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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
2
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
    § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

8 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 73 
liche Verwaltung sein. Bei den eigentlich so genannten Öffentlichen 
Sachen aber ist diese Herrschaft selbst schon zur öffentlichen Ver- 
waltung gehörig, ein privatwirtschaftliches Vorbereitungsstadium 
kommt daran nicht selbständig zur Erscheinung, es verbleibt alles 
auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts. Wenn demnach die Herr- 
schaft des Gemeinwesens über seine Öffentlichen Sachen nach öffent- 
lichem Rechte zu beurteilen ist, so ergibt sich hieraus als Forderung 
die Idee eines öffentlichen Sachenrechts, vor allem die 
eines öffentlichen Eigentums, das nichts anderes ist als 
ein öffentlichrechtliches, ein öffentlichrechtlich ge- 
dachtes Eigentum. 
Ein öffentlichrechtliches Rechtsinstitut wird dadurch erkennbar, 
daß alle seine Einzelheiten nach den Gesichtspunkten der Be- 
teiligung der Öffentlichen Gewalt und der Ungleichheit der Rechts- 
subjekte sich gestalten. müssen (vgl. Bd. I S. 117). 
Die Erscheinung der öffentlichen Gewalt kann, wie wir wissen, 
sehr mannigfaltige Gestaltungen annehmen. Wer immer nur einen 
Befehl als solche anerkennen will, verzichtet von vornherein 
auf das Verständnis unseres neuzeitlichen Verwaltungsrechts (vgl. 
Bd.1S.117). Auch als sachenrechtliche Herrschaft kann 
sie sich darstellen. Nur muß man sich klarmachen, was das be- 
deutet, 
Öffentliche Gewalt äußert sich rechtlich nicht einer Sache 
gegenüber; die ist kein Untertan. Die dem öffentlichen Rechte 
eigne Ungleichheit der Rechtssubjekte kann nicht im Verhältnis 
zwischen dem Eigentümer und seiner Sache zur Erscheinung 
kommen; die ist kein Rechtssubjekt. Als solches erscheint sie ja 
auch nicht beim privatrechtlichen Eigentum; zwischen ihr und dem 
Eigentümer besteht auch dort kein Rechtsverhältnis, keine rechtlich 
geordnete Beziehung. Macht über die Sache ist hier immer nur 
etwas Tatsächliches. Das Eigentum bedeutet aber zugleich einen 
Inbegriff von rechtlichen Beziehungen, die solche Macht umgeben, 
um sie zu sichern und zu ordnen. Diese Beziehungen bestehen 
stets nur zu anderen Rechtssubjekten, bestimmten oder unbe- 
stimmten. Ihre Regelung macht die Rechtsordnung des 
Eigentums aus®. 
m — 
* Jellinek, einer der entschiedensten Gegner der Lehre vom öffentlichen 
Eigentum, scheint, Allg. Staatslehre S. 399, zunächst von dem gleichen Grund- 
gedanken auszugehen: „Daher kann eine Sache nur insofern dem imperium unter- 
liegen, als die Staatsgewalt dem Menschen befiehlt, Einwirkungen auf sie vorzu- 
nehmen, Die Einwirkung selbst erfolgt aber stets durch Handlungen, die ent-
	        

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