Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 50. Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • §. 50. Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze.
  • §. 51. Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger.
  • §. 52. Rechtsverhältnisse des niederen Adels.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze. (8. 50.) 3 
die Stände eben nicht mehr in sich abgeschlossen, sondern nehmen die Natur bloßer Be- 
rufsklassen an, die gleichartige Geschäfte treiben, und deren Individuen in dem allgemeinen 
Staatsbürgertume aufgehen. Das ist aber tatsächlich der Fall, seitdem ein großer Teil 
des früheren sogenannten adligen Grundbesitzes an ehemalige Bürger oder Bauern ge- 
langt ist, und seitdem andererseits auch Adlige sich den Geschäften des Handels und der 
Industrie widmen. Was insbesondere den Adelsstand betrifft, so behandelt zwar das 
Allgem. Landrecht (Tl. II, Tit. 9) denselben noch als einen rechtlich abgesonderten Stand; 
allein diese Bedeutung ist ihm schon dadurch entzogen worden, daß die Vorschrift des 
§. 40 a. a. O., wonach nur der Adel zum Besitze adliger Güter berechtigt war, wie 
bereits erwähnt, durch das Edikt v. 9. Okt. 1807 aufgehoben wurde, und daß die spätere 
provinzialständische Verfassung das nach den §§. 46—50 a. a. O. in der Regel nur dem 
Adel zustehende Recht der Standschaft auf alle Rittergutsbesitzer übertrug. Insbesondere 
wurde auch durch die Kab. O. v. 6. Aug. 1808 das ausschließliche Recht des Adels auf 
die Offiziersstellen im Heere grundsätzlich aufgehoben. 
II. Die Verfassungsurkunde stellt, diese ganze rechtshistorische Entwicklung ab- 
schließend, im Art. 4 die beiden Grundsätze auf: a) Alle Preußen sind vor dem 
Gesetze gleich, und b) Standesvorrechte finden nicht statt. Beide Sätze stehen 
miteinander in der Verbindung, daß der zweite eine Konsequenz des ersten ist. Ihr 
Sinn kann mißverstanden werden und ist mißdeutet worden; für diejenigen indes, welche 
ihn nicht mißverstehen wollen, ist derselbe vollkommen klar; es bedarf dazu keiner künst- 
lichen Interpretation. Diese Sätze bedeuten nichts anderes, als daß es der erste und 
unerschütterliche Grundsatz des Staatslebens sein soll, daß die Gesetze 
ohne Ansehen der Person gegen jeden, er sei arm oder reich, vornehm oder 
gering, im vollen Umfange angewendet werden sollen, und daß kein Gesetz 
hiervon irgend eine Ausnahme zugunsten eines Standes machen darf , sondern daß 
  
1 S. hierüber Bd. I. S. 21, 28 und A. L. stehenden Verhältnisse mit jenen allgemeinen Prin- 
R. II, 9, §. 35, ferner S. 71, Note 2. zipien in Einklang zu bringen.“ Zugleich be- 
* In dem Regier. Entw. v. 20. Mai 1848 merken die Motive: „Das Mißverständnis, als 
(§. 4) hieß es nur: „Alle Staatsbürger sind vor ob auch alle im Leben faktisch bestehenden und aus 
dem Gesetze gleich.“ Dies hielt die Verf. Komm. der Mannigfaltigkeit der Bildung, des Berufs 
der Nat. Vers. nicht für ausreichend, sondern und der Beschäftigung sich ergebenden Verschieden- 
stellte den Satz voran: „Es gibt im Staate heiten der bürgerlichen Gesellschaft aufgehoben 
weder Standesunterschiede, noch Standesvorrechte“, seien, könne nicht Platz greifen, weil man dieser 
wozu die Motive bemerken, „daß der Satz der Bestimmung nicht den unmöglichen Sinn un- 
Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze erst terlegen werde, als ob damit alle Lebensver- 
durch die Aussprechung der Aufhebung der schiedenheiten ausgetilgt sein sollten; außerdem 
Standesunterschiede und Standesvorrechte seine aber deute der Zusatz: bim Staates auch aus- 
Bedeutung erhalte, wodurch namentlich auch jedes drücklich darauf hin, daß eben nur in staatlicher 
bürgerliche und politische Vorrecht des Adels hin= Beziehung ein Unterschied der Stände nicht mehr 
wegfalle“ (s. Rauer, Prot, der Verf. Komm. der anerkannt werden solle. Es werde dadurch aus- 
Nat. Vers., S. 108, 121). Der Zentralausschuß gesprochen, daß das preuß. Volk fortan ein einiges 
der Nat. Vers. stellte (im Art. 4 seines Entw.) BVolk Gleichberechtigter sei und nicht ein Konglo- 
die beiden Sätze um und beantragte folgende merat verschiedener Stände.“ (Stenogr. Ber. der 
Fassung: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze Nat. Vers., Bd. III, S. 1817—18.) 
gleich. Es gibt im Staate weder Standesunter- 3 Die rechtliche Ungleichheit der Einwohner 
schiede, noch Standesvorrechte, noch einen be= im Staate ist mit den Grundsätzen mancher 
sonderen Adelsstand.“ Diese Fassung nahm die Staatsgattungen (z. B. des Patrimonialstaats) 
Nat. Vers. mit der Abänderung an, daß gesagt nicht allein vereinbar, sondern ihrem Wesen ent- 
wurde: „Der Adel ist abgeschafft.“ Die Motive sprechend; sie widerspricht aber dem Wesen des 
der Umstellung der beiden Sätze waren: „Zwar Rechtsstaates, in welchem alle Bürger gleiches 
sei richtig, daß die bisher bestandenen Standes-- Recht gegen gleiche Verbindlichkeit haben (vgl. v. 
unterschiede und Standesvorrechte erst beseitigt Mohl, Württemb. St. R., Bd. I. S. 335). Das 
werden müßten, ehe die Gleichheit vor dem Ge--= Mißverstehen der beiden ersten Sätze des Art. 4 
setze zur Geltung kommen könne; allein dieser hat vorzüglich seinen Grund in der Auffassung 
historische Gesichtspunkt könne nicht maßgebend des Begriffes „Stand“. Die politischen Kämpfe 
sein, sondern für die Sprache der Verf. Urk. sei der neueren Zeit sind zum großen Teile um die Ent- 
es würdiger, die großen Grundsätze an die Spitze scheidung der Frage geführt, ob den ständischen 
zu stellen, und daraus dann die Folgerungen zu Einrichtungen des Mittelalters in dem modernen 
ziehen, welche notwendig erscheinen, um die be= Staate noch eine Stelle gebühre, und dies hat 
17 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment