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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

Contents: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 185. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 270 — 
Etappenkonvention ihrer Mitwirkung bedurfte, überdies aber der Militär— 
etat wiederholt ihnen Ärgernis geboten hatte, von der Regierung, weil der 
Herzog in Beziehung auf Ausübung seiner Militärhoheitsrechte am wenigsten 
zu Zugeständnissen geneigt war. Im Fortgange der Verhandlungen erklärte 
die Landesregierung sich bereit, die Entscheidung der schwebenden Fragen dem 
durch den Bundesbeschluß vom 30. Oktober 1834 vorgesehenen Bundesschieds- 
gericht (vgl. § 231, Anm. 1) zu übertragen. Die Ständeversammlung 
wünschte dagegen den Streit auf jede andere Weise, als durch das Dazwischen- 
treten einer fremden Gewalt erledigt zu sehen und richtete, da die Anrufung 
des Schiedsgerichts erst nach dem Fehlschlagen aller verfassungsmäßigen Mittel 
zur Beseitigung entstandener Irrungen zulässig war, an das Ministerium die 
Anfrage, ob nicht das Zusammentreten einer Deputation zur Einleitung güt- 
licher Verhandlungen nach § 33 der Geschäftsordnung genehm sei. Daneben 
sandte sie an den Herzog eine Adresse, die den Zwist bedauerte, die Pflicht der 
Landesvertretung, nach Lage der Finanzen auf möglichste Einschränkung aller 
Verwaltungsausgaben hinzuwirken, betonte und mit der Hoffnung schloß, daß 
es der Weisheit und Huld des Landesherrn gelingen werde, die bestehenden 
Meinungsverschiedenheiten auf einem anderen als dem schiedsgerichtlichen Wege 
auszugleichen (3. April 1846). Allein noch am nämlichen Tage erwiderte 
der Herzog in einem ungnädigen Handschreiben, daß er mit Bedauern den Ver- 
handlungen der Stände gefolgt sei und den Geist der Besonnenheit und Mäßi- 
gung vermisse, der frühere Landtage ausgezeichnet habe: er sehe kein anderes 
Mittel zur Lösung der Streitfrage, als die Herbeiführung eines Bundesschieds- 
spruches und könne nur wünschen, daß das Land nicht Ursache haben möge, den 
jetzigen Landtag in Zukunft zu beklagen. Zugleich lehnte das Ministerium den 
Vorschlag der Ständeversammlung als aussichtslos ab. Im übrigen hatten die 
Vorlagen der Regierung ihre Erledigung gefunden, und der Schluß des Land- 
tages stand bevor. Unter diesen Verhältnissen setzten die Stände das Mini- 
sterium davon in Kenntnis, daß bei den unausgeglichenen Streitpunkten der 
Staatshaushalt im Sinne der §§ 148, 175 und 176 des Landesgrundgesetzes 
als vereinbart nicht zu betrachten, der Landtagsabschied mithin auf die wegen 
anderer Gegenstände getroffenen Verständigungen zu beschränken sei. Mehrere 
Monate später, unterm 13. Juli 1846, veröffentlichte gleichwohl die Regierung 
ein Finanzgesetz, dessen verfügender Teil dahin lautete: „Nachdem die in der 
anliegenden libersicht zusammengestellten Spezial-Einnahme= und Ausgabeetats 
der Herzogl. Hauptfinanzkasse, sowie die Etats der Verwaltungs= und der Rein- 
ertragskasse des Vereinigten Kloster= und Studienfonds für die Finanzperiode 
von 1846/48 von Uns und Unsern getreuen Ständen festgesetzt worden, so soll 
danach verfahren und auf Vollziehung dieser Etats gehalten werden.“ In den 
beigefügten Ubersichten waren die Kapitelsummen aller nicht mit den Ständen 
verglichenen Etatabteilungen völlig weggelassen, während der Betrag der auf- 
geführten Kapitelabschlüsse durchweg mit den ständischen Beschlüssen überein- 
stimmte. Sofort trat der Ausschuß zusammen. Es wurde erwogen, ob das 
veröffentlichte Gesetz den verfassungsmäßigen Erfordernissen entspreche und wie
	        

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