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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 146
Bandzählung:
146
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4924) Bekanntmachung einer Änderung der Verordnung vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände.
Bandzählung:
4924
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Titelseite
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Volltext

Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 391 
an Hadzimahale vorbei, nachdem sie den Deli Kamzik 2%, Kilometer oberhalb 
Cengei überschritten hat, erreicht den Kamm an einem zwischen Tekenlik und 
Aidos-Bred2a gelegenen Punkte und folgt demselben über den Karnabad Balkan, 
Prisevica Balkan, Kazan Balkan nördlich von Kotel bis zum Demir Kapu. Sie 
geht durch die Hauptkette des grossen Balkans weiter, welchem sie in seiner 
ganzen Ausdehnung bis zum Gipfel von Kosica folgt. 
An diesem Punkte verlässt die Westgrenze von Rumelien den Kamm des 
Balkans, geht in südlicher Richtung zwischen den Dörfern Pirtop und Duzanci, 
von welchen das erstere Bulgarien, das andere Ost-Rumelien zufällt, bis zum 
Bache Tuzlu Dere hinab, folgt diesem Wasserlauf bis zu dessen Vereinigung mit 
der Topolnica, sodann diesem Flusse bis zu dessen Zusammenfluss mit dem 
Smovskio Dere beim Dorfe Petricevo, wobei sie bei Ost-Rumelien einen Bezirk 
von zwei Kilometer Umfang flussaufwärts dieses Zusammenflusses belässt, steigt 
zwischen den Bächen Smovskio Dere und der Kamenica auf der Wasserscheide- 
linie hinauf, um sich nach Südwesten auf die Höhe von Voinjak zu wenden und 
geradenwegs den Punkt 875 der österreichischen Generalstabskarte zu erreichen. 
Die Grenzlinie scheidet in gerader Richtung das obere Becken des Baches 
Ichtiman Dere, geht zwischen Bogdina und Karaüla hindurch, um auf die die 
Becken des Isker und der Marica trennende Wasserscheidelinie zwischen Camurli 
und Hadzilar zu gelangen, folgt dieser Linie zwischen den Gipfeln Velina Mogila, 
dem Sattel 531, Zmailica Vrh, Sumnatica und erreicht die Verwaltungsgrenze des 
Sandjak von Sofia zwischen Sivri Tas und Cadir Tepe. 
Die Grenze Rumeliens trennt sich von derjenigen Bulgariens auf dem Berge 
Cadir Tepe, folgt der Wasserscheidelinie zwischen den Becken der Marica und 
ihrer Zuflüsse einerseits, und des Mesta Karasu und seiner Zuflüsse andererseits 
und nimmt eine südöstliche und sodann eine südliche Richtung über den Kamm 
der Berge Despoto Dagh nach dem Berge Kruschowa zu. (Ausgangspunkt der 
Linie des Vertrages von San Stefano.) 
Vom Berg Kruschowa richtet sich die Grenze nach der im Vertrage von 
San Stefano bestimmten Linie, das heisst der Kette des schwarzen Balkans (Kara 
Balkan), der Gebirge Kulaghy-Dagh, Eschek-Tschepellü, Karakolas und Ischiklar, 
von wo sie geradenwegs nach Südost hinabgeht, um den Fluss Arda zu erreichen, 
dessen Thalwege sie bis zu einem bei dem Dorfe Adafali gelegenen Punkte folgt. 
Letzteres Dorf verbleibt bei der Türkei. 
Von diesem Punkte steigt die Grenzscheide auf den Kamm des Beätepe 
Dägh hinauf, welchem sie folgt, um sodann herabzugehen und den Maritza an 
einem 5 Kilometer oberhalb der Brücke von Mustafa Pascha gelegenen Punkte 
zu überschreiten; sie wendet sich sodann gegen Norden über die Wasserscheide- 
linie zwischen Demirhanli Dere und den kleinen Zuflüssen der Maritza bis Küdeler 
Bair, von wo sie eine östliche Richtung auf Sakar Bair nimmt; von dort über- 
schreitet sie das Thal der Tund2a, nach Büjük Derbend zu, welches sie nebst 
Soudzak nördlich lässt. Von Büjük Derbend aus schliesst sich die Grenze wieder 
an die Wasserscheidelinie zwischen den Zuflüssen der Tund2a im Norden und 
denen der Maritza im Süden bis auf die Höhe von Kaibilar an, welche letztere 
bei Ost-Rumelien verbleibt, geht südlich von V. Almali zwischen den Becken der 
Maritza im Süden und verschiedenen Wasserläufen, welche sich unmittelbar in 
das Schwarze Meer ergiessen, zwischen den Dörfern Belevrin und Alatli hindurch; 
sie folgt nördlich von Karanlik den Kämmen Vosna und Zuvak, der Wasserscheide- 
linie zwischen der Duka und dem Karagai-Su und erreicht das Schwarze Meer 
zwischen den beiden eben genannten Flüssen. 
Art. 15. Se. Majestät der Sultan soll das Recht haben, für die Vertheidigung 
der Land- und Seegrenzen dieser Provinz durch Errichtung von Befestigungen 
auf diesen Grenzen und Unterhaltung von Truppen daselbst Sorge zu tragen. 
Die innere Ordnung in Ost-Rumelien wird durch eine, von einer Ortsmiliz 
unterstützte Gendarmerie aufrechterhalten. 
Bezüglich der Zusammensetzung dieser beiden Korps, deren Offiziere vom 
Sultan ernannt werden, soll, je nach der Oertlichkeit, der Religion der Einwohner 
Rechnung getragen werden.
	        

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