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Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1909
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1909.
Bandzählung:
43
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3558.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Bandzählung:
3558
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage C. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1909 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.,
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • (Nr. 3558.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung. (3558)
  • Anlage A. Leichenpaß.
  • Anlage B. Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren.
  • Anlage C. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
  • Anlage D. Frachtbrief.
  • Anlage E. Eilfrachtbrief.
  • Anlage F. Allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes.
  • Anhang. Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen der Anlage C. auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung, bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtungen unschädlich gemacht ist.
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Stück Nr 52. (52)
  • Stück Nr 53. (53)
  • Stück Nr 54. (54)
  • Stück Nr 55. (55)
  • Stück Nr 56. (56)
  • Stück Nr 57. (57)
  • Stück Nr 58. (58)
  • Stück Nr 59. (59)
  • Stück Nr 60. (60)
  • Stück Nr 61. (61)
  • Stück Nr 62. (62)
  • Stück Nr 63. (63)
  • Stück Nr 64. (64)
  • Stück Nr 65. (65)
  • Stück Nr 66. (66)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1909.

Volltext

— 192 — 
XX Abs. (3). 7. Nitrobenzol (vergleiche auch I. I. a. A. 1. Gruppe b α). 
XX Abs. (3). Gemische von Holzgeist und Benzol (mit oder ohne Erdwachs, zum Beispiel Pansol). 
X. 8. Schwefelkohlenstoff. 
XIX u. XXIII. 9. Fette Ole, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl (Kienöl) und 
andere ätherische Ole, absoluter Alkohol, Weingeist (Spiritus), sowie daraus 
bereitete Flüssigkeiten (Spirituslacke, Sikkative, flüssige Seifen und dergleichen) in 
Mengen über 40 kg. 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Glas, Ton 
(Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verwenden. Lösungen von Nitrozellulose 
in Essigsäure dürfen nicht in Metallgefäßen versandt werden. 
Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1a und b, 2, 4, 5, 6, 7und 9 sind auch 
starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer) zulässig. 
(2) Gefäße aus Glas oder Ton mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 9 sowie Blech- 
gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 sind einzeln oder zu mehreren unter 
Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, 
Kübel oder Kisten) fest einzusetzen; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten 
Handhaben versehen sein. Offene Übergefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie 
aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder 
Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getränkt ist. 
(3) Blech- oder andere Metallgefäße dürfen mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 
und 8 nur bis zu 9/10 (bei 15°) gefüllt werden. 
(4) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern lb und c, 3, 4 und 8 
muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift:  »Feuergefährlich.«  tragen. Körbe 
und Kübel mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift: »Vorsichtig tragen.« 
versehen sein. Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem 
Rücken getragen werden. 
B 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Die Flüssigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu 40 kg werden ohne 
Beschränkung befördert. 
(2) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen 
Vorschriften über die Behälter in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zusammen- 
gepackt werden: 
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 9 ohne Beschränkung; 
b) die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 7 in Mengen bis zu 10 kg; 
c) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) in Mengen bis zu 2 kg. 
Die Gefäße mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 müssen in den Behälter 
fest eingebettet sein. 
	        

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