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Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1891
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1891.
Signatur:
rgbl_1891
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1891
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1891.

Volltext

 399  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 31. 
 
 
   
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung. S. 399. - 
Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von 
Mineralölen. S. 402. 
 
(Nr. 1980.) Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Alters- 
versicherung. Vom 24. Dezember 1891. 
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 22. Dezember d. J. einige 
Abänderungen der Vorschriften über die Entwerthung von Marken bei der In- 
validitäts- und Altersversicherung (Bekanntmachung vom 27. November 1890, 
Centralbl. für das Deutsche Reich S. 369) beschlossen hat, werden die Anordnungen 
des Bundesraths über: 
1. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungs- 
pflicht, 
2. die Entwerthung und Vernichtung von Marken 
in der veränderten Fassung, welche sie durch die Beschlüsse vom 22. d. M. 
erhalten haben, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 24. Dezember 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 70 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1891.
	        

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