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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1905
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
33
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Bankwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIII. Jahrganges 1905.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 1. Handels- und Gewerbewesen.
  • 2. Konsulatwesen.
  • 3. Bankwesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

Generalkommando 
XX. Armeekorps. 
Abt. II. 
Allenstein, den 5. September 1914. 
Außerkraftsetzung des Artikel 7 Preuß. 
Verfassung für 6 weitere Kreise. 
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung über den Kriegszustand setze ich nunmehr 
auch für die Kreise Braunsberg, Heiligenbeil, Pr. Holland, Mohrungen und Elbing Stadt 
und Land den Artikel 7 der Preuß. Verfassungsurkunde vom 31. Jannar 1850 außer Kraft. 
Es wird zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten werden. Vor diese gehört 
die Untersuchung und Aburteilung der Verbrechen des Hochverrats, des Landesverrats, des 
Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Tele- 
graphen, der Befreiung von Gefangenen, der Menterei, des Raubes, der Plünderung, der Er- 
pressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue und der in den §§ 8 und 9 des Gesetzes 
über den Kriegs-(Belagerungs-) Zustand vom 4. 6. 1851 mit Strafe bedrohten Verbrechen und 
Vergehen, insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erklärung und Bekannt- 
machung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind. 
Das vorerwähnte Gesetz bestimmt in: 
§ §. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätz- 
lichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung oder des Angriffs 
oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil= oder Militär- 
behörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig 
macht, wird mit dem Tode bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Todesstrafe auf zehn= bis 
zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt werden 
§ 9. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte 
af) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angebliche Siege der Feinde oder 
Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die 
Zivil= oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irre zu führen, oder 
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehls- 
haber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher 
Uebertretung auffordert oder anreizt, oder 
Jc) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Ge- 
fangenen oder zu anderen im § 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auf. 
fordert oder anreizt, oder 
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen 
gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft werden. 
Der Kommandierende General XX. Armeekorps 
v. Scholtz. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 23. August 1915. 
Abt. IIIa Nr. 2788 T. U. 
Bekanntmachung. 
Indem ich im Anschlusse an die Bekanntmachung des Kommandierenden Generals 
des XX. Armeekorps vom 31. 7. 1914, wonach der Bezirk des XX. Armeekorps in Kriegs- 
zustand erklärt ist, nunmehr für den ganzen Korpsbereich die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 
30 und 36 der Preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auf die Dauer 
des Kriegszustandes außer Kraft setze, verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
wie folgt: 
* 17. 
Oeffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen zu anderen als rein geselligen oder kirchlichen 
Zwecken bedürfen der Genehmigung des stellv. Generalkommandos. Jede Teilnahme an einer solchen Versammlung 
ist verboten, wenn sich der Versammlungsleiter nicht im Besitze einer schriftlichen Erlaubnis des stellv. General= 
kommandos befindet. 6 
Die Genehmigung ist von dem Veranftalter mindestens 48 Stunden vor dem Beginne der Versamm- 
lung unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Gegenstandes der Versammlung nachzusuchen. Sie wird schriftlich 
erteilt; im Falle der Verweigerung ergeht an den Veranstalter alsbald ein kostenfreier Bescheid. 
Den Ortspolizeibehörden, die vom stellv. Generalkommando über die erteilte Genehmigung sofort in 
Kenntnis gesetzt werden, steht die Ueberwachungs= und Auflösungs-Befugnis bezw. Pflicht zu. Die Auflösung 
hat insbesondere zu erfolgen, wenn Ausführungen gemacht werden, durch die die Einigkeit des deutschen Volkes 
gestört wird oder die eine Aufreizung der einzelnen Bevölkerungsklassen gegen einander oder gegen die Staats- 
oder die Kommunalverwaltungen enthalten. 
*!) Die neue Fassung des § 1 vgl. unmittelbar nachfolgende Verordnung vom 28. August 1916. 
)
	        

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