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Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1891
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1891.
Signatur:
rgbl_1891
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1891
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 1959.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Bandzählung:
1959
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • (Nr. 1959.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. (1959)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1891.

Volltext

 296  
§. 2. 
Die Zuckersteuer beträgt 18 Mark von 100 Kilogramm Nettogewicht. 
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht 
unterworfen. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte, sowie Mischungen 
von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, 
jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur 
soweit als sie nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet 
werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen. 
Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach (Absatz 3) vom 
Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, 
sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben 
sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
2. Zahlungepflicht. 
§. 3. 
Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole 
in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den 
Zucker zur freien Verfügung erhält. 
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte 
Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des §. 6 
Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung. 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist 
bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, 
falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen. 
3. Verjährung. 
§. 4. 
Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die 
Ansprüche auf Ersatz. wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer 
verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung 
beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung 
defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden 
diese Verjährungsfristen keine Anwendung. 
4. Befreiung von der Zuckersteuer. 
§. 5. 
Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung 
der Zuckersteuer befreit.
	        

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