Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Polizeibeamte.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
baden
Publication year:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1914
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914.
Volume count:
46
Publisher:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
baden
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Nr. XLIX.
Volume count:
XLIX
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Bekanntmachung. Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Index
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

16                                     I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
und zwar in allen Fällen Im Namen des Königs; Magistrat und 
Stadtverordneten-Versammlung haben also auf die Handhabung der 
Polizei keinerlei direkten Einfluß,) wenn sie auch, da sie die für Polizei- 
zwecke erforderlichen Gelder zu bewilligen haben, in gewissem Sinne 
eine Einwirkung sich zu sichern vermögen. 
   4) In ähnlicher Weise wie für die Städte sind auch für größere Bezirke „Selbst- 
verwaltungskörper“ gebildet: für den Kreis und für die Provinz. Der Stadt- 
verordnetenversammlung entspricht im Wesentlichen im Kreise der Kreistag, in 
der Provinz der Provinziallandtag; dem Magistrat: für den Kreis der Kreis- 
ausschuß, für die Provinz der Provinzialausschuß; dem Bürgermeister: 
im Kreise der Vorsitzende des Kreisausschusses, in der Provinz der 
 Landeshauptmann oder Landesdirektor. — Vorsitzender des Kreisausschusses 
ist stets der Landrath; nur in der Person des Landraths liegt für den Kreis 
eine Verbindung der Selbstverwaltung mit der allgemeinen Staatsverwaltung, die 
für die Provinz jedoch gänzlich fehlt. (Natürlich besteht, wie überall, auch hier 
eine Staatsaufsicht, die vom Oberpräsidenten ausgeübt wird.) — Für die Re- 
gierungsbezirke sind keine Selbstverwaltungsbehörden gebildet; über das Wesen 
des Bezirksausschusses vergl. S, 14, Anm. 3. 
                      C. Form und Schranken der Verwaltung. (Vergl. S. 7, 
§ 1. E.) Wie der Staat allgemein wiederkehrende Verhältnisse durch 
allgemeine Befehle regelt (Gesetz), so äußert sich in solchen Fällen 
auch die Thätigkeit der Verwaltung in allgemeinen Anordnungen 
(„Verordnungen"), die gleich den Gesetzen die Androhung einer 
Strafe enthalten, welche dann gegen den Ungehorsamen festgesetzt wird, 
sei es nun durch eine Verwaltungsbehörde oder durch ein Gericht. (Vergl. 
S. 20, § 4. C.) Ferner kann jede Verwaltung innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit einen Verwaltungsbefehl für einen einzelnen Fall („Ver- 
fügung“) erlassen und darin eine sog. Exekutivstrafe androhen. 
Beschränkt wird die Verwaltung nur durch die Gesetzgebung: An- 
ordnungen, die sich im Widerspruch mit einem Gesetze befinden, sind 
ungültig und werden von der vorgesetzten Behörde aufgehoben. — 
Eingehendere Erörterungen würden zu weit führen; es kam ledig- 
lich darauf an, Begriff und Wesen des Staates, Art und Form seiner 
Thätigkeit klarzulegen und auf diese Gesichtspunkte hin die besonderen 
preußischen und deutschen Verhältnisse zu betrachten. 
                                                § 4. Die Polizei. 
          A. Begriff der Polizei. Unter „Polizei“ verstand man 
früher die gesammte Staatsthätigkeit außer Gesetzgebung und Recht- 
sprechung, also unsere ganze heutige „Verwaltung“. Das hat sich jedoch 
wesentlich geändert: man bezeichnet heute die Maßregeln, die der Staat 
unternimmt zur Förderung der Wohlfahrt, des wirthschaftlichen Wohl- 
standes, nicht mit „Polizei“, sondern mit „Wohlfahrtspflege“. Der 
             *) Ueber das Zustimmungsrecht des Magistrats zum Erlaß von Polizei- 
verordnungen vergl. S. 20, § 4. C. 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.