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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1901
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1901.
Shelfmark:
rgbl_1901
Volume count:
35
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2771.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901.
Volume count:
2771
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • I. Das Problem.
  • II. Überblick über die einzelnen Zwecktheorien.
  • Die Lehre bei Aristoteles, den Römern, der neueren naturrechtlichen Literatur. Ihre Umwandlung mit dem Siege der historischen Schule. Lehre von der Zwecklosigkeit des Staates. L. v. Haller, Verwechslung von Zwecken und Funktionen. Einfluß des Idealtypus auf ältere Zweck-lehren. Lehren vom absoluten. Zweck. Ihr agitatorischer Kern. Die relativ-konkreten Staatszwecke. Einteilung der absoluten Theorien.
  • 1. Die Lehren von den expansiven Staatszwecken.
  • 2. Die Lehren von den limitierenden Staatszwecken. Zweck des Staates: Sicherheit, Freiheit oder Recht. Verschiedene Auffassung der Freiheit. Lockes Begründung der liberalen Rechtstheorie. Rechtszweck bei Kant und seiner Schule. Neuerer Liberalismus. Zweck des Staates hier zu eng. Forderung des Gesetzes als Schranke: bei den Alten; Hobbes, Rousseau. Vereinigungstheorien.
  • Die relativen Theorien.
  • III. Entwicklung der Theorie der relativen Staatszwecke.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 247 
klärt. Sie ist zuletzt namentlich an die große Autorität Kants 
geknüpft worden, unter dessen Einfluß zahlreiche Schriftsteller 
in den letzten Dezennien des 18. und den ersten des 19. Jahr- 
hunderts stehen¹). 
Daß Verwirklichung des Rechtes zu den Staatszwecken 
zähle, ist in der Theorie niemals verkannt worden. Selbst die 
Anhänger anderer Lehren fordern sie; indem sie aber das Recht 
ihren höchsten Prinzipien unterordnen, kommt es bei ihnen zu 
kurz, d. h. es muß weichen, wenn der höchste Staatszweck ein 
anderes erfordert. Gegen diese Verkümmerung des Rechtes und 
die mit ihr verknüpfte Schutzlosigkeit des Individuums gegenüber 
der Staatsgewalt ist die Lehre von dem ausschließlichen Rechts- 
zweck gerichtet. Sie ist geschichtlich nur als energischer Protest 
gegen Lehre und Praxis der Staatsomnipotenz zu verstehen. Ihr 
ausgesprochenes Ziel ist es, eine scharfe Grenzlinie zwischen 
Staat und Individuum zu ziehen. Daher taucht sie zugleich mit 
der modernen naturrechtlichen Lehre auf, die den Staat aus dem 
Individuum ableitet und damit den Staat in den Dienst indivi- 
dueller Interessen stellt, erhält aber ihre erste bedeutsame Gestalt 
in dem Kampfe des englischen Parlaments mit dem Königtum 
jure divino. Nach Vertreibung der Stuarts und der Schöpfung der 
Bill of Rights hat Locke, indem er Schutz des Eigentums, das 
Leben und Freiheit in sich faßt, als einzigen Staatszweck bezeichnet, 
die liberale Staatstheorie begründet, welche die Beschränkung 
des Individuums durch Rechtssatz und Rechtszwang als die Aus- 
nahme, die Freiheit der individuellen Bewegung als die Regel 
betrachtet. Die Lockesche Lehre wirkt auf den ökonomischen 
Liberalismus der Physiokraten und das Smithsche Industrie- 
system²), und diese ganze Gedankenrichtung trägt auf dem Kon- 
  
1) Das Recht als einzigen Staatszweck stellt auch die Krausesche 
Schule auf (vgl. Ahrens Naturrecht II S. 285 ff.), allein sie faßt den 
Rechtsbegriff so weit, daß er auch die übrigen Staatszwecke in sich 
aufnimmt. 
2) Über den Zusammenhang der französischen und englischen 
Ökonomisten mit Locke vgl. Hasbach Die allgemeinen philosophischen 
Grundlagen der von Fr. Quesnay und Adam Smith begründeten 
politischen Ökonomie (Schmoller Staats- und sozialwissenschaftliche 
Forschungen X 2) 1890 S. 50 ff., und im Anschluß daran E. Biermann 
Staat und Wirtschaft 1905 S. 21 ff. Eine allgemeine Darstellung der 
Gesellschafts- und Staatslehre der Physiokraten bringt die gleichnamige 
Abhandlung von B. Günizberg 1907 (Staats- u. völkerrechtl. Ab- 
handlungen her. v. Jellinek u. Anschütz VI 3).
	        

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