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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Reichsgesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Staatsvertrag zwischen Preußen und mehreren anderen Deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Aufnahme der Ausgewiesenen.
  • Staatsvertrag zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Staaten wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen.
  • Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika, betr. die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Theils in dasjenige des anderen Theils einwandern.
  • Übereinkommen mit anderen Staaten.
  • Heimatscheine.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt IV. Heimathscheine. 313 
diesseitigen Gewerbsgehülfen behält es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung 
vom 21. Juli 1827 sein Bewenden. 
Die betreffenden Polizeibehörden sind nicht nur befugt, sondern auch ver- 
pflichtet, die Festsetzung zu 5 der K. O. 20. Mai 1838, den Unterthanen der 
Schweiz und der betreffenden Deutschen Staaten gegenüber zur Anwendung zu 
bringen. Auf Individuen, welche nur als Reisende im eigentlichen Sinne des 
Wortes anzusehen find, findet dieselbe dagegen keine Anwendung. Ebenso sind die 
auf der Wanderschaft begriffenen ausländischen Handwerksgesellen, welche gültige, von 
ihrer heimathlichen Obrigkeit ausgestellte Wanderbücher besitzen, zur Beibringung von 
Heimathscheinen, der Regel nach nicht anzuhalten. Nur wenn dieselben entweder 
in Verhältnisse treten, welche die Absicht andenten, einen bleibenden Aufenthalt im 
Lande zu nehmen, oder, wenn in ihrem Wanderbuche die Dauer der Gültigkeit des- 
selben nicht näher ausgedrückt, seit dessen Ausstellung selbst aber ein Zeitraum von 
drei Jahren verstrichen ist, sind auch sie, falls der Aufenthaltsbewilligung an sich 
volizelliche Gründe nicht entgegenstehen, zur Beibringung eines Heimathscheines an- 
uhalten. 
Ist der Heimathschein eines Ausläuders nur auf einen bestimmten Zeitraum aus- 
gesiellt, so muß darauf gehalten werden, daß die Erneuerung desselben noch vor Ab- 
lauf defsselben erfolgt. 
Es ist bin und wieder von Ausländern, deren definitive Aufnahme in den dies- 
seitigen Unterthanenverband erheblichen Bedenken unterliegen würde, gleichwohl, und 
zwar aus dem, ihnen kürzere oder längere Zeit hindurch, unter ausdrücklicher oder 
stillschweigender Zustimmung der Ortsbehörden gestattet gewesenen Aufenthalte, ein 
Anspruch auf dieselbe abgeleitet worden. 
Um für die Folge diesem Uebelstande mit Sicherheit vorzubeugen, wird den Orts- 
behörden zur ausdrücklichen Pflicht gemacht, den Aufenthaltsverhältuissen der am Orte 
befindlichen Fremden, ohne Unterschied, eine stete Aufmerksamkeit zu widmen und ins- 
besondere darauf zu halten, daß in Ansehung derer, welche die Absicht, sich diesseits 
definitiv niederzulassen, wirklich zu erkennen geben, die Frage über die Zulässigkeit 
ihrer definitiven Aufnahme in den diesseitigen Unterthanenverband jedesmal ohne Zeit- 
verlust zur Entscheidung gebracht werde. 
Ausländern, gegen deren definitive Niederlassung Bedenken obwalten, ist, auch 
wenn sonstige polizeiliche Gründe zu ihrer Ausweisung nicht vorliegen, die Aufent- 
halts-Bewilligung zu versagen, falls sie nicht, je nach Verschiedenheit der Regierungen, 
denen sie angehören, sei es durch gültige Pässe, oder durch Heimathscheine oder durch 
aondere gültige Urkunden, ihr fortdauerndes Angehörigkeits. Verhältniß zu der betreffenden 
fremdherrlichen Regierung glaubhaft nachzuweisen vermögen. 
Sämmtliche Orts-Polizeibehörden und auf den Dörfern die Schulzen sind ver- 
pflichtet, den sie angehenden Bestimmungen dieser Verfügung genau nachzukommen. 
Sollten durch die Unachtsamkeit solcher Behörden aus der vorschriftswidrig erfolgten 
Duldung von Ausländern, welche mit Heimathscheinen oder vorschriftsmäßigen Pässen, 
hätten versehen sein sollen, dem Staate oder den Kommunen Nachtheile erwachsen, so 
sollen die Behörden, abgesehen von ihrer gesetzlichen Vertretungspflicht, in strenge 
Ordnungsstrafe genommen werden.
	        

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