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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1881
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1881.
Shelfmark:
rgbl_1881
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1424.) Verordnung, betreffend die Umzugskosten des Personals des Marinelazareths zu Yokohama bei Versetzungen aus dem Inlande dorthin beziehungsweise bei Rückversetzungen nach dem Inlande.
Volume count:
1424
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • I. Allgemeines. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Malz, Heidelberg.
  • II. Grundlagen der Verwaltung.
  • III. Gemeindeorganisation (Gemeindebeamte).
  • IV. Gemeindeverwaltung.
  • A. Ueberblick. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Walz, Heidelberg.
  • B. Vermögensverwaltung.
  • I. Gemeindevermögen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin. Statistik S. 113.
  • II. Gemeindeabgaben. Von demselben.
  • III. Gemeindedienste. Von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • IV. Gemeindeschulden (Anleihen). Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin. Statistisches S. 144 - 146.
  • V. Gemeindehaushalt. Von demselben.
  • V. Staatsaufsicht. Von Beigeordnetem Dr. Markull, Barmen.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Gemeindehaushalt (materiell) 
149 
  
ruhen, unterschieden. Als dritte und zwar heute 
wichtigste Einnahmegruppe kommen dann diejeni- 
gen Einnahmen hinzu, welche der öffentlichen 
Wirtschaft angehören, d. h. die zwangswirtschaft- 
lichen Beiträge oder Gebühren und Steuern, 
als vierte die außerordentlichen Ein- 
nahmen (Anleihen und Veräußerungen) (hier- 
über siehe das Nähere unter „Gemeinde- 
abgaben“ sowie „Gemeindevermögen" und „Ge- 
meindeanleihen“ S 1I14, 118, 140). 
Hier sollen nur die zu A und B bezeichneten 
Einnahmequellen Erörterung finden. 
A. Was die aus Nutzung des Gem Bermögens 
und sonstigen privat wirtschaftlichen Quellen 
fließenden eigenen Einnahmen der 
Gem anbetrifft, so sind die aus früher vorwie- 
genden Einnahmequellen, nämlich Gemeinde- 
grundstücken, Forsten, Kapitalien, fließenden Ein- 
nahmen im Verhältnis zu den Ge- 
samteinnahmen verhältnismäßig eher im 
Rückgange als in der Zunahme begriffen, 
eine Erscheinung, die ja auch bei den Staats- 
einnahmen allerwärts hervortritt. Dagegen 
spielen neuerdings eine nicht unbedeu- 
tende vielfach steigende Rolle die Einnah- 
men aus gewissen von den Gem übernomme- 
nen privatwirtschaftlichen, namentlich gewerb- 
lichen Betrieben, wie Gas-, Elektrizitätswerken, 
Trambahnen, Omnibuslinien, Kleinbahnen usw. 
Der möglichst rentablen Ausgestaltung dieser ge- 
werblichen Unternehmungen wird in der neueren 
Gem Abgabengesetzgebung besondere Bedeutung 
beigemessen. So bestimmt u. a. das Pr. Komm- 
AbgG 8 3, daß gewerbliche Unternehmungen der 
Gem grundsätzlich so zu verwalten sind, daß durch 
die Einnahmen mindestens die gesamten 
durch die Unternehmung der Gem erwachsenden 
Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und Til- 
gung des Anlagekapitals aufgebracht werden. 
Nur, wenn die Unternehmung zugleich einem 
öffentlichen Interesse dient, sind Ausnah- 
men zugelassen. 
Die hauptsächlichsten bei uns vorkommenden 
Betriebe sind Einrichtungen, welche wichtige und 
unentbehrliche Verbrauchsartikel massenhaften 
Konsums (Gas--, Wasser-, Elektrizitätsanstalten, 
Ueberlandzentralen) oder öffentliche Dienste und 
Nutzungen zur Verfügung stellen, namentlich Ver- 
kehrsbeförderung (Straßenbahnen, Kleinbahnen, 
Omnibusse), Marktstände, Lagerstätten, Schlacht- 
höfe, (städtische) Sparkassen usw. 
Bei all diesen Einrichtungen pflegen mit der 
Gewinnabsicht wichtige ösfen liche Inter- 
essen vermischt zu sein, wodurch sich zugleich die 
der privaten Initiative bereitete Konkurrenz 
rechtfertigen läßt. Die Ausführung der meisten 
dieser Anlagen durch die Gem gibt die Gewähr, 
daß allen Stadtteilen und Interessentengruppen 
die Vorteile der Anlage gleichmäßiger zuteil 
werden, sowie daß nicht eine zu gewinnsüchtige 
Ausnutzung dieser Erwerbsquellen trotz ihres mo- 
nopolartigen Charakters erfolgt. Diese Betriebe 
  
