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Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1874
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1013.) Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher.
Volume count:
1013
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • (Nr. 1013.) Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher. (1013)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1874.

Full text

296 
gegen Nachnahme der ermäßigten Seefracht und der der damaligen geringen Ausbildung ihrer Verwal-= 
Kosten bis zum Bestimmungsort zu richten sind. 
Kisten, welche nur zoologische, paläontologische 
und mineralogische Gegenstände enthalten, sind 
mit gleichem Vermerk an die Zoologische Samm- 
lung des Museums für Naturkunde, Berlin N., 
Invalidenstraße 43, und Kisten, die nur botanische 
Gegenstände enthalten, an das Botanische Museum, 
Verlin W., Grunewaldstr. 6/7, zu richten. 
  
VVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVI 
Titterakur. 
B. W. v. König, Handbuch des deutschen Konsular= 
wesens. Fünfte verbesserte Ausgabe. Heraus- 
gegeben von B. v. König. Berlin 1896. 
R. v. Deckers Verlag. 
Zum fünften Male innerhalb eines Zeitraums 
von 20 Jahren erscheint jetzt das deutsche Konsular- 
handbuch, aufs Neue erweitert und verbessert. Das 
Werk ist im In= und Auslande zu bekannt und ge- 
schätzt, als daß es nöthig wäre, hier auf seine großen 
Vorzüge nochmals hinzuweisen. Es ist gleichzeitig 
der kaum jemals im Stich lassende Rathgeber des 
deutschen Vertreters im Auslande, welcher in über- 
sichtlichster Form alle gesetzlichen Vorschriften und 
gelegentlichen amtlichen Anweisungen vorführt, und 
das bequemste Nachschlagebuch für alle Personen, 
welche den Schutz oder Beistand der deutschen Be- 
hörden in fremden Staaten in Anspruch nehmen 
müssen. In welchem außerordentlichen Maße die 
deutschen Interessen im Auslande und damit die 
Aufgaben der konsularischen Beamten seit 1875, dem 
Jahre des ersten Erscheinens dieses Werks, gewachsen 
sind, ergiebt so recht ein Vergleich der fünf vor- 
liegenden Ausgaben. Die jetzt von dem Sohne des 
1889 verewigten Verfassers bearbeitete Auflage über- 
trifft die letzte des Jahres 1888 schon räumlich in 
erheblichem Maße. Es ist das ebenso die Folge 
vieler Nachträge und Ergänzungen des vorliegenden 
Textes und der die Wehrpflicht und das Schiff- 
fahrtswesen betreffenden Zusätze, als einer nicht zu 
umgehenden Erweiterung des Abschnittes über die 
deutschen Schutzgebicte. 
Im Jahre 1888 waren die Schutgebiete in 
dem Handbuch nur kurz erwähnt worden. Angesichts 
  
tung hatte der Verfasser die Zeit zur Niederschrift 
einer Anleitung für die Kolonialbeamten in ähnlicher 
Weise wie für die Konsuln noch nicht für gekommen 
erachtet. Gegemvärtig, wo in allen Schutzgebieten 
zahlreiche deutsche richterliche und Verwaltungs- 
beamte thätig sind, machte sich das Bedürfniß nach 
einem Handbuch, welches in übersichtlicher und faß- 
licher Form diesen Beamten ihre Aufgaben vorführt, 
dringend geltend. Der gegenwärtige Herausgeber, 
welcher selbst seit Jahren in der Kolonial-Abtheilung 
des Auswärtigen Amtes thätig ist, hat es daher 
dankenswertherweise unternommen, das werthvolle 
Werk seines Vaters auch den Bedürfnissen der Ko- 
lonien anzupassen. Unterstützt von langer Erfahrung 
und reichem Wissen hat er auf einem Naume von 
drei und einem halben Druckbogen eine knappe, aber 
durchaus vollständige Uebersicht der Leitung der 
  
Schutzgebiete im Allgemeinen, der dort thätigen 
wirthschaftlichen Unternehmungen und Missionen, der 
Verfassung und Verwaltung der Schutzgebiete, ihres 
Beamtenwesens und ihrer Rechtsverhältnisse geliefert. 
Das gesammte in Gesetzen, Verordnungen und An- 
weisungen niedergelegte Material hat dabei Berück- 
sichtigung gefunden. Die Benutung ist durch ein 
sorgfältig gearbeitetes, genaues Inhaltsverzeichniß 
erleichtert. Das Werk wird daher in seiner jetzigen 
Gestalt bei allen Kolonialbeamten und Kolonlal= 
freunden ebenso viel Beifall finden als bisher bei den 
konsularischen Beamten. 
T. W. Dyckerhoff: Deutsche und Engländer. 
Essen 1896. G. D. Baedeker. 
J. D. E. Schmeltz: Das Schwirrholz. 
einer Monographie. Hamburg 1896. 
drichsen. 
Versuch 
Frie- 
  
James Connor: Französisch-deutsch= englisches 
Konversationsbüchlein zum Gebrauche in Schulen 
und auf Reisen. XI. Auflage. Heidelberg 1896. 
C. Winter. 
  
D. Haek: Die Kunst, die holländische Sprache durch 
Selbstunterricht sich anzueignen. II. Auflage. 
Wien. Hartleben. 
VVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVWVWVWVWVVVWVVVVVVVVVVVUD 
Schiffsbewegungen. 
(Die Zeit vor dem Orte bedeutet die Ankunft, hinter dem Orte die Abfahrt des Schiffes.) 
S. „Condor“" 5/2. Sansibar. 
S. „Hyäne"“ 30/12. Kamernn. 
Vermessungsschiff „Möwe“ 8/1. Matupi. 
station: Kamerun.) 
S. „Bussard“ 30/1. Sydney 1/5. — Schutzgebieten. 
(Poststation: Sansibar.) 
S. „Falke“ 4/2. Sydney 4/4. — 15/4. Apia. (Poststation: Hofpostamt.) 
(Poststation: Kamerun.) 
(Poststation: Matupi.) 
S. „Seeadler“ 20/2. Kapstadt 30/4. — Swakopmund. ) 
S. „Sperber“ 15/4. St. Paul de Loanda 22/4. — 1/5. St. Thomé 3/5. — Kamernn. (Post- 
(Poststation: Hofpostamt.) 
(Poststation: Kapstadt.
	        

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