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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die Grundpflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 54. Die Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Der Militärersatz im Frieden. (Wehrordnung: Erster Teil §§. 1---94.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • §. 53. Allgemeine Grundsätze.
  • Erster Titel. Die Grundpflichten.
  • §. 54. Die Wehrpflicht.
  • A. Grundsätze und Rechtsquellen.
  • B. Gliederung des Militärdienstes.
  • C. Besondere Vorschriften bezüglich des Militärdienstes, speziell der einjährig-freiwillige Dienst. (Wehrordnung, §§. 88---97).
  • D. Der Militärersatz im Frieden. (Wehrordnung: Erster Teil §§. 1---94.)
  • E. Die Ersatzreserve.
  • F. Der Landsturm. (Ges. v. 11. Febr. 1888, §§. 23---34, in Aufhebung des Ges. v. 12. Febr. 1875; dazu Wehrordnung, §§. 100---104, 120 u. 121.)
  • G. Zwangsvorschriften behufs Erfüllung der Wehrpflicht.
  • §. 55. Von der Steuerpflicht.
  • Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

126 Das Staatsbürgerrecht. (8. 54.) 
(§§.56—62), über das Musterungsgeschäft in Abschnitt VIII (§§. 63—68), über das 
Aushebungsgeschäft in Abschnitt IX (§§. 69—74), über das Schiffsmusterungsgeschäft 
in Abschnitt X (§§. 75 u. 76), über das Ersatzgeschäft im Kriege in Abschnitt XV. 
(§§. 95—99), über das Musterungs= und Aushebungsgeschäft der unausgebildeten Land- 
sturmpflichtigen nach Aufgebot des Landsturmes in Abschnitt XVI (§8. 100—104). 
Für das ordentliche Ersatzgeschäft gelten folgende Vorschriften: 
a) Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrolle der Ersatz- 
behörden Rekrutierungsstammrollen über alle Militärpflichtigen zu führen. Die Militär- 
pflichtigen und deren Angehörige haben die Anmeldungen zur Stammrolle nach Maßgabe 
der hierüber bestehenden Vorschriften 1 zu bewirken (R. Mil. G., §. 31; Wehrordnung, 
§. 25). Die Stammrollen werden auf Grund der Zivilstandsregister?: und der nach 
§. 31 zu erstattenden Anzeigen geführt. Die mit der Führung der Zivilstandsregister 
betrauten Behörden und Personen sind verpflichtet, die zur Führung der Stammrollen 
erforderlichen Auszüge" unentgeltlich vorzulegen (§. 32 a. a. O.). Alljährlich zum 
15. Februar sind die Stammrollen des laufenden und der beiden Vorjahre dem Zivilvor-= 
sitzenden der Ersatzkommission zuzustellen, welcher aus denselben die alphabetische Liste 
der Militärpflichtigen des ganzen Aushebungsbezirkes herzustellen hat (Wehrordnung, §. 46 
Ziff. 11, §. 47). Die Meldung ist solange alljährlich zu wiederholen, bis eine 
endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht erfolgt ist, doch kann von der 
Meldung ausdrücklich entbunden werden (Wehrordnung, §. 25, Ziff. 7, 8). Verantwortlich 
für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkom- 
mission (Wehrordnung, §. 47, Ziff. 9). Die Meldung hat in der Zeit v. 15. Januar bis 
1. Februar zu geschehen. 
b) Wer die nach Maßgabe des §. 31 vorgeschriebenen Meldungen zur Berichtigung 
von Stammrollen unterläßt, sowie Militärpflichtige, welche in den von den Ersatzbehörden 
abzuhaltenden Terminen nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich 
eine härtere Strafe verwirkt haben 5, an Geld bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 
drei Tagen zu bestrafen (§. 33, Abs. 1 a. a. O.).“ Militärpflichtigen, welche in einem 
von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen sind, können 
von den Ersatzbehörden die Vorteile der Losung entzogen werden. Ist diese Versäumnis 
in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können die Ersatzbehörden die Schuldigen 
auch des Anspruches auf die nach §§. 19—22 des Reichsmilitärgesetzes zulässigen Ver- 
günstigungen (Zurückstellung oder Befreiung) verlustig erklären und als unsichere Heeres- 
pflichtige sofort in die Armee einreihen lassen. Die Dienstzeit wird alsdann erst vom 
nächstfolgenden Rekruteneinstellungstermine ab gerechnet (§. 33, Abs. 2). Ist die Ver- 
säumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des 
betreffenden Anmeldungs= oder Gestellungspflichtigen lag (Abs. 1 u. 2), so treten die vor- 
erwähnten Folgen nicht ein (8. 33, Abs. 3). 
Jc) Alle auf die Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Verrichtungen und Ver- 
  
1 Die zur Zeit des Erlasses des Reichsmilitär= rufenen Behörden das R. G. v. 6. Febr. 1875 
gesetzes v. 2. Mai 1874 in dieser Hinsicht bestehen= (R. G. B. 23), §. 1—16. 
den Vorschriften enthielt die Militärersatzinstr. für 3 Das aus den Zivilstandsregistern und durch 
den Nordd. Bund v. 26. März 1868, aus welcher die Meldungen gewonnene Material ist durch 
dieselben, materiell unverändert, in die Wehr= amtliche Ermittlungen zu ergänzen. (Wehr- 
ordnung, §. 25 übernommen worden sind. Die ordnung, 8. 46, Ziff. 7) 
Meldung hat bei der Ortsbehörde des Aufent- 4 Vgl. Wehrordnung, §. 46, Ziff. 7. 
haltsortes, eventuell des Wohnsitzes, fubeventuell *7 Nämlich aus §S. 140 des R. Str. G. B. 
des Geburtsortes zu erfolgen; s. Wehrordnung, 4 In betreff des Abs. 1 des §. 33 des Reichs- 
5. 25, Ziff. 2—4; G. v. 6. Mai 1880, Art. II,militärgesetzes bemerkte der Berichterstatter Lasker: 
§5. 12. Eingehende Vorschriften über die zum „Er besteht Einverständnis darüber, daß die Strafe, 
Ersatzgeschäft erforderlichen Listen der verschiedenen# von der hier die Rede ist, eine gewöhnliche Delikt- 
Art hat sodann die Wehrordnung in den ss. 44 strafeist, deren Verhandlung also auch vordasgewöhn- 
—50, dazu Ergänzungen u. Abänderungen durh liche burgerliche Gericht gehört und nicht vor die mi- 
kais. Verordnung v. 25. März 1904, 3. litärilche Disziplinarbehörde. Uber den Prozeß wird 
S. 87. in diesem Paragraphen nicht entschieden. (Stenogr. 
* S. über diese u. die zu ihrer Führung be: Ber. des Reichstages 1874, Bd. II, S. 369). 
 
	        

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