92
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
law_collection
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • §. 98. 1. Gesetzliche Grundlagen.
  • §. 99. 2. Öffentliche Flüsse.
  • §. 100. 3. Privatflüsse.
  • §. 101. 4. Wassergenossenschaften.
  • §. 102. Vorflut. Entwässerung.
  • §. 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen.
  • §. 104. Deichwesen.
  • §. 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasserstraßen.
  • §. 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). (Gesetz vom 16. August 1905 GS. S. 342.)
  • §. 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Provinzen Schlesien, Brandenburg und das Havelgebiet der Provinz Sachsen.
  • §. 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder.
  • Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
  • §. 109. Quellenschutz.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

404 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
dienten Heuer noch in der Heuer für zwei oder vier Monate, je nach- 
dem die Entlassung in einem europälischen oder nicht europäischen Hafen 
stattgefunden hat (88 59, 70); doch gilt als Maximum der Betrag, 
den die Heuer gehabt haben würde, wenn die Entlassung erst nach Be- 
endigung der Reise erfolgt wäre (§ 60). Der Schiffsmann kann die 
Entlassung fordern 1. wegen schwerer Pflichtverletzung des Schiffers 
ihm gegenüber, 2. wegen Flaggenwechsels, 3. infolge Ablaufs einer be- 
stimmten vom Gesetz normierten Zeit (§§ 61 f., 64, 70). Im letzteren 
Falle hat der Schiffsmann nur Anspruch auf die verdiente Heuer; in 
den beiden ersten auf alles das, was ihm bei einer Entlassung aus 
einem nicht gesetzmäßigen Grunde gebührt (§ 63). Für die Forderungen 
des Schiffers und der Mannschaft haftet der Reeder persönlich (8 68). 
Das Gesetz trifft besondere Bestimmungen, wie die Nachweise der 
Todesfälle von Schiffsleuten resp. des Schiffers auf der Reise zu er- 
bringen sind, und wie der Nachlaß der Gestorbenen sicherzustellen ist 
(Aufnahme einer Urkunde unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren 
und anderen über Tag und Stunde des Todes, Personalien des Ver- 
storbenen, mutmaßliche Ursache des Todes, ferner Aufzeichnung bezw. 
Aufbewahrung des Nachlasses des Verstorbenen, erforderlichenfalls Ver- 
kauf desselben §§ 52 f.). Ist ein Schiff seeuntüchtig oder mangelhaft 
verproviantiert, so wird im Gesetz (§ 47) der Schiffsmannschaft ein Be- 
schwerderecht gegeben. 
Im 4. Abschnitt des Gesetzes werden „Dis ziplinarbestimmungen“ 
gegeben (8§ 72— 80), aus denen hervorzuheben ist, daß der Schiffs- 
mann der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen ist, solange er 
im Dienste ist (§ 72). Es werden ferner Vorschriften für ein Wohl- 
verhalten des Schiffsmanns gegeben (§8 73 f.). Das Geset verbietet 
dem Schiffsmann, ohne Erlaubnis des Schiffers Güter, sowie geistige 
Getränke und Tabak, abgesehen vom persönlichen Bedarf, an Bord zu 
bringen (§§ 75 f.) Der Schiffer ist befugt, alle zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung und zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes er- 
forderlichen Maßregeln zu ergreifen, auch bei Widersetzlichkeit oder be- 
harrlichem Ungehorsam alle Mittel anzuwenden, welche erforderlich sind, 
um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen (§ 79 vgl. 8§ 78). 
Der 5. Abschnitt des Gesetzes enthält „Strafbestimmungen“. 
Gewisse Delikte der Schiffsleute werden unter Strafe gestellt, insbe- 
sondere solche Vergehen, welche sich auf eine Nichterfüllung der Dienste 
auf dem Schiffe und die Sicherheit des Schiffes beziehen (§8§ 81—84, 86 
bis 92); ferner straft das Gesetz Übertretungen der zum Schutze der 
Schiffsmannschaft gegebenen Vorschriften (§ 93), zu denen auch grund- 
lose Beschwerde über Seeuntüchtigkeit und mangelhafte Verproviantierung 
des Schiffes gehören (§ 94). Ebenso werden gewisse Berufsverfehlungen 
des Schiffers unter Strafe gestellt, nämlich Mißbrauch der Disziplinar= 
gewalt (§ 96); Vernachlässigung der Pflicht gehöriger Verproviantierung 
des Schiffs (§ 97); Zurücklassung des Schiffsmanns im Auslande ohne 
Genehmigung des Seemannsamts (§ 98); Nichtbeobachtung der von 
der Seemannsordnung dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen (§ 69). 
Die Anwendung der Strafbestimmungen erfolgt auch bei strafbaren
	        

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