Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1888
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
37
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

364 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
sind, können daher, mögen sie auch der alten Rechtsanschauung der 
europäischen Festlandsmächte noch so schroff gegenübertreten, nicht 
ohne weiteres als Verletzungen des auf communis consensus omnium 
beruhenden Völkerrechtes angesehen werden. | 
8. Die Anwendung des Repressalienrechtes hat zu vielfachen, an Zahl und 
Bedeutung während des Krieges steigenden Durchbrechungen der durch das 
Völkerrecht den Kriegführenden gezogenen Schranken geführt. 
Repressalien gegen Repressalien sind zwar grundsätzlich ausge- 
schlossen, da bei Ausübung des Erwiderungsrechtes die Rechtswidrigkeit 
der ergriffenen Maßregel und damit die Voraussetzung entfällt (oben 
838 IV). Die praktische Durchführung dieses Grundsatzes scheitert aber 
meist daran, daB die Rechtswidrigkeit der Kriegshandlung, die zu der 
ersten Repressalie geführt hat, zwischen den Kriegführenden bestritten 
:zu Sein pflegt. So war nach englischer Behauptung die Blockade der 
Nordsse vom 4. November 1914 (oben $ 41 IIl6) Repressalie für angeblich 
rechtswidrige Minenlegungen Deutschlands; dieses antwortete mit der 
Seesperre vom 4. Februar 1915. Darauf folgte als englische Repressalie 
die Unterbindung des gesamten Seehandels zwischen den Neutralen und 
dem Deutschen Reich; und gegen den damit eröffneten Aushungerungs- 
feldzug erwiderte Deutschland schließlich mit dem verschärften Tauch- 
bootkrieg. Eine Kette von „Repressalien‘, deren Eigenschaft als solche 
aber durch die Richtigkeit der englischen Behauptungen vom 4. Novem- 
ber 1914 bedingt ist. Es leuchtet ein, daß durch solche sich häufende 
und verschärfende Maßregeln zwar nicht die theoretische Geltung, - 
wohl aber die praktische Anwendung der völkerrechtlichen Normen 
aufs äußerste geschmälert und der Anschein erweckt werden mußte, 
als würde die Geltung der Normen selbst in Abrede gestellt. 
II. Die Bestandsaufnahme des heute geltenden Völkerrechts weist tiefe und 
weite Lücken auf, die der Krieg in das Völkerrecht gerissen hat; sie zeigt aber 
zugleich, daß von einem „Zusammenbruch des Völkerrechtes‘‘ nicht entfernt 
gesprochen werden kann, daß vielmehr nicht nur die Grundmauern, sondern 
auch große und wichtige Teile des alten Baues stehen geblieben sind. 
Eine solche Bestandaufnahme, die allein die unentbehrliche Grund- 
lage für die Weiterentwicklung des Völkerrechtes zu geben vermag, 
daıf nicht von den wirklichen oder vermeintlichen Verletzungen des 
Völkerrechtes ausgehen; sie hat sich vielmehr die Frage vorzulegen, 
welche von den Rechtsnormen, die am 1.August 1914 in Geltung 
waren. durch den Krieg beseitigt worden, und welche von ihnen trotz 
des Krieges in Geltung geblieben sind. Die Frage geht also dahin: wie 
weit ist heute noch eine gemeinsame Rechtsüberzeu- 
gung zwischen den im Kriege befangenen Mächtegrup- 
pen vorhanden?
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment