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Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1915
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Volume count:
49
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 123
Volume count:
123
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4876) Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaate Paraguay.
Volume count:
4876
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • Einleitung. Die Entstehung des Bundesrats - 13. Dezember 1866 bis 17. April 1867.
  • Die erste Session des Bundesrats. (15. August bis 10. Dezember 1867.)
  • Die zweite Session des Bundesrats. (7. März bis 15. Dezember 1868.)
  • I. Abschnitt. Veränderungen im Bestande des Bundesrats.
  • II. Abschnitt. Die Arbeit des Bundesrats während seiner zweiten Session (1868).
  • 1. Bundesgesetzgebung.
  • 2. Bundesrat.
  • 3. Bundespräsidium (Bundesbeamte).
  • 4. Reichstag.
  • 5. Zoll- und Steuerwesen.
  • 6. Eisenbahnwesen.
  • 7. Post- und Telegraphenwesen.
  • 8. Marine und Schiffahrt.
  • 9. Konsulatswesen.
  • 10. Bundeskriegswesen.
  • 11. Bundesfinanzen.
  • 12. Sonstige Beschlußfassung des Bundesrats.
  • Rückblick.
  • Die dritte Session des Bundesrats. (15. Februar bis 18. Dezember 1869.)
  • Die vierte Session des Bundesrats. (20. Januar bis 20. Dezember 1870.)
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.
  • Advertising

Full text

— 148 — 
(März 1868) war die im preußischen Handelsministerium ausgearbeitete Ge- 
werbeordnung. 
Der Bundesrat beschloß, zur Beratung derselben einen besonderen Ausschuß 
zu wählen, und wählte zu Mitgliedern Preußen, Königreich Sachsen, Mecklen- 
burg-Strelitz, Reuß j. L. und Hamburg. Bei den Ausschußberatungen") zeigte 
sich sehr bald, daß es den nichtpreußischen Bundesstaaten nicht ohne die größten 
Veränderungen in ihrem ganzen Staatsleben möglich sein würde, den vom 
preußischen Staatsministerium überkommenen Entwurf bei sich ein= und durch- 
zuführen. Es bestanden nämlich für eine gemeinsame Gewerbegesetzgebung, welche 
zu gleicher Zeit für einen großen Staat, wie Preußen, und für eine kleine 
Hansestadt gut und praktisch sein sollte, zwei Hauptschwierigkeiten, auf welche 
der preußische Entwurf nur geringe Rücksicht nahm. Die eine war die gänzliche 
Verschiedenheit der Behördenorganisationen in den Bundesländern, die andere 
lag in der Verschiedenheit des Zustandes, in welchem sich die einzelnen nord- 
deutschen Gewerbeverfassungen befanden. Der Entwurf lehnte sich nun bloß 
an die preußische Gewerbeverfassung an und nahm auch darauf wenig Rücksicht, 
daß andere Länder in der Gewerbefreiheit Preußen entweder voran oder auch 
nachstanden. 
Im Plenum des Bundesrats war die allgemeine Debatte gleichwohl schnell 
abgewickelt, sie war fast nur auf die Bemerkungen der mecklenburgischen Kom- 
missare beschränkt, welche einen schüchternen Protest wagten und den Versuch 
machten, eine Lanze für das Zunftwesen zu brechen, sich jedoch alsbald be- 
ruhigten. Bei den Debatten über die Einzelheiten suchte man von verschiedenen 
Seiten den vorgeschlagenen bureaukratischen Apparat, der sich an den Organismus 
der preußischen Behörden anschloß, zu bekämpfen und demgegenüber freiere 
Einrichtungen der Einzelstaaten aufrecht zu erhalten. In einzelnen Fällen 
wurden nach dieser Richtung hin auch Resultate erzielt. Im wesentlichen wurde 
allgemeines Einverständnis erzielt. ) Der an den Reichstag gelangte Gesetz- 
entwurf rief jedoch in der vorberatenden Kommission so umfassende Erörterungen 
hervor, daß die Erledigung des Gesetzes in seiner vollen Ausdehnung während 
der Session nicht mehr in Aussicht genommen werden konnte. 
Hierdurch fand sich eine Anzahl von Abgeordneten veranlaßt, noch kurz 
vor dem Schlusse des Reichstags einen Gesetzentwurf über den Betrieb stehender 
Gewerbe vorzulegen, durch welchen einige der wichtigsten Punkte der Gewerbe- 
freiheit schon jetzt gesichert werden sollten. 
Obwohl das einseitige und rasche Vorgehen des Reichstags in einer so 
*) Stimmen der Presse über die ungemein eingehenden Ausschußberatungen (täglich 
von 10—3 Uhr), vergleiche die „National-Zeitung“ Nr. 150 vom 28. März 1868. 
**) Ueber die Frage, ob die Amendements des Ausschusses von dem Plenum des 
Bundesrats angenommen wurden, vergleiche die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 86 
vom 10. April 1868.
	        

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