eignen sich ferner, weil der Betricb größtenteils 
thypisch und der Reglementierung fähig, und we- 
niger der Konjunktur unterworfen ist, für Leitung 
durch öffentliche Körperschaften und deren Be- 
amte. Auch regelt sich der Betrieb durch die Gem 
insofern leichter als durch Privatgesellschaften, weil 
er meist auf eine Benutzung der im GemEigentum 
stehenden Plätze und Straßen angewiesen ist und 
sich zugleich eng mit vielen anderen Gem Aufgaben 
(öffentliche Reinigung, Beleuchtung, Feuerlösch- 
wesen usw.) berührt. 
.Wenn in früherer Zeit namentlich Gasanstal- 
ten, Trambahnen usw. vielfach von Privatgesell- 
schaften eingerichtet sind, so sind doch schon seit 
den letzten Jahrzehnten Neuanlagen meist von den 
Gem ausgeführt und private Anlagen von ihnen 
später übernommen worden. Heute wird bei allen 
den genannten Betrieben die privatgesellschaft- 
liche Form immer mehr die Ausnahme. 
Gemeindliche Gewerbebetriebe, die ledig- 
lich Gemeinzwecke verfolgen, sind im allge- 
meinen heutzutage selten. Sie finden ch vorwie- 
gend als Annexe landwirtschaftlicher oder forstwirt- 
schaftlicher Gem Güter und werden dann meist wie 
jene durch Verpachtung genutzt (Brennereien, 
Sägemühlen, Torfgruben, Steinbrüche usw.). 
Brauereien, Bäckereien, wie man sie in England 
(Munizipal--Sozialismus) öfters findet, sind in 
Deutschland glücklicherweise die Ausnahme. 
Nach der Denkschrift zur Reichsfinanzreform I S 707 
setzten sich die Brutto-Einnahmen in den Stadt- und Land- 
Gem mit mehr als 10 000 Einw. im Deutschen Reiche im 
Etatsjahre 1907 wie folgt zusammen: 
I. Kämmereiverwaltung: 
  
Steuerverwaltung 980 915,8 Mk. = 47,60% 
II. allgemeine Verwaltung 
und Polizeiverwaltung 644 580,8 Mk. — 3,30% 
III. Berwaltung d. städtichen 
Werke u. Markthallen uw. 507 112,5 Mk. = 25,93% 
IV. Bildungs- u. Kunstinstit. 98 683,5 Mk. = 5,05% 
V. Bauverwaltung 92 383,5 Mk. = 4,72% 
VI. Armen., Waisen= u. Kran- 
kenhausverwaltung 58 970,0 Mk. = 3,01% 
VII. Sonstige Berw Zweige 2083 113,7 Mk. = 10,39%% 
Insgesamt 1 955 758,8 Mk. = 100,00% 
Handelt es sich bei den Betriebswerken (III) auch nur um 
Roheinnahmen, von denen die in s Ba angegebenen Roh- 
ausgaben (S. 148) in Abzug kommen, so zeigen die obigen 
Ziffern doch, welche wichtige Rolle die Betriebswerke 
heutzutage im öffentlichen Kommunalhaushalte spiclen. 
Die deutschen Gemeinde forsten werden nach 
dem Stat. Jahrb. des Deutschen Reichs von 1910 S 35 
mit zusammen? 258 090 ha angegeben, wozu noch 211 015 ha 
Stiftungs- und 806 214 ha Genossenschaftssorsten kommen 
bei einem Gesamtforstbesitz von 13 9956 869 ha. Für Preu- 
ßen gibt die Statistik von 1900 einen Gem Forstbesitz (einschl. 
Stiftungs= und Genossenschaftsforsten) von 1 438 047 ba 
(1893: 1 330 990 ha) bei einem Gesamtforstbesitz von 
8 270 134 ha (1893: 8 192 505 ha) an. 
Die Größe des gesamten Grundbesfsitzes der 
Gemeinden in Deutschland überhaupt ist nicht festgestellt. 
In den Städten Preußens stellten sich die Ergeb- 
  
  
nisse der gewerblichen städtischen Unterneh- 
mungen: 
in 1000 Mk. 
In Städten mit Ueberschusse Fehlbeträge 
über 10 000 E. 1895 12 443 1) — 
unter „ 920 ½ — 
Sa. 13 363 1) – 
über „ 19½0 18 541 218 
unter „ 1 309 89 
Sa. 19 850 307 
  
  
1) Nach Abzug der Fehlbeträge.
	        

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