Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 57. Freiheit und Sicherheit der Person.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Beschlagnahme von Briefen und Papieren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • §. 53. Allgemeine Grundsätze.
  • Erster Titel. Die Grundpflichten.
  • Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
  • §. 56. Allgemeines.
  • §. 57. Freiheit und Sicherheit der Person.
  • I. Allgemeines.
  • II. Der Schutz gegen willkürliche Verhaftung.
  • III. Die Unverletzlichkeit der Wohnung.
  • IV. Beschlagnahme von Briefen und Papieren.
  • V. Freie Wahl des Aufenthaltsortes und Freizügigkeit.
  • VI. Auswanderungsfreiheit.
  • VII. Unzulässigkeit der Landesverweisung.
  • VIII. Unzulässigkeit der Auslieferung.
  • IX. Freie Wahl von Beruf und Gewerbe.
  • §. 58. Freiheit und Sicherheit des Eigentums.
  • §. 59. Das „Recht" der freien Meinungsäußerung und die Presse.
  • §. 60. Versammlungs- und Vereinsrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Freiheit und Sicherheit der Person. (8. 57.) 169 
a) In Strafsachen ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten 
Briefe und Sendungen auf der Post sowie der an ihn gerichteten Telegramme auf den 
Telegraphenanstalten zulässig; desgleichen ist zulässig an den bezeichneten Orten die Be— 
schlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Telegramme, in betreff deren Tatsachen vor- 
liegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für 
ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung! habe. (§. 99 
der Reichsstrafprozeßordnung). Zu der Beschlagnahme (§. 99) ist nur der Richter, bei 
Gefahr im Verzuge und, wenn die Untersuchung nicht bloß eine Übertretung betrifft, 
auch die Staatsanwaltschasft befugt. Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten 
Gegenstand sofort, und zwar Briefe und andere Postsachen uneröffnet, dem Richter vor- 
legen. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn fie 
eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen 
drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Entscheidung über eine von der Staats- 
anwaltschaft verfügte Beschlagnahme sowie über die Eröffnung eines ausgelieferten Briefes 
oder einer anderen Postsendung erfolgt durch den zuständigen Richter (§. 100). Von 
den getroffenen Maßregeln (8§. 99, 100) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald 
dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Sendungen, deren Er- 
öffnung nicht angeordnet worden, sind dem Beteiligten sofort auszuantworten. Dasselbe 
gilt, soweit nach der Eröffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. Derjenige 
Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf 
die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen 
(§. 101 a. a. O.). Auskunfterteilung ist nur statthaft in dem Rahmen und unter den 
Voraussetzungen der Beschlagnahme; ebenso gerichtliche Zeugenvernehmung von Post- 
beamten. 
b) In betreff der Konkurssachen hat der §. 111, jetzt §. 121, der Konkursordnung 
vorgeschrieben, daß die Post= und Telegraphenanstalten verpflichtet sind, auf Anordnung 
des Konkursgerichts alle für den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen, Briefe und 
Depeschen dem Konkursverwalter auszuhändigen, welcher zur Eröffnung derselben berechtigt 
ist, daß jedoch der Gemeinschuldner die Einsicht und, wenn ihr Inhalt die Masse nicht 
betrifft, die Herausgabe derselben verlangen kann; desgleichen, daß das Gericht die An- 
ordnung auf Antrag des Gemeinschuldners nach Anhörung des Verwalters aufheben oder 
beschränken kann. 
c)Für Zivilsachen ist eine Durchbrechung des Brief= und Telegraphengeheim- 
nisses nicht vorgesehen. Über Pfändung von Postsendungen gelten die allgemeinen Vor- 
schriften.“ 
d) Nach Verhängung des Belagerungszustandes haben die Post= und Telegraphen= 
behörden den Requisitionen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten.“ 
  
1 Aus dieser Fassung des §. 99 ist nicht zu 
folgern, daß es bezüglich der an den Beschuldigten 
adressierten Sendungen kein Erfordernis der Be- 
schlagnahme sei, daß der Inhalt der Sendung 
mutmaßlich für die Untersuchung von Bedeu- 
tung sei. Die Tatsache, daß jemand sich in 
Untersuchung befindet, kann für sich allein kein 
Grund sein, die Korrespondenz desselben in Be- 
schlag zu nehmen; vielmehr setzt auch die Be- 
schlagnahme der an den Beschuldigten adressierten 
Sendungen voraus, daß durch die Lage der Sache 
ein Anlaß zu dieser Maßregel gegeben ist. Vgl. 
Löwe, Strafprozeßordnung, S. 369 ff. 
* Die Befugnis zur Beschlagnahme von 
Briefen und anderen Postsendungen steht also 
hiernach nur dem Richter, ausnahmsweise auch 
der Staatsanwaltschaft zu; die Behörden und 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes 
haben diese Befugnis nicht, auch diejenigen Be- 
amten nicht ausgenommen, welche Hilfsbeamte 
  
der Staatsanwaltschaft (vgl. Ger. Verf. G., . 153) 
sind. Auch bereits vor Erlaß der Reichsstraf- 
prozeßordnung hat übrigens die Staatsregierung 
angenommen, daß die polizeiliche Beschlagnahme 
versiegelter Briefe gesetzlich unstatthaft sei, und es 
haben die Postbehörden, unter Zustimmung der 
Min. für Handel und Gewerbe und der Justiz, 
die Requisitionen der Polizeibehörden auf Be- 
schlagnahme der Post anvertrauter Briefe ab- 
gelehnt und nur die Requisitionen der Gerichte 
bezw. der Staatsanwaltschaften berücksichtigt. Vgl. 
die Mitteilung hierüber in Goltdammers Arch., 
Bd. III, S. 86 ff. 
* Sydow, a. a. O. 
v. Grimm, a. a. O., 
»S. Sydow, a. S. 
bach- v. Grimm, ga. a. O., S. 63. 
5 R. Verf., Art. 68 m. G. v. 4. Juni 851, 
8. 4, dazu Sydow, a. a. S. 246 f.; Dam- 
bach-v. Grimm, a. a. O. 67. 
. 346.; Dambach 
246; Dam-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment