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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • I. Begriff und Quellen des Sachenrechts.
  • II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
  • III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
  • IV. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Fahrnis.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

4 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
b) Außerdem spricht das Gesetzbuch auch noch von Rechten höherer 
Ordnung, deren Grundrecht ein nichtdingliches Recht, insbesondre ein 
Forderungsrecht ist (1070, 1275). Doch gehören derartige Rechte nicht in 
diesen Katalog; denn sie sind offenbar nichtdinglicher Natur: darbt das 
Grundrecht der Dinglichkeit, so ist auch jedem ihm angeschlossenen Recht 
höherer Ordnung, da es ja lediglich auf Anteilnahme an dem Grundrecht 
gerichtet ist, die Dinglichkeit abzusprechen. 
II. 1. So reichhaltig der Katalog der dinglichen Rechte zu I ist, so ist 
er doch keineswegs erschöpfend. 
a) Vielmehr stellt zunächst auf den ihr überwiesenen Gebieten die Landes- 
gesetzgebung den dinglichen Rechten zu 1 andre dingliche Rechte zur Seite. 
Hierher gehören namentlich 
a)das Bergwerkseigentum, 
6) das Recht des Lehnsmanns am Lehngut, 
)) das Anwartschaftsrecht der Agnaten beim Familienfideikommiß usw. 
b) Ebenso kennt aber auch die Reichsgesetzgebung neben den zu I ge- 
nannten noch andre dingliche Rechte. Hierher gehört namentlich das dingliche 
Recht des Mieters oder Pächters eines Grundstücks. 
Andre hierher gehörige Fälle: das dingliche Recht, das dem Besitzer einer Fahrnissache 
als solchem zusteht und den in 1007 geregelten Anspruch erzeugt, ferner das dingliche 
Recht dessen, dem der Nießbraucher die Ausübung seines Nießbrauchs überlassen hat, das 
Beschlagnahmerecht der Konkursgläubiger, das Vormerkungsrecht usw. 
2. Doch soll im folgenden von allen diesen Rechten abgesehn werden, 
sei es in diesem ganzen Werk, sei es wenigstens in den nächstfolgenden den 
allgemeinen Lehren des Sachenrechts gewidmeten Paragraphen. Denn, soweit 
sie landesgesetzlich geregelt sind, fallen jene Rechte ganz aus dem Rahmen 
dieses Buchs; soweit sie reichsgesetzlich geregelt sind, gehören sie zwar hinein, 
können aber, da ihre Dinglichkeit durchweg bestritten ist, in ihrer Eigenschaft 
als dingliche Rechte erst berücksichtigt werden, nachdem die Streitfrage für 
jedes von ihnen gesondert geprüft worden ist. Demgemäß sollen unter den 
dinglichen Rechten zunächst einzig und allein die in dem Katalog zu 1 auf- 
gezählten Rechte verstanden werden. 
3. Gemeinsame Regeln für alle Arten dinglicher Rechte. 
8 172. 
Für die Gesamtheit der dinglichen Rechte gelten abgesehn von dem Satz, 
daß sie begriffsgemäß gegen jedermann wirksam sind, folgende Regeln: 
I. Der Inhalt der dinglichen Rechte ist vom Gesetz zwingend bestimmt ½ 
1) NG. 60 S. 319, 63 S. 373.
	        

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