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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Volume count:
47
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4159.) Verordnung über die Besteuerung von Diamantenabbaubetrieben in Deutsch Südwestafrika (Diamantensteuerverordnung).
Volume count:
4159
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 150. Die gegenwärtige Stellung d. preuß. Staates zu den Kirchen 2c. 557 
verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Kirchenvorstandes bedarf 
es der Unterschrift des Vorsitzenden und noch zweier Mitglieder des 
Kirchenvorstandes, sowie der Beidrückung des Amtssiegels (§ 19). 
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Zustimmung der 
Gemeindevertretung, welche neben dem Kirchenvorstande besteht, und 
deren Zahl drei Mal so groß sein soll, wie die der gewählten Kirchen- 
vorsteher (820), desgleichen bei dem Erwerb, der Veräußerungoder dinglichen 
Belastung von Grundeigentum, Vermietung und Verpachtung auf länger 
als 10 Jahre, bei Veräußerung von Gegenständen von wissenschaft- 
lichem, geschichtlichem oder Kunstwert, bei Anleihen, Anstellung von 
Prozessen, Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, 
bei Festsetzung von Umlagen, Einführung oder Veränderung von 
Gebührentaxen, bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode, 
Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Decharge. In vor- 
stehend gedachten Fällen bedürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes 
und der Gemeindevertretung zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der 
staatlichen Aussichtsbehörde. Macht die vorgesetzte Kirchenbehörde von 
den ihr gesetzlich zustehenden Rechten der Aufsicht oder Einwilligung 
zu bestimmten Handlungen der Verwaltung keinen Gebrauch, so ist sie 
zur Ausübung derselben von der staatlichen Aufsichtsbehörde aufzufordern. 
Leistet sie dieser Aufforderung binnen 30 Tagen keine Folge, so geht 
die Ausübung der Befugnisse auf die staatliche Aufssichtsbehörde über 
(§ 48). Gegen Verfügungen der vorgesetzten Kirchenbehörde, durch 
welche die Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung 
versagt wird, steht dem Kirchenvorstande die Berufung an den Ober- 
präsidenten zu, welcher endgültig entscheidet (§ 49). Durch Gesetz 
vom 29. Mai 1903 (GS. S. 179) ist die Bildung von Gesamt- 
verbänden durch die bischöfliche Behörde geregelt. Die beteiligten 
Kirchengemeinden haben dabei mitzuwirken. Vorstehende Aussichts- 
rechte des Staates werden nach der Verordnung vom 30. Januar 1893 
(GS. S. 13) ausgeübt bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der 
dinglichen Belastung von Grundeigentum, wenn der Wert des zu er- 
werbenden oder zu veräußernden Gegenstandes, oder wenn der Betrag 
der Belastung die Summe von 100000 Mark übersteigt, bei der 
Veräußerung von Antiquitäten, bei dem Bau neuer, für den Gottes- 
dienst bestimmter Gebäude von dem Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten, in den übrigen Fällen (§§ 50 Nr. 2—6, 8, 9, 48, 51—54) 
von dem Regierungspräsidenten mit Ausnahme des Falls, wo die 
Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, 
Kollekten r2c. für kirchliche, wohltätige oder Schulzwecke außerhalb der 
Kirchengebäude in Frage kommen. Hierfür hat der Oberpräsident das 
Aussichtsrecht. Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten ist in dem 
letztgedachten Falle die Beschwerde an die Minister der geistlichen An- 
gelegenheiten und des Innern gegeben, während gegen die Verfügungen 
des Regierungspräsidenten die Beschwerde an den Oberpräsidenten zu- 
lässig ist, welcher endgültig entscheidet (Art. I u. II der Verordn.). 
Das Gesetz vom 20. Juni 1875 enthält u. a. noch nähere Vor- 
schriften über die Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter 
  
  
  
  
 
	        

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