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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1851
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
28
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1851
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

Full text

125 
Die Concepte der Tabellen bilden die von den Oberämtern über die herumziehenden 
Gewerbsleute ihrer Bezirke fortzuführende Listen, welche die ganz gleichen Rubriken, jedoch 
in der dritten Spalte auch die Gestaltsbezeichnung der Haustrer zu enthalten haben. 
In diesen Listen werden in der neunten Spalte die erfolgte Resolution und die von 
dem Oberamt bewilligten Erneuerungen, so wie die gegen den Berechtigten erkannten Straf- 
urtheile eingetragen Diejenigen, auf deren Gesuche abschlägige Entschließung erfolgt oder 
deren herumziehender Gewerbebetrieb durch Verzicht, Tod oder versagte Erneuerung aufge- 
hört bat, werden in der Liste durchstrichen. 
Die an die Oberämter zurückgehenden Zeugnisse bilden Beilagen der Listen. 
Erneuerungsgesuche, welche der Entscheidung einer Kreisregierung unterliegen, werden 
in der Tabelle über die Berechtigungsgebühr vorgetragen. Hiebei sind die Verhaͤltnisse, auf 
welche sich die Rubriken 2—6 der Tabelle beziehen, nach ihrem neuesten Stand zu bezeich- 
nen und ebenso ist ein neues gemeinderäthliches Zeugniß über die als Gegenstand desselben 
oben bezeichneten Verhältnisse beizubringen. In der siebenten Spalte ist das Datum der 
ursprünglichen Berechtigung und die Ursache anzuführen, warum das Oberamt zur Erneuerung 
sich nicht kompetent erachtet. 
Wünscht der Bewohner eines Kreises die Fabrikate eines in einem andern Kreise be- 
triebenen Gewerbes (oben §. 17 a.) hausirweise abzusetzen, so wird sein Gesuch der Regierung 
des letzteren Kreises in der vorgeschriebenen Form und Frist vorgelegt. Dasselbe gilt von 
einer Erneuerung, so wie zutreffenden Falls von der Nachsuchung um Letztere. 
Vorstellungen oder Rekurse gegen frühere auf Gesuche um Berechtigung zu einem Wan- 
dergewerbe ertheilte Entschließungen sind in abgesonderten Berichten, bei deren Vorlegung 
die Oberämter nicht an die Vierteljahrsfristen gebunden sind, vorzutragen, unter Bezeichnung 
der Tabelle, in welcher das abgewiesene Gesuch enthalten war, und der Ziffer desselben; in 
einen und denselben Bericht sind aber nur solche Bittsteller oder Rekurrenten aufzunehmen, 
deren Gesuche früher in der nämlichen Tabelle vorgelegt worden sind. Die an das Mini- 
sterium des Innern gerichteten Berichte dieser Art sind von den Oberämtern an die betref- 
fende Kreisregierung einzusenden, welche dieselben unter Anschluß der Vorakten an das Mi- 
nisterium einzubefördern hat. 
Die Erneuerung wird, wofern noch hinreichender Raum vorhanden ist, in das früher 
ausgestellte Patent eingetragen. Auf der ersten Seite des Patents ist in diesem Fall das 
Blatt zu bemerken, welches die Erneuerung enthält. Ist mit der Erneuerung die Ausfertigung
	        

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