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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1900
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1900.
Shelfmark:
rgbl_1900
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2661.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1900.
Volume count:
2661
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ergänzung der Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetz und zum Reichsstempelgesetze hinsichtlich des Wertes eines mexikanischen Golddollars.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 4. Militärwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
  • Inhalt.
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Beschaustelle N. N. Fleischbeschaubuch.
  • Anlage a. Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
  • F. Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

– 13 — 
84. 
Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künstlichen 
Beleuchtung stattzufinden. Kerzen-, Ol-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht sind hierzu nicht geeignet. 
86. 
An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 
1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern; 
2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine 
ausreichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, Objekt- 
trägern, Deckgläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer Präparate; 
ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe und Zusatzflüssig- 
keiten, Spiritus= oder Bunsenflammen sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine 
beschickte Kulturröhrchen; 
3. Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vor- 
handensein von Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte; 
4. die zur biologischen Untersuchung auf Einhuferfleisch erforderlichen Stoffe und Geräte; 
5- eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 
6. Holz-, Bein= oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. 
Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch 
Krankheitsstoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden 
gesunder Körperteile nicht benutzt werden. 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Frisches Fleisch. 
86. 
Die Untersuchung der einzelnen Teile der Tierkörper hat nach den in den §§ 7 bis 12 an- 
gegebenen Grundsätzen und tunlichst in der im § 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so daß die 
Prüfung der inneren Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht. 
Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Tierkörper einzuführenden Organen weitere Organe 
in natürlichem Zusammenhange mit dem Tierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach 
den hierfür angegebenen Grundsätzen zu untersuchen. 
Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und 
des Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden sind. Zu 
diesem Zwecke sind sämtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die 
Milz, die Nieren, das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung 
oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten 
durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. 
Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls heraus- 
zuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung 
eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles 
vorzunehmen; insbesondere sind verdächtige oder erkrankte Teile anzuschneiden. 
Im gefrorenen Zustand eingehende Tierkörper müssen vor der Untersuchung aufgetaut werden. 
Bei Renntieren kann die Auftauung auf die Eingeweide beschränkt werden, wenn nicht das Ergebnis 
der Besichtigung des Muskelfleisches eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht. 
87. 
Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Brust- und das Bauchfell nebst den serösen Überzügen der Eingeweide; 
2. die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung 
eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 
3. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern 
geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird); 
10
	        

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