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Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1909
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1909.
Bandzählung:
43
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3619.) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Bandzählung:
3619
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1909 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.,
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • (Nr. 3619.) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. (3619)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Stück Nr 52. (52)
  • Stück Nr 53. (53)
  • Stück Nr 54. (54)
  • Stück Nr 55. (55)
  • Stück Nr 56. (56)
  • Stück Nr 57. (57)
  • Stück Nr 58. (58)
  • Stück Nr 59. (59)
  • Stück Nr 60. (60)
  • Stück Nr 61. (61)
  • Stück Nr 62. (62)
  • Stück Nr 63. (63)
  • Stück Nr 64. (64)
  • Stück Nr 65. (65)
  • Stück Nr 66. (66)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1909.

Volltext

— 503 — 
schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum 
Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den 
Anspruch, geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen 
unterbleibe. 
Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder 
der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der An- 
spruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider 
behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend 
gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder 
kennen mußte. 
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
  
§ 15. 
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über 
die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder ge- 
werblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet 
oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
 Werden die im Abs. 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe 
von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der 
Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn 
die Handlung mit seinem Wissen geschah. 
§ 16. 
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere 
Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer 
Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechselungen mit dem 
Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich 
ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Be- 
nutzung in Anspruch genommen werden. 
Der Benutzende ist dem Verletzten zum Ersatze des Schadens verpflichtet, 
wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benutzung 
geeignet war, Verwechselungen hervorzurufen. 
Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts stehen solche Geschäfts- 
abzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften 
bestimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als 
Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und 
Ausstattungen (§§ 1, 15 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 
12. Mai 1894, Reichs-Gesetzbl. S. 441) finden diese Vorschriften keine An- 
wendung.  
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
  
 
	        

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