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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Title:
Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahr 1914 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
Document type:
Periodical
Structure type:
Contents

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • I. Das Problem. Die Frage nach dem Grund des Staates ist praktischer Natur. Verschiedene Wege ihrer Lösung. Die fünf Arten der Begründung des Staates.
  • II. Die einzelnen Theorien.
  • 1. Die religiös-theologische Begründung des Staates. Geschichte dieser Lehre dient den verschiedensten politischen Parteien. Verfehlt ihr Ziel.
  • 2. Die Machttheorie. Geschichte der Machttheorie und deren Kritik. Ihr Charakter staatszerstörend.
  • 3. Die• Rechtstheorien
  • 4. Die ethische Theorie.
  • 5. Die psychologische Theorie.
  • III. Systematische Entwicklung der Rechtfertigungstheorie.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

188 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
teil verkehrt. Allein wie die Sünde ist auch er durch Gottes 
Zulassung da und insofern noch immer ein Bestandteil des gött- 
lichen Weltplans. Wie alles, was der Sünde entspringt, dient 
auch er dazu, die göttliche Gnade, die dem Auserwählten Er- 
lösung verheißt, in das hellste Licht zu stellen. Sie wird trium- 
phieren, wenn der Gottesstaat den irdischen für immer über- 
wunden haben und die Zeit von der Ewigkeit verschlungen sein 
wird. Nur der sich in den Dienst des Gottesreiches stellende 
Staat hat relative Berechtigung, obwohl auch er dem Irdischen 
und der Vergänglichkeit angehört¹). 
Dieser augustinische Gedanke zieht sich durch die ganze 
kirchliche Lehre des Mittelalters hindurch²); er liegt auch heute 
noch der katholischen Staatslehre zugrunde, wurde aber nicht 
minder von der deutschen Reformation rezipiert und ist bis auf 
die Gegenwart herab von der protestantischen Orthodoxie ver- 
fochten worden³). Die praktische Tendenz dieser Lehre war auf 
die Unterordnung des Staates unter die Kirche gerichtet, die 
bereits kurze Zeit nach der Christianisierung des römischen 
Reiches gefordert wurde. Aus der Augustinischen Theorie nimmt 
Gregor VII. seine schärfsten Waffen im Kampfe mit dem 
Kaiser⁴), nicht minder aber alle, die auf Seiten der geistlichen 
Gewalt in diesem Kampfe stehen. 
Diese schroffe Haltung der Kirche gegenüber dem Staate ließ 
sich jedoch auf die Dauer nicht konsequent festhalten, und es 
  
1) Vgl. über den letzten Punkt Gierke Genossenschaftsrecht IIl 
S. 126, 127. 
2) Vgl. v. Eicken a. a. O. S. 356 ff. 
3) Vgl. Stahl Philosophie des Rechts Il¹ S. 153 ff. Wenn Stahl 
selbst auch von Augustinus erklärt, daß er weit über die Grenze gehe, 
so steht er, trotz der Behauptung, daß der Staat eine göttliche Institution 
sei, dennoch der Grundanschauung des Augustinus, wie auch aus seinen 
Ausführungen a. a. O. S. 48 ff. u. Il² S. 179 ff. hervorgeht, keineswegs 
schroff gegenüber. Die irdische Ordnung ruht auf der Sünde, der Beruf 
des Staates aber auf dem Dienste Gottes, — das entspricht ganz jener 
altchristlichen Lehre. Mit weniger Umschweifen als Stahl hat sich 
v. Mühler, Grundlagen einer Philosophie der Staats- u. Rechtslehre 
nach evangelischen Prinzipien 1873 S. 126 ff., zur Augustinischen Theorie 
bekannt. 
4) Namentlich in dem berühmten Schreiben an den Bischof Her- 
mann von Metz 1081. Mon. Germ. SS. Vll p. 357. Die bezeichnendsten 
Stellen angeführt von Gierke, Genossenschaftsr. III S. 524 N. 16.
	        

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