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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1912
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Bandzählung:
23
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Abänderung der Verordnung vom 9. März 1906, betr. die Führung und den Besitz von Feuerwaffen und Schießbedarf.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Änderung der Bekanntmachung vom 9. März 1906, betr. Feuerwaffen und Schießbedarf.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Änderung der Verordnung vom 9. März 1906, betr. die Ein- und Durchfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Änderung des Zolltarifs vom 13. Juni 1903.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Anwerbung von Eingeborenen in Deutsch-Ostafrika (Anwerbe-Verordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse der eingeborenen Arbeiter (Arbeiterverordnung).
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Umwandlung des Distriktsamts Omaruru in ein Bezirksamt.
  • Änderungen der Satzung der Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie“ des südwestafrikanischen Schutzgebietes.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

401 20 
finderungen der Satzung der Kolonlalgesellschaft „Diamanten-Regie des südwest- 
afrikanischen Schutzgebietes“. 
Vom 17. März 1913. 
Die Satzung der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebietes ist 
durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. März 1913 mit Zustimmung der Auf- 
sichtsbehörde, wie folgt, geändert worden: · 
l.Jn§4Nt.1wirdnachdenWo-:ten,,die·Verwertungzubewirken«eingefchaltet: 
„die Diamantensteuer festzustellen und zu erheben und die Erlöse nach Abzug der Diamanten- 
steuer oder des Ausfuhrzolles und der Verwertungsgebühren an die Berechtigten abzu- 
führen, endlich usw.“ 
2. Der § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Zeichner von Anteilen werden von der Haftung für die noch ausstehenden 
Einzahlungen frei, sobald sie ihre Anteile mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs- 
Kolonialamts) veräußern. 
Im übrigen können die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger von den 
ihnen obliegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden. Sie können auch 
gegen diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.“ 
3. Im § 20 kommt der Absatz 4 in Fortfall. 
4. Im Absatz 2 des § 21 wird in der ersten Zeile die Ziffer 5 in „4“ geändert. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, für die Dauer des gegenwärtig 
von ihm bekleideten Amtes den Amtsgerichtsrat von der Linde in Potsdam zum Mitgliede der 
Disziplinarkammer für die Schutzgebiete, und zwar als Beisitzer, zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen ständigen Hilfs- 
arbeiter im Reichs-Kolonialamt Regierungsrat August Full zum Geheimen Regierungsrat und vor- 
tragenden Rat im Reichs-Kolonialamt zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Vorstand bei 
der Bauinspektion des Gouvernements von Deutsch-Ostafrika Joseph Müller den Königlichen 
Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Kalserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 1. April 1913. 
d. Veltheim, Leutnant im Brandenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 3, und 
d. Oppen, Leutnant im Königin Elisabeth Garde-Grenadier-Regiment Nr. 3, scheiden am 9. April 
aus dem Heere aus und werden mit dem 10. April 1913 in der Schutztruppe angestellt. 
Bauer, Leutnant im Königlich Bayerischen 2. Fußartillerie-Regiment, dieser unter Verleihung eines 
Patents vom 8. September 1905, und 
Gatterbauer, Leutnant im Königlich Bayerischen 22. Infanterie-Regiment, dieser unter Verleihung 
eines Patents vom 26. Mai 1907, werden nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Königlich 
Bayerischen Heere mit dem 10. April 1913 in der Schutztruppe angestellt. 
A. K. O. vom 18. April 1913. 
b. Blumenthal, Reitzenstein und Ruff, Oberleutnants, 
npring, Leutnant, 
llrich, Dr. Wolff, Dr. Eckard und Dr. Weck, Stabsärzte, — Anträge um Belassung bei der 
Schutztruppe auf weitere 2½ Jahre genehmigt.
	        

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