Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1895
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1895.
Shelfmark:
rgbl_1895
Volume count:
29
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2239.) Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen.
Volume count:
2239
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.
  • Prepage
  • Über die von den Herausgebern beabsichtigte Sammlung von Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur.
  • Index
  • Einleitung.
  • Kapitel I. Staatsangehörigkeit.
  • § 1. 1. Der Staat.
  • § 2. 2. Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870.
  • Kapitel II. Die Stellung der Schutzgebiete zum Reiche.
  • § 3. 1. Soweit der völkerrechtliche Erwerb in Frage kommt.
  • § 4. 2. Soweit Staatsvertrag und Gesetz in Frage kommen.
  • Kapitel III. Originärer Erwerb und Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit.
  • § 5. Sch.GG. § 9.
  • I. Der Erwerb der Sch-Reichsangehörigkeit durch Staatsakt.
  • II. Der Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit.
  • § 9. Mit Rücksicht auf die grundsätzliche Stellung des Staates und des Betroffenen zum Verluste.
  • 1. Als gesetzliche Folge eines objektiven Tatbestandes. §. 10 Durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande.
  • 2. Durch Staatsakt. § 11. Der Staatsakt - eine notwendige Folge des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses.
  • §. 12. a. Entlassung auf Antrag.
  • § 13. b. Verlust durch Ausspruch der Behörde.
  • Kapitel IV. Derivativer Erwerb und Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit infolge Familiengemeinschaft.
  • § 14. Einleitung.
  • § 15. Allgemeine Grundsätze.
  • § 16. 1. Erwerb und Verlust durch Verheiratung.
  • § 17. 2. Erwerb und Verlust durch Abstammung.
  • § 18. 3. Erwerb und Verlust durch Legitimation.
  • § 19. Verleihung der Sch-Reichsangehörigkeit und Entlassung bezw. Verlust in ihrer Wirkung auf die Familienmitglieder.
  • Schlussbetrachtung.

Full text

- 69 - 
Angehörigen nicht zu verlieren. Wenn er den Anspruch auf Ent- 
lassung erst unter der Bedingung der Erfüllung der wichtigsten 
der sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Pflichten gibt, so 
beweist er damit, dass er prinzipiell eine freie Auswanderung nicht 
sanktioniert. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwal- 
tungsbehörde des Heimatsstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde 
erteilt — § 14 StAG. 
Nach § 18 StAG. bewirkt die Entlassungsurkunde mit dem 
Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörig- 
keit. Die Entlassung wird aber unwirksam, wenn der Entlassene 
nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Ent- 
lassungsurkunde an seinen Wohnsitz ausserhalb des Bundesgebietes 
verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes- 
staate erwirbt. Diese Bestimmung hat rückwirkende Kraft; die 
Pflichten, die in der Zeit des Schwebens dieser Resolutivbedingung 
zu erfüllen waren, sind nachzuholen ¹). Erwerb einer fremden 
Staatsangehörigkeit ist auf den Lauf der Frist ohne Einfluss ²). 
Wollte man wie CAHN ³) folgern, so müsste Bundesgebiet 
hier wörtlich genommen werden, und eine Verlegung des Wohn- 
sitzes aus Deutschland in ein deutsches Schutzgebiet hätte die 
Vereitelung der Resolutivbedingung zur Folge. Abgesehen da- 
von, dass das nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein 
kann, lässt sich auch an der Hand der gesetzlichen Bestimmungen 
das Gegenteil nachweisen. Im Sinne des § 21 sind die Schutz- 
gebiete Inland (SchGG. § 9 Abs. 3). Damit ist aber das 
ganze Rechtsverhältnis gemeint, in dem ein Reichsangehöriger zum 
Auslande steht. Die gesetzliche Bestimmung will nicht nur sagen, 
für den Verlust durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande gelten 
die Schutzgebiete als Inland, sondern sofern bezüglich des Er- 
werbes und Verlustes Ausland in Frage kommt. Die Kon- 
sequenzen einer gegenteiligen Auffassung zeigen schon ihre Un- 
richtigkeit. Ein Sch-Reichsangehöriger, der um seine Entlassung 
nachsucht, brauchte das Schutzgebiet nicht zu verlassen, weil § 18 
 
1) Ebenso CAHN: S. 138; LANDGRAFF: S. 643; ZORN: I. S. 363 a. 40; 
ARNDT: S. 63; SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 284. a. 16: „Die staatsbürgerlichen 
Pflichten müssen zwar nicht in der Zwischenzeit, wohl aber gegebenen Falles 
für die Zwischenzeit erfüllt werden“, 
2) ARNDT: S. 63. 
3) S. 140, 141; vgl. auch S. 188 zu § 21 Abs. 5 StAG.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.