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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1908
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1908.
Volume count:
42
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Ölen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimittel sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Anordnung des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von den Verboten der Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband- und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben.
  • Verordnung, betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

10 
Aus= und Durchfuhrverbote. 
Verordnung, 
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen 
Erzeugnissen. 
Vom 31. Juli 1914. 
§ 1. Die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen des 
Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
§ 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr nach § 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im & 1 Ausnahmen zu gestatten und 
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
  
Bekanntmachung. 
Vom 31. Juli 1914. 
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeungnissen, bringe 
ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter das 
Verbot fallen: 
Lebende Tiere, und zwar 
Pferde, 
Mautltiere, 
Esel, 
Rindvieh, 
Schafe, Ziegen und Schweine, 
Kaninchen, 
Fedevieh, 
Fleisch, Fleischwaren und Fettwaren aller Art, 
Milch und Rahm, 
Butter, Käse und Margarine, 
Eier,  
Fische (lebende und nichtlebende, frische, gesalzene, getrocknete, geräucherte), 
Fleisch= und Fischkonserven jeder Art, 
Fleischextrakt.
	        

